Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unklar

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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Leandereth
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Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unklar

#1

Beitrag von Leandereth »

Ich habe heute eine Ablehnung auf weitere Leistungszahlung sowie ein Anhörungsschreiben bezüglich Rückzahlung März 2013 erhalten.

Ich habe ein Einkommen aus Teilzeittätigkeit von netto 982 Euro seit März 2013 und habe vorsorglich einen Antrag auf ALG II gestellt (Bewilligungszeitraum lief ursprünglich bis April 2013). Dieser wurde nun abgelehnt. Grund, ich hätte genügend Geld um die Bedarfsgemeinschaft zu versorgen. Mein Mann bezieht derzeit als Student keine Einkünfte, da auch nicht Bafög-berechtigt.

Ist die Berechnung anliegend korrekt? (siehe S. 2-3)
130330_Auszug_Ablehnung_geschwärzt.pdf

Gleichzeitig wurde mir, da ich seit März arbeite ein Schreiben zwecks Anhörung zur Rückforderung für März 2013 übersandt. Dieses stellt eine etwas andere Rechnung dar, die KdU sind anders berechnet. :ka: Warum ist hier eine Differenz von gut 100 Euro, die sie nicht zurückfordern? Das würde doch nach dieser Berechnung bedeuten, dass mir der Differenzbetrag zum Bedarfssatz auch mit dem jetzigen Einkommen zusteht und ich demnach leistungsberechtigt bin, oder :kopfkratz: ?
130330_Anhörung_RückzahlungMärz_geschwärzt.pdf
Ich hatte bereits vor Job-Antritt dazu einen Thread, in dem es um die Frage ging, ob mir nun eine Aufstockung zusteht:
http://www.alg-ratgeber.de/f50t11017-au ... 1-000.html

Jedoch blieben bei der Berechnung (Ablehnungsbescheid) die Fahrtkosten, die Versicherungspauschale sowie die Werbungskosten komplett unberücksichtigt. Woran liegt das und ist das unrechtens oder nicht? Folgende Berechnung aus dem benannten Beitrag.
Berechnung anrechenbares Einkommen
982,68 € netto
- 124 € Fahrtkosten
- 30 € Versicherungspauschale
- 15 € Werbungskostenpauschale
- 200 € Selbstbehalt aus § 11 SGBII vom Bruttobetrag 1.200€ (Überschreitungsbetrag unwirksam)
= 613,68 € anrechenbares Einkommen
/2 = 329 € anrechenbares Einkommen für mich (die andere hälfte steht meinem Mann zu, da ich Unterhaltspflichtig bin)

Bedarfsberechnung
345 € (Regelsatz)
+ 218,54 € (1/2 Mietanteil - hier: Grundmiete + Nebenkosten + Heizkosten - richtig?)
= 563,54 € (ergibt den Bedarf für die Bedarfsgemeinschaft)
- 329 €
= Anrecht auf 234,54 € ALGII als Aufstockung

Ist dir oben aufgeführte Berechnung korrekt? Wenn ja, warum bekomme ich einen solchen Ablehnungsbescheid? Macht sich das Jobcenter hier etwas einfach? :kotz:

Vielen Dank vorab.

Lea
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tigerlaw
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#2

Beitrag von tigerlaw »

Leandereth hat geschrieben: = 613,68 € anrechenbares Einkommen
/2 = 329 € (???) anrechenbares Einkommen für mich (die andere hälfte steht meinem Mann zu, da ich Unterhaltspflichtig bin)

...

Vielen Dank vorab.

Lea
Hallo Lea, natürlich lebt Ihr zusammen, und es möge auch ein Leben lang andauern! ABER: Beim Ehegattenunterhalt steht dem berechtigten Ehepartner nur 3/7 des Erwerbseinkommens zu, während dem pflichtigen Partner 4/7 zustehen, vgl. Düsseldorfer Tabelle.

Sieh´es mir bitte nach, aber ich möchte keine unrealistisch hohen Erwartungen bei Dir stehen lassen: Als Deinen Anteil erechne ist 613,68*4/7= 350,67, was 21,67 € höher ist als von Dir in Deine Rechnung eingesetzt.


Und noch etwas: Nach dem Anhörungsschreiben gibt es von der BA einen FAhrtkostenzuschuss? In entsprechender Höhe müsstest Du ihn natürlich aus Deiner H-4-Berechnung herausnehmen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
quinky
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#3

Beitrag von quinky »

Bis auf den Wert von 329€ = NICHT die Hälfte von 613,68€ anrechenbares Einkommen ist meiner Meinung nach Deine Rechnung richtig.
Das Jobcenter hat nur den Grundfreibetrag von 100€ gewährt, nicht die kompletten Kosten von (124+30+15). Das ist auf jeden Fall fehlerhaft.
Weiterhin:
Das Gesetz schreibt vor, das in einer Bedarfsgemeinschaft nach der Bedarfsanteilmethode angerechnet werden MUSS, WENN die verdienende Person ALGII-berechtigt ist.
In diesem Bescheid geht das Jobcenter hin, und verweigert Dir, Deinen Mann überleben zu lassen, genaugenommen, schreibt das Jobcenter vor, das Du Deinen Mann umbringen mußt (durch Verweigerung des gesetzlich zwingend vorgeschiebenen Unterhaltes).
Es gibt NUR eine Möglichkeit die Bedarfsanteilsmethode NICHT anzuwenden und zwar dann, WENN der Einkommensbezieher nicht ALGII-berechtigt ist. Dann muß der Einkommensbezieher in die Lage versetzt werden, aus seinem Einkommen sein Existenzminimum zu decken.
Du bist Deinem Mann unterhaltspflichtig!!!.
Das Jobcenter geht nach wie vor hin und setzt NICHT-ALGII-berechtigung mit NICHT-Unterhaltsberechtigt gleich!
Daher bekommst Du einen Ablehnungsbescheid weil Dein Verdienst ausschliesslich auf Dein Existenzminimum angerechnet wird, das ist der Fehler.
Meiner meinung nach ist hier anwaltliche Hilfe angesagt!!

Gruß
Ernie
Würde man der Argumentation des Jobcenters folgen, wäre JEDE Person die ALGII bezieht, egal wieviel, GRUNDSÄTZLICH vom Unterhalt befreit!! NIEMAND müßte Unterhalt zahlen!!
Genau das ist aber NICHT der Fall
quinky
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#4

Beitrag von quinky »

Tigerlaw:
Im Unterhaltsrecht ist die 3/7 und 4/7 Methode korrekt,
bei der Bedarfsanteilmethode wird nach der prozentualen Hilfebedürftigkeit, bei gleich hohen Existenzminimum, zu 50:50% bei 2 Personen aufgeteilt.
Da nach der Bedarfsanteilmethode grundsätzlich der Anteil des anrechenbaren Einkommens weggenommen wird, egal ob man davon existieren kann oder nicht (also vorläufig per Bescheid umgebracht wird = offizielle Bezeichnung = künstliche Armrechnung, vom Bundessozialgericht bereits 1998 als verfassungsmäßig äußerst bedenklich eingestuft), spielt es keine Rolle, ob die anderen Person/en ALGII-berechtigt sind oder nicht. Wenn dann eine Bedarfslücke beim ALGII-berchtigten auftritt, MUSS ALGII-Aufstockung gezahlt werden.

Gruß
Ernie
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tigerlaw
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#5

Beitrag von tigerlaw »

@quinky:
Ok mit der Hälftelung, kann ja für Lea nur besser sein ... :zwinker:

Aber meine andere Frage anhand der Anhörung ist noch nicht beantwortet: Wenn die BA einen FK-Zuschuss gibt, dann müssen Fahrtkosten in dieser Höhe aus der H-4-Berechnung wieder herausgenommen werden, sonst habe wir sie ja doppelt berücksichtigt.

Ach ja, noch eine Frage. Hast Du das Aktenzeichen jenes BSG-Urteils (vermutlich zur damaligen ALHI)? Oder wo könnte ich suchen?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#6

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich nicht so mit den Fahrtkosten. Die sind beantragt aber bisher nicht bewilligt, daher können die auch bisher nicht in der Berechnung berücksichtigt werden. Das wäre die Anrechnung fiktiven Einkommens und die ist nicht zulässig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
quinky
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#7

Beitrag von quinky »

tigerlaw,
für das Urteil aus 1998 müßte ich lange suchen, auch war die Aussage: verfassungsmäßig äußerst bedenklich = keine absolute Ablehnung = wieder Gummientscheidung.
oder meinst Du die Bedarfsanteilsmethode??
Fahrtkosten:
Wenn Fahrtkosten nach § 16 als Zuschuss bezahlt werden, dann natürlich keine zusätzliche Absetzung bei § 11 SGBII. Umgekehrt natürlich genauso, wenn kein Zuschuss bezahlt wird, dann Absetzung nach § 11.

Gruß
Ernie
Leandereth
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Fragen zum Widerspruch (Rechtsanwalt) und zur Anhörung

#8

Beitrag von Leandereth »

Danke an Euch für Eure Nachrichten, dass hat mich darin bestärkt, in jedem Falle einen Widerspruch einzulegen, auch wenn es vielleicht nur für den Monat März wäre, da ich bereits einen Zweitjob in Aussicht habe. :jojo:

Fragen zum Anhörungs-Schreiben und dem Widerspruch:

1. Müsste ich hier auch einen Widerspruch einlegen? Da diese Berechnung (Rückzahlungsbitte) ja mit dem Ablehnungsbescheid zwangsläufig verknüpft ist und die Ablehnung oder der Widerspruch des Ablehnungsbescheids ja auch Auswirkungen auf die tatsächliche Rückzahlung hätte? Sollte es ein gemeinsamer Widerspruch sein? (es waren 2 Briefe, die am selben Tag eingegangen sind)

2. Wie lange habe ich Zeit einen Widerspruch einzulegen?
Da ich für Unterstützung vom Rechtsanwalt erst noch Beratungshilfe beantragen muss, und für diese muss ich meinen Personalausweis wieder neu beantragen (und das kann dauern- im Glücksfall 3 Wochen) oder ggf. eine Meldebescheinigung, da ich momentan nur einen gültigen Reisepass besitze. ;) Ist es wichtig, dass der Widerspruch schon von einem Rechtsanwalt aufgesetzt wird?
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marsupilami
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#9

Beitrag von marsupilami »

Für einen Widerspruch hast Du 4 Wochen Zeit.
Steht üblicherweise auch auf dem Bescheid.

Nein, Widerspruch muß nicht durch einen Anwalt aufgesetzt und eingereicht werden.
Du hast also noch ein wenig Zeit.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#10

Beitrag von Koelsch »

Gegen das Anhörungsschreiben ist kein Widerspruch möglich, nur gegen den Bescheid.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#11

Beitrag von tigerlaw »

Und noch einmal muß ich wiederholen: Es gibt nur eine Rechtsmittelfrist von einem Monat!!!

(Obwohl natürlich jeder die Fristen eher einhält, wenn er fälschlich meint, dass sie kürzer als tatsächlich sind ... :gaga: )
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#12

Beitrag von marsupilami »

:kopfkratz:
Meine Gleichung 4 Wochen = 1 Monat stimmt nicht?

Nachtrag:
Hab nochmal nachgedacht.
Sie stimmt tatsächlich nicht.

Wenn der Monat nur 30 Tage hat, und der 30. auf einen Dienstag fällt, macht es keinen Sinn, einen Widerspruch erst am 29. loszuschicken.
Das geht garantiert in die Hose.

Also sollte der Widerspruch in der Woche vorher, am Donnerstag losgeschickt werden., damit das Teil auch tatsächlich firstgerecht auf dem Schreibtisch landet.
Datum des Poststempels hin oder her.
Also hat man nur ca. 3,5 Wochen Zeit und damit ist meine obige Gleichung daneben.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#13

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben::kopfkratz:
Meine Gleichung 4 Wochen = 1 Monat stimmt nicht?

Nachtrag:
Hab nochmal nachgedacht.
Sie stimmt tatsächlich nicht.

Wenn der Monat nur 30 Tage hat, und der 30. auf einen Dienstag fällt, macht es keinen Sinn, einen Widerspruch erst am 29. loszuschicken.
Das geht garantiert in die Hose.

Also sollte der Widerspruch in der Woche vorher, am Donnerstag losgeschickt werden., damit das Teil auch tatsächlich firstgerecht auf dem Schreibtisch landet.
Datum des Poststempels hin oder her.
Also hat man nur ca. 3,5 Wochen Zeit und damit ist meine obige Gleichung daneben.
Stimmt vorne und hinten nicht. Die Widerspruchsfrist beginnt am 3. Tag nach Aufgabe des VA bei der Post. (§37 SGB X). Im Zweifel muss das JC den Zugang des VA beweisen.

Der Widerspruch kann entweder persönlich im JC zur Niederschrift aufgegeben werden oder er muss das JC bis zum Fristablauf erreichen.

Ich bin mir nicht sicher, ob er auch bei einem anderen Leistungsträger nach §16 SGB I als rechtzeitig eingegangen gilt. Sollte aber nach dem Gesetzestext so sein.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#14

Beitrag von tigerlaw »

Sagen wir mal so: Unter Praxis-Gesichtspunkten hast Du natürlich recht. Die rechtliche Seite habe ich vor 10 Tagen, am 18.03.2013, unter "Portal » Foren-Übersicht » Hilfebereich - ALG, ALG II/Hartz IV » Kosten der Unterkunft (KdU) - ALG II/Hartz IV >> ob der Umzug genehmigt würde?" dargelegt.

Und gerade wegen dem "in die Hose gehen" ist es Vorgabe in jeder Verwaltung, auch den Briefumschlag incl. Briefmarke mit zur Akte zu nehmen, um ggf. Wiedereinsetzung gewähren zu können.

Aber: Fax reicht vollkommen aus, und das kann auch noch um 23.58 Uhr des Fristablauftags ein!
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Günter
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#15

Beitrag von Günter »

Ich kann den Widerspruch auch bei anderen Behörden abgeben.

Seite 18
(5) Der Eingang der Widerspruchsschrift innerhalb der Widerspruchsfrist bei
den in § 84 Abs. 2 S. 1 SGG genannten anderen Behörden ist fristwahrend.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... en-SGG.pdf
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Leandereth
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zunächst Danke

#16

Beitrag von Leandereth »

vielen Dank für Eure Antworten und Eure Hilfe.

Ich werde nun wegen der Anhörung Stellung beziehen, obwohl derselbe Mitarbeiter zumselben Zeitpunkt im selben Brief den Ablehnungsbescheid mit der Anhörung versandt hat. Sodass ich mich wiederholen werde ;) Aber lieber dreimal, als dass es falsch ausgelegt wird. Des Weiteren werde ich Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und die kommenden Tage den Widerspruch nächste Woche persönlich abgeben. Hierzu würde ich jedoch gerne noch einen Text verfassen und Euch die Chance geben, mir den ein oder anderen Tipp dafür zu geben ;)

Viele Grüße.
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Koelsch
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Re: Berechnung korrekt - Unterschiedliche Berechnungen unkla

#17

Beitrag von Koelsch »

Mach mal, wir lesen das gerne mal durch und ab und an fällt uns dazu auch noch was ein. :verlegen:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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