Hallo,
in unserer BG it ein Student (Bafög-Bezug) und ein ALG-II Empfänger. Wir erhielten unsere Nebenkostenabrechnung mit einem Guthaben von über 77 Euro. Dieser Betrag wurde im Endbescheid als Zufluss im Folgemonat komplett angerechnet und abgezogen.
Fakt ist, dass alle Kosten (Miete, Nebenkosten, Heizung) in der BG geteilt werden und somit auch derALG II -Empfänger die Hälfte von allen Kosten bewilligt bekommt. Dem zur Folge ist nach meinem Verständnis die Anrechnung der 77 Euro falsch und dürfte nur die Hälfte des Guthabens betragen.
Wie ist das im SGB II geregelt und in welchem §§? Da die Widerspruchsfrist bereits am Montag ist (Eingang des Bescheids vom JC 9.4.), müsste ich hier fix reagieren, werde aber wohl einen Widerspruch spätestens am Montag einlegen und ggf. die Begründung nachreichen.
Vielen Dank vorab.
Viele Grüße.
Lea
Dringend: Anrechnung Guthaben Betriebskosten
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Dringend: Anrechnung Guthaben Betriebskosten
Zuletzt geändert von Leandereth am Sa 7. Mai 2016, 11:31, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Dringen: Anrechnung Guthaben Betriebskosten
Richtig, erst mal fristwahrend Widerspruch einlegen - Begründung folgt.
Hier dürfte es aber klar sein, auch die Betriebskostenrückzahlung ist, ebenso wie die Miete selbst, kopfteilig aufzuteilen ist.
Ich zitiere hierzu einmal Piepenstock in jurisPK-SGB II 4. Aufl. - § 22 SGB II, Randnummer 165
Hier dürfte es aber klar sein, auch die Betriebskostenrückzahlung ist, ebenso wie die Miete selbst, kopfteilig aufzuteilen ist.
Ich zitiere hierzu einmal Piepenstock in jurisPK-SGB II 4. Aufl. - § 22 SGB II, Randnummer 165
Das BSG304 differenziert bei Betriebskostengutschriften nicht danach, welchen Ursprung sie
haben oder ob sie allein aus Zahlungen des Hilfebedürftigen resultieren. Ebenso wie Guthaben,
das aus Zeiten stammt, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestanden hat, zu berücksichtigen ist,
ist es nach Ansicht des BSG unerheblich, wer die Zahlungen getätigt habe. Die Gutschrift ist danach
den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig zu berücksichtigen. Ist
zum Beispiel zwischenzeitlich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausgezogen, ist dieses bei
der Gutschrift nicht zu berücksichtigen.
304 BSG v. 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Dringend: Anrechnung Guthaben Betriebskosten
Ergänzende Begründung:
Quelle: Berlit in Münder, SGB II, Rn 116 zu § 22 SGB IIDie Berücksichtigung der Nebenkostenrückzahlung erfolgt nach Maßgabe der Verhältnisse im Zuflusszeitpunkt kopfanteilig und unabhängig davon, wie und durch wen das Guthaben tatsächlich erwirtschaftet wurde (BSG 22.3.2012 – B 4 AS 139/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 55); Anteile für zwischenzeitlich aus der Wohnungsgemeinschaft ausgeschiedene Personen sind nicht herauszurechnen. Unerheblich ist der Zeitraum, in dem das Abrechnungseinkommen „erwirtschaftet“ worden ist (BSG 16.5.2012 – B 4 AS 132/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 60; LSG BE-BB 7.11.2012 – L 20 AS 861/12).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!