Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Ich darf mal dran erinnern, wenn die eine BG vermuten, dann werden die die Leistung einstellen. Dagegen muss man Antrag auf eA beim SozGer stellen, das geht schnell, kostet nix und bringt eine vorläufige Entscheidung.
Wenn die aber vermuten ohne zu handeln dann ist das für den Hilfeempfänger völlig ohne Belang.
Also keinen Kopp machen, bevor nicht irgend ein Bescheid auf dem Tisch liegt.
Wenn die aber vermuten ohne zu handeln dann ist das für den Hilfeempfänger völlig ohne Belang.
Also keinen Kopp machen, bevor nicht irgend ein Bescheid auf dem Tisch liegt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Seh ich auch so.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Dieses Brieflein kam am 2. oder 3. Januar, Geld war nicht auf dem Konto.
Bekannte, wie sie so ist, am 05.01.2015 zu allwissenden SBchen.
Sinngemäß: Sie kriegen kein Geld, Sie können sich beschweren wo Sie wollen, alles abgesegnet.
Wenige Tage später kam von der Krankenversicherung ein Schreiben: Die ARGE hat sie abgemeldet.
Plötzlich ohne Vorwarnung kein Geld und nicht mehr Krankenversichert.
So, fing das an.
Bekannte, wie sie so ist, am 05.01.2015 zu allwissenden SBchen.
Sinngemäß: Sie kriegen kein Geld, Sie können sich beschweren wo Sie wollen, alles abgesegnet.
Wenige Tage später kam von der Krankenversicherung ein Schreiben: Die ARGE hat sie abgemeldet.
Plötzlich ohne Vorwarnung kein Geld und nicht mehr Krankenversichert.
So, fing das an.
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Gruss
OLD Men
Meine Meinung, die nicht jeder teilen muß
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Lies mal was ich am 04.01.2015 dazu schrieb http://www.alg-ratgeber.de/post346919.html#p346919
Entweder man kämpft seine Rechte durch, oder man eiert immer mit Angst durch´s Leben.
Entweder man kämpft seine Rechte durch, oder man eiert immer mit Angst durch´s Leben.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Eben Günter, der Eine kämpft, der Andere nicht.
Wie das mal im Leben so ist, manch Einer hat keine Puste mehr.
Auf jedem Fall wird erst einmal auf einige Schreiben gewartet.
Wie das mal im Leben so ist, manch Einer hat keine Puste mehr.
Auf jedem Fall wird erst einmal auf einige Schreiben gewartet.
Gruss
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Man hört nichts mehr vom Joke Center.
Ein Erinnerungsschreiben ist aber schon in angedacht.
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Gruss
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Ich denke da wird erst mal nix kommen, die haben es versucht, festgestellt dass sie auf einer Kokusnuss rumhacken und dann suchen die sich erst mal leichtere Opfer um ihre Einsparquote zu erfüllen.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Hab gerad ein Schreiben des Geschäftsführer des JobCenters an den Untermieter zur Ansicht bekommen.
Einzeiler als Antwort von 2 Seitiger Beschwerde:
Ihre einzelnen Ausführungen habe ich zur Kenntnis genommen und bei der Würdigung der konkreten Leistungsangelegenheit berücksichtigt.
Ist das denn nicht strafbar, wenn das JokeCenter wegen einer Vermutung einen Hilfebedürftigen beauftragt (nötigt), private Daten eines Mitbewohners beizubringen???
Immerhin schon das zweite mal in nicht einmal einem Jahr.
Einzeiler als Antwort von 2 Seitiger Beschwerde:
Ihre einzelnen Ausführungen habe ich zur Kenntnis genommen und bei der Würdigung der konkreten Leistungsangelegenheit berücksichtigt.
Ist das denn nicht strafbar, wenn das JokeCenter wegen einer Vermutung einen Hilfebedürftigen beauftragt (nötigt), private Daten eines Mitbewohners beizubringen???
Immerhin schon das zweite mal in nicht einmal einem Jahr.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Nö, wenn wirklich eine BG vorliegen würde, dann wäre der Hilfeempfänger verpflichtet, die Daten vorzulegen.
Meiner Meinung nach, wäre die korrekte Antwort auf die Forderung Daten eines Dritten beizubringen zu sagen:
Es liegt keine BG vor, ich kann euch deshalb die Daten eines unbeteiligten Dritten nicht besorgen, denn ich würde mich damit strafbar machen. Das ist Datendiebstahl und Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzes. Wenn ihr was wollt, dann schreibt den Betreffenden direkt an, er möge entscheiden, ob er seine Daten an das JC weitergibt.
Meiner Meinung nach, wäre die korrekte Antwort auf die Forderung Daten eines Dritten beizubringen zu sagen:
Es liegt keine BG vor, ich kann euch deshalb die Daten eines unbeteiligten Dritten nicht besorgen, denn ich würde mich damit strafbar machen. Das ist Datendiebstahl und Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzes. Wenn ihr was wollt, dann schreibt den Betreffenden direkt an, er möge entscheiden, ob er seine Daten an das JC weitergibt.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Ich hab nochmal nachgedacht, vermutlich hast du Recht.
Nötigung §240 StGB
Nötigung §240 StGB
http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_13.htmWegen Nötigung wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt (§ 240 StGB).
....
Mit einem empfindlichen Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil geeignet ist, den Bedrohten zu veranlassen, dem Täterverlangen nachzugeben. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint zu sein.
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und das dann eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.
Übel ist jeder Nachteil. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass die Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten zu veranlassen, Abzustellen ist auf die Bewertungen eines besonnen Dritten. Von einem angedrohten Übel abzugrenzen ist eine bloße Warnung, durch die lediglich auf mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Hallo Günter
Vielen Dank für die "Nötigung" mit Erklärung, war sehr hilfreich.
Ich hatte auch schon mal gesucht und in "Datenschutz bei Sozialleistungsträgern (Sozialbehörden)" https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datensc ... oerden.pdf
Dort steht unter Datenerhebung
2. Ein weiterer wichtiger Grundsatz für die Datenerhebung der Sozialbehörde
ist nach § 67 a Abs. 2 Satz 1 SGB X die gesetzliche Verpflichtung, Sozialdaten
bei den Betroffenen zu erheben (Ausnahmen: § 67 a Abs. 2 Satz 2
SGB X). Gegen diesen Grundsatz wird nicht selten verstoßen, indem ohne
Kenntnis der Betroffenen Daten bei dritten Personen oder Stellen erhoben
werden.
Eine solche Vorgehensweise stellt stets einen Datenschutzverstoß dar, in
der Regel ist dann auch die weitere Verarbeitung dieser Daten bei der Sozialbehörde
rechtswidrig und damit unzulässig. Auch wenn beispielsweise Bescheinigungen
dritter Personen oder Stellen für die Arbeit der Sozialbehörde
benötigt werden, sind – soweit möglich – zunächst die Betroffenen
selbst aufzufordern, die gewünschten Bescheinigungen vorzulegen. Hierdurch
ist es den Betroffenen durchweg möglich zu verhindern, dass dritte
Personen oder Stellen von ihren Kontakten bzw. ihrem Hilfebedarf gegenüber
der Sozialbehörde erfahren.
3. Weiter verpflichtet § 67 a Abs. 3 und 4 SGB X die Sozialbehörden, Betroffene
über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und den
Zweck der Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten, soweit diese nicht offenkundig
sind. Mitunter entsprechen Formulare nicht dieser gesetzlichen
Verpflichtung. Dies kann zu einer rechtswidrigen und damit letztlich unzulässigen
Datenerhebung führen.
Ich hoffe ich habe das Richtig verstanden.
Auch wurde im Januar der Datenschützer des JC für den Kreis angeschrieben.
Der hat es auch nicht nötig sich mal zu melden.
Vielen Dank für die "Nötigung" mit Erklärung, war sehr hilfreich.
Ich hatte auch schon mal gesucht und in "Datenschutz bei Sozialleistungsträgern (Sozialbehörden)" https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datensc ... oerden.pdf
Dort steht unter Datenerhebung
2. Ein weiterer wichtiger Grundsatz für die Datenerhebung der Sozialbehörde
ist nach § 67 a Abs. 2 Satz 1 SGB X die gesetzliche Verpflichtung, Sozialdaten
bei den Betroffenen zu erheben (Ausnahmen: § 67 a Abs. 2 Satz 2
SGB X). Gegen diesen Grundsatz wird nicht selten verstoßen, indem ohne
Kenntnis der Betroffenen Daten bei dritten Personen oder Stellen erhoben
werden.
Eine solche Vorgehensweise stellt stets einen Datenschutzverstoß dar, in
der Regel ist dann auch die weitere Verarbeitung dieser Daten bei der Sozialbehörde
rechtswidrig und damit unzulässig. Auch wenn beispielsweise Bescheinigungen
dritter Personen oder Stellen für die Arbeit der Sozialbehörde
benötigt werden, sind – soweit möglich – zunächst die Betroffenen
selbst aufzufordern, die gewünschten Bescheinigungen vorzulegen. Hierdurch
ist es den Betroffenen durchweg möglich zu verhindern, dass dritte
Personen oder Stellen von ihren Kontakten bzw. ihrem Hilfebedarf gegenüber
der Sozialbehörde erfahren.
3. Weiter verpflichtet § 67 a Abs. 3 und 4 SGB X die Sozialbehörden, Betroffene
über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und den
Zweck der Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten, soweit diese nicht offenkundig
sind. Mitunter entsprechen Formulare nicht dieser gesetzlichen
Verpflichtung. Dies kann zu einer rechtswidrigen und damit letztlich unzulässigen
Datenerhebung führen.
Ich hoffe ich habe das Richtig verstanden.
Auch wurde im Januar der Datenschützer des JC für den Kreis angeschrieben.
Der hat es auch nicht nötig sich mal zu melden.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Datenschutz ist bei vielen JC nicht unbedingt etwas, dem man große Aufmerksamkeit schenkt - und das ist mit maximaler Höflichkeit ausgedrückt. Man könnte auch sagen, Datenschutz ist ein Fremdwort.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Der Beschluss ist interessant
https://openjur.de/u/326823.html
https://openjur.de/u/326823.html
lies mal weiter.Mit der Regelung über die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft knüpft der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Das setzt voraus, dass sie sich füreinander verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -). Die Beweislast für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3 a SGB II trägt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der jeweilige Leistungsträger, der auch darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig ist (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 04.12.2008 - L 9 AS 467/08 ER -. Die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II führt zu einer Umkehr der Beweislast (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 16.01.2007 - L 13 AS 15/06 ER -). Sie kann aber widerlegt werden. Zu Umfang und Reichweite der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 a SGB II hat das LSG Niedersachsen-Bremen jüngst wie folgt ausgeführt (Beschl. v. 27.01.2011 - L 15 AS 311/10 B ER -):
„Mit der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Novelle wird ihm indessen die Beweisführung durch die Einführung der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erleichtert, von denen vorliegend namentlich die Nr 1 in Betracht zu ziehen ist. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Nach richtiger Auffassung bedeutet die Einführung dieser Vermutungsregel allerdings keine Verminderung der materiellen Anforderungen an das Bestehen einer (Lebens-)Partnerschaft. Entscheidend bleibt insoweit der innere Wille, füreinander einzustehen. Soweit es aber für die Beurteilung einer solchen inneren Haltung durch Dritte zwangsläufig äußerer Anknüpfungstatsachen bedarf (vgl. dazu bereits BVerfG, aaO), die neben der Erziehung gemeinsamer Kinder namentlich in der Dauer der Verbindung und der Einräumung der Befugnis zur Verfügung über Vermögensgegenstände des Partners liegen können, begründet das mehr als ein Jahr währende Zusammenleben nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II als äußere Anknüpfungstatsache den - widerleglichen - Schluss auf eine den materiellen Anforderungen des § 7 Abs. 3 Lit. c) genügenden Willen. In den Fällen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II beschränkt sich demzufolge die materielle Darlegungs- und Beweislast des zuständigen Trägers auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutungsregel (so auch Spellbrink, aaO, § 7 Rdnr. 50 u.H.a. LSG Baden–Württemberg; vgl. im Übrigen die amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, BT–Drucks. 16/1410, S. 19, zu Nr. 7, Buchst. b), wonach die neu eingeführten Vermutungsregeln des § 7 Abs. 3 a SGB II im Sinne einer "Umkehr" der beim Träger liegenden Beweislast verstanden werden). Der Umstand, dass aus den in § 7 Abs. 3a SGB II geregelten Vermutungstatbeständen auf den weiterhin verfassungsrechtlich maßgeblichen Willen zu gegenseitiger Verantwortungsübernahme und Fürsorge lediglich geschlossen werden soll, gebietet es indessen, die Anwendung der Vermutungsregeln auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein solcher Rückschluss von den Umständen tatsächlich nahegelegt und gerechtfertigt wird. Für die Anwendung von § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II reicht es daher nicht aus, wenn der Arbeitsuchende länger als ein Jahr mit einer anderen Person in derselben Wohnung wohnt. Wie bereits der Gesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe "Partner" und "Zusammenleben" hinreichend deutlich gekennzeichnet hat, ist § 7 Abs. 3a Nr. 1 auf bloße Wohngemeinschaften nicht anwendbar, sondern erfordert das Vorliegen eines darüber hinausgehenden, qualifizierten Zusammenlebens wenigstens in der Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschl. 10. September 2007, Az. L 9 AS 439/07 ER und Beschl. v. 16.10.2009, Az. L 9 AS 717/09 B ER; Spellbrink in Eicher / Spellbrink, aaO, § 7 Rdnr. 45; Brühl / Schoch in Münder, LPK-SGB II, aaO, § 7 Rdnr. 85; zum Erfordernis des Wirtschaftens "aus einem Topf", vgl. BSG, Urt. v. 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R, zugleich auch zur Zulässigkeit einer hierauf gründenden, typisierenden Bewertung des gegenseitigen Einstandswillens).“
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Sogar sehr!Günter hat geschrieben:Der Beschluss ist interessant
https://openjur.de/u/326823.html
(...)
lies mal weiter.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Glücklicherweise gibts nichts negatives Neues.
Der "Datenschutzbeauftragte des Kreises hat sich nach eine Anmahnung doch noch mal gemeldet.
Das beanstandete Aufforderungsschreiben an Ihre Vermieterin ist datenschutzrechtlich aus meiner Sicht, als Beauftragter für den Datenschutz im Jobcenter Kreis xxxxx, nicht zu beanstanden. Damit war für den netten Herrn der Drobs gelutscht.
Ich sehe es etwas anders. Es wird nur vermutet. Das heißt man weiß nix und trotzdem wird nach Daten verlangt, kann ja mal sein das man die braucht. Also mindesens Vorratsdatenspreicherung.
In allen Schreiben des JokeCenter war immer die Rede von Partnern, auch in § 7 Abs. 3 SGB II ist ausdrücklich von Partnern die Rede.
Immer wieder wurde geantwortet KEINE PATNER!!! Dies wurde in den Schreiben an SBchen immer wieder angesprochen. Irgend wann muss sich ein des lesens kundiger Sb das mal angesehen haben und nix mehr gemeldet.
Die Bekannte hat die Faxen dicke, heil froh das die Finanzen weiter fließen und wieder Krankenversichert ist, hat große Panik sich dort noch mal zu melden und mal nachfragen was los ist. Einige Antworten sollte vom JokeCenter fällig sein, bzw. erbetene Stellungnahme und Bearbeitung der Widersprüche stehen noch aus.
Nun sind wir alle mal gespannt weil die nächste Weiterbewilligung doch auch bald kommt. Die Aktuelle ist nur 6 Monate gültig. Warum nur 6 Monate? Wegen dem Minijob? Keine Ahnung.
Der "Datenschutzbeauftragte des Kreises hat sich nach eine Anmahnung doch noch mal gemeldet.
Das beanstandete Aufforderungsschreiben an Ihre Vermieterin ist datenschutzrechtlich aus meiner Sicht, als Beauftragter für den Datenschutz im Jobcenter Kreis xxxxx, nicht zu beanstanden. Damit war für den netten Herrn der Drobs gelutscht.
Ich sehe es etwas anders. Es wird nur vermutet. Das heißt man weiß nix und trotzdem wird nach Daten verlangt, kann ja mal sein das man die braucht. Also mindesens Vorratsdatenspreicherung.
In allen Schreiben des JokeCenter war immer die Rede von Partnern, auch in § 7 Abs. 3 SGB II ist ausdrücklich von Partnern die Rede.
Immer wieder wurde geantwortet KEINE PATNER!!! Dies wurde in den Schreiben an SBchen immer wieder angesprochen. Irgend wann muss sich ein des lesens kundiger Sb das mal angesehen haben und nix mehr gemeldet.
Die Bekannte hat die Faxen dicke, heil froh das die Finanzen weiter fließen und wieder Krankenversichert ist, hat große Panik sich dort noch mal zu melden und mal nachfragen was los ist. Einige Antworten sollte vom JokeCenter fällig sein, bzw. erbetene Stellungnahme und Bearbeitung der Widersprüche stehen noch aus.
Nun sind wir alle mal gespannt weil die nächste Weiterbewilligung doch auch bald kommt. Die Aktuelle ist nur 6 Monate gültig. Warum nur 6 Monate? Wegen dem Minijob? Keine Ahnung.
Zuletzt geändert von OLDMEN55 am Mo 6. Jul 2015, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
Gruss
OLD Men
Meine Meinung, die nicht jeder teilen muß
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Kreis Wesel ist mir auch schon mal "unangenehm" aufgefallen, aber das war das JC dort.
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- Abißlwasgehtimmer
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Weil das Arbeiten im Jobcenter für viele kein Traumjob ist und unter anderem deshalb die Fluktuation des Personals hoch ist. Ich hatte in den letzten drei Jahren sechs SB = alle sechs Monate einen neuen Sachbearbeiter. Vielleicht schafft es ja mal einer, mich rauszuekeln?! In 5 Jahren kann ich in Rente gehen. Es könnten also noch 10 weitere SB folgen...27. Apr 2015, 18:06 #90 OLDMEN55 hat geschrieben: (...) Die Aktuelle ist nur 6 Monate gültig. Warum nur 6 Monate? (...)
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Kann ich bestätigen. Aber nur die Leistungsabteilung und Widerspruchabteilung. Letztere hat sehr langen Atem bwz. die Widersprüche stapeln sich.Koelsch hat geschrieben:Kreis Wesel ist mir auch schon mal "unangenehm" aufgefallen, aber das war das JC dort.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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- marsupilami
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
6 Monate war ja früher normal.
Ich vermute, mal tatsächlich wg. Job.
Man will eng kontrollieren, daß man ja nicht zuviel aufstockt!
Ich vermute, mal tatsächlich wg. Job.
Man will eng kontrollieren, daß man ja nicht zuviel aufstockt!
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Ich meine 6 Monate ist immer noch aktuell wenn auch einige JC´s verdoppeln. Die 12 Monate sind doch in den Rechtsvereinfachungen eingeplant. Nur ist das noch ein Entwurf ?
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Fast alle ALLEGRO-Bescheide, die ich sehe, laufen über 12 Monate
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
- Abißlwasgehtimmer
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Angeblich hat die Bundesagentur für Arbeit ab dem 18.08.2014 in ihren Jobcentern stufenweise auf eine neue Software ALLEGRO umgestellt. Woran | an welchen Merkmalen erkenne ich an meinen Bescheiden, welche Software verwendet wurde?
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Am Aussehen. Such mal im www nach Musterbescheid ALLEGRO und vergleich mit Deinem Bescheid.
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Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Allegro = 12 Monate nur im Bereich ältere Leistungsempfänger oder für alle im SGB II?
Re: Verdacht auf Einstehgemeinschft die Zweite
Die 12 Monate sind nirgendwo "fest"gelegt.
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