Ja, das schon, aber er hat einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, § 553 Abs. 1 BGB, es sei denn, in der Person des Untermieters liege für den Vermieer ein wichtiger Grund der Verweigerung, oder es besteht eine Überbelegung, usw.Maxxxel hat geschrieben:Untervermietung müsste er damm aber erstmal mit dem Vermieter klären oder nicht?
Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Hi, also mein Vater hat jetzt mal mit denen geredet bei BestAgers und die sagten er hätte nur 3 Monate Zeit? Was stimmt jetzt und wo kann man das nachlesen?
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Bis zu max. 6 Monaten ist in den Richtlinien für die Kosten der Unterkunft und Heizung angegeben. Da da jede Kommune eigene Richtlinien hat, müßte man dort nachsehen.
Wichtig ist mit Kostensenkungsaufforderung mit der Sche beginnen und dokumentieren. Hatte Angel schon geschrieben.
Wichtig ist mit Kostensenkungsaufforderung mit der Sche beginnen und dokumentieren. Hatte Angel schon geschrieben.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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- angel6364
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Im SGB II:
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
- marsupilami
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
3 Monate Zeit, wofür?
Arbeitssuche?
Wohnungssuche?
Außerdem, was haben die BestAgers damit zu tun?
Zahlen die den Regelsatz, die KdU?
Die BestAgers sind nur Maßnahmeträger.
Was die Wohnung angeht:
Wenn eine Wohnung nach Ansicht des Jobcenters (und nicht nach Ansicht und Meinung irgendeiner Schulungs- und Maßnahmeeinrichtung) zu groß ist, muß das Jobcenter das schriftlich mitteilen und zur Senkung der KdU auffordern.
Und erst ab dann beginnen die 6 Monate zu zählen. § 22, 1, SGB II
Lies aber bitte auch hier:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 88ba01.php
http://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-wohnung/
Arbeitssuche?
Wohnungssuche?
Außerdem, was haben die BestAgers damit zu tun?
Zahlen die den Regelsatz, die KdU?
Die BestAgers sind nur Maßnahmeträger.
Was die Wohnung angeht:
Wenn eine Wohnung nach Ansicht des Jobcenters (und nicht nach Ansicht und Meinung irgendeiner Schulungs- und Maßnahmeeinrichtung) zu groß ist, muß das Jobcenter das schriftlich mitteilen und zur Senkung der KdU auffordern.
Und erst ab dann beginnen die 6 Monate zu zählen. § 22, 1, SGB II
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.htmlin der Regel jedoch längstens für sechs Monate
Lies aber bitte auch hier:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 88ba01.php
http://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-wohnung/
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Danke, hier in DA ist wohnungsuche net einfach :/ und wenn er keine "angemessene Wohnung" findet innerhalb der 3 Monate?
Kann das Amt ihm irgendeine Wohnung aufdrücken ohne das er entscheiden kann?
Wenn er nach 6 Monaten nichts findet was passiert dann?
Kann das Amt ihm irgendeine Wohnung aufdrücken ohne das er entscheiden kann?
Wenn er nach 6 Monaten nichts findet was passiert dann?
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
marsupilami hat geschrieben:3 Monate Zeit, wofür?
Arbeitssuche?
Wohnungssuche?
Außerdem, was haben die BestAgers damit zu tun?
Zahlen die den Regelsatz, die KdU?
Die BestAgers sind nur Maßnahmeträger.
Was die Wohnung angeht:
Wenn eine Wohnung nach Ansicht des Jobcenters (und nicht nach Ansicht und Meinung irgendeiner Schulungs- und Maßnahmeeinrichtung) zu groß ist, muß das Jobcenter das schriftlich mitteilen und zur Senkung der KdU auffordern.
Und erst ab dann beginnen die 6 Monate zu zählen. § 22, 1, SGB IIhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.htmlin der Regel jedoch längstens für sechs Monate
Lies aber bitte auch hier:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 88ba01.php
http://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-wohnung/
Also der BestAgers "Beauftragte" von meinem Dad hat ihm das so gesagt das er 3 Monate hätte dann.
Und ja wenn er in der Zeit einen Job finden würde damit er die Wohnung halten kann wäre am besten. Aber er muss sich ja auch um eine Wohnung "bemühen" ist das richtig?
Macht es einen Unterschied das er schon über 25 Jahre in der Wohnung lebt?
- marsupilami
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Wieso 3?Maxxxel hat geschrieben:Danke, hier in DA ist wohnungsuche net einfach :/ und wenn er keine "angemessene Wohnung" findet innerhalb der 3 Monate?
Wo bringst Du diese Zahl her?
Überall steht 6!!!
Nein.Maxxxel hat geschrieben:Kann das Amt ihm irgendeine Wohnung aufdrücken ohne das er entscheiden kann?
Wenn er nach 6 Monaten nichts findet was passiert dann?
Wird nur noch die angemessene Miete bezahlt.
Die richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel.
Steht aber alles in den Links.
Desderhalb hab ich die ja rausgesucht.
Zum den Inhalt selber lesen.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Habe sie gelesen ist vieles in Beamten Kauderwelsch^^marsupilami hat geschrieben:Wieso 3?Maxxxel hat geschrieben:Danke, hier in DA ist wohnungsuche net einfach :/ und wenn er keine "angemessene Wohnung" findet innerhalb der 3 Monate?
Wo bringst Du diese Zahl her?
Überall steht 6!!!
Nein.Maxxxel hat geschrieben:Kann das Amt ihm irgendeine Wohnung aufdrücken ohne das er entscheiden kann?
Wenn er nach 6 Monaten nichts findet was passiert dann?
Wird nur noch die angemessene Miete bezahlt.
Die richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel.
Steht aber alles in den Links.
Desderhalb hab ich die ja rausgesucht.
Zum den Inhalt selber lesen.
Ausserdem hast du 5 sekunden bevor ich das gepostet habe die Links geschickt das wusste ich nicht.
Also zur Zahl 3...
Der Berater mit dem mein vater gesprochen hat meine er hat 3 Monate Zeit,desweiteren steht im Gesetz ja das es Einzelfall und Ortsabhängig ist ebenso in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Also kann es 1-6Monate sein.
Ich verstehe auch das mit den 15 Jahren wohnen nicht, wir wohnen schon über 25 Jahre hier was heißt das?
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Über 25 Jahre sind auch mehr als 15 Jahre.
Für diese Leistungsbezieher kann 10 % höhere KdU (Kosten der Unterkunft) angemessen sein.
Umziehen muss niemand! Jeder entscheidet selbst, wo er wohnt. Nur es werden nur angemessene KdU gewährt.
Sollte dein Vater die KdU nicht senken können, weil er keine Wohnung findet/anmieten kann, die angemessen ist, dann werden die bisherigen Kosten weiterhin übernommen.
Für diese Leistungsbezieher kann 10 % höhere KdU (Kosten der Unterkunft) angemessen sein.
Umziehen muss niemand! Jeder entscheidet selbst, wo er wohnt. Nur es werden nur angemessene KdU gewährt.
Sollte dein Vater die KdU nicht senken können, weil er keine Wohnung findet/anmieten kann, die angemessen ist, dann werden die bisherigen Kosten weiterhin übernommen.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Sorry
Gruss
OLD Men
Meine Meinung, die nicht jeder teilen muß
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- marsupilami
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Vermutlich aber erst nach längerem Schriftverkehr.Emmaly hat geschrieben:Über 25 Jahre sind auch mehr als 15 Jahre.
Für diese Leistungsbezieher kann 10 % höhere KdU (Kosten der Unterkunft) angemessen sein.
Umziehen muss niemand! Jeder entscheidet selbst, wo er wohnt. Nur es werden nur angemessene KdU gewährt.
Sollte dein Vater die KdU nicht senken können, weil er keine Wohnung findet/anmieten kann, die angemessen ist, dann werden die bisherigen Kosten weiterhin übernommen.
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- kleinchaos
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Niemand drückt ihm eine Wohnung auf, kein Jobcenter und kein Maßnahmeträger wird ihm eine Wohnung besorgen in die er ziehen muss.
Wohnungssuche ist Privatsache.
Gegen die 3 Monate würde ich mich sofort wehren. Schließlich hat man schon 3 Monate Kündigungsfrist, bei Altverträgen kann es auch deutlich mehr sein. Und niemand ist so doof und kündigt bevor er eine neue Wohnung hat. Wenn das JC dies von ihm verlangt, dann nur schriftlich, mit allen Kostenübernahmen
Wohnungssuche ist Privatsache.
Gegen die 3 Monate würde ich mich sofort wehren. Schließlich hat man schon 3 Monate Kündigungsfrist, bei Altverträgen kann es auch deutlich mehr sein. Und niemand ist so doof und kündigt bevor er eine neue Wohnung hat. Wenn das JC dies von ihm verlangt, dann nur schriftlich, mit allen Kostenübernahmen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Bewohnt jemand bereits seit über 15 Jahren eine Mietwohnung, hat dieser eine längere Kündigungsfrist, die es unzumutbar macht, innerhalb eines halben Jahres Hartz IV-Bezug aus der Wohnung auszuziehen.
Also hat er von Gesetzeswegen schon 6 Monate mindestens?
Und wegen den 3 Monaten warten wir erstmal ab bis was "offizieles" als Brief ins Haus kommt.
Danke für die Vielen netten Infos und Links. Ohne Leute die da durchblicken hat man keine Chance
Also hat er von Gesetzeswegen schon 6 Monate mindestens?
Und wegen den 3 Monaten warten wir erstmal ab bis was "offizieles" als Brief ins Haus kommt.
Danke für die Vielen netten Infos und Links. Ohne Leute die da durchblicken hat man keine Chance
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und die ist gesetzlich.
http://www.mieterbund.de/mieterkuendigung.html
http://www.mieterbund.de/mieterkuendigung.html
LG Emmaly
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Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
also vom Vermieter her hat er 1 Jahr frist.
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Google sei dein Freund und das BGB sei dein Gesetz.
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Heißt im Klartext - Papa kann mit 3 Monaten Frist kündigen, Vermieter nur mit mind. 9 Monaten. Wenn der 1 Jahr vereinbart hat, dann ist der Vermieter daran gebunden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Update:
Also mein Dad hat jetzt mit seiner Fallmanagerin beim JV geredet und sie hat gesagt 6 Monate verlängerbar auf 9 Monate.
Also mein Dad hat jetzt mit seiner Fallmanagerin beim JV geredet und sie hat gesagt 6 Monate verlängerbar auf 9 Monate.
- kleinchaos
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Na geht doch :)
Nur ist das nicht verlängerbar auf 9 Monate sondern bis zum Sanktnimmerleinstag wenn er sich nachweislich bemüht eine angemessene Wohnung zu finden
Nur ist das nicht verlängerbar auf 9 Monate sondern bis zum Sanktnimmerleinstag wenn er sich nachweislich bemüht eine angemessene Wohnung zu finden
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Seine Managerin meinte iwas wenn er sich ausreichen um ARBEIT bemüht kann das auf 9 Monate verlängert werden
- angel6364
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Re: Erstwohnsitz Zweitwohnsitz Hartz4 Bafög... Ohjeee...
Was sie sagt, ist im Grunde völlig irrelevant - nur, was er schriftlich hat, kann er als gegeben hinnehmen oder dagegen vorgehen, je nachdem.
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