BG auflösung … Kind Abi

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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tigerlaw
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Re: BG auflösung … Kind Abi

#26

Beitrag von tigerlaw »

1. Gucksu § 14 BerlHG Nach Abs. 1 wird man mit der Immatrikulation Student = Mitglied der Hochschule

2. Gucksu § 29 BerlHG - dort sind die Definitionen für Semester, Vorlesungszeit etc. zu finden.

Zum Ausschluss von STudenten vom ALG-II (§ 7 V SGB II) vgl. u.a. folgende Kommentierung aus dem Münder-Kommentar:
6.6 Auszubildende – Abs. 5 und 6

Randnummer 111 Abs. 5 deckt sich fast wörtlich mit § 22 Abs. 1 SGB XII. Diese beiden Regelungen sollten ursprünglich hilfebedürftigen Auszubildenden den Weg zu „ergänzenden“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die allgemeinen Leistungsgesetze SGB II und SGB XII versperren und sie allein auf die Leistungssysteme des BAföG bzw. des SGB III (BAB) verweisen (BT-Dr. 15/1516, 10, 52 und 15/1514, 57). Mit der Neufassung ab 1.4.2011 i.V. mit § 27 ist dieses Ziel offen aufgegeben worden (s. auch bereits BR-Dr. 404/06, 6). Die vom BSG (6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und im Anschluss daran etwa 27.9.2011 – B 4 AS 145/10 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 26) für das SGB II fortgeführte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG, wonach nur der ausbildungsbedingte oder ‑geprägte Bedarf – d.h. derjenige, der „wegen der Tatsache der Ausbildung besteht“ (BVerwGE 61, 352) bzw. „unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängt“ (BVerwGE 71, 12) – vom Leistungsausschluss erfasst wird, ist nun zu wesentlichen Teilen in das geschriebene Recht eingegangen. Blockiert ist dadurch aber wiederum eine noch weitgehendere Lockerung des Leistungsausschlusses durch die Gerichte, denn die nach dem SGB II möglichen Leistungen zum Lebensunterhalt regelt § 27 nun abschließend. In dessen Abs. 4 findet sich auch die bisher in Abs. 5 Satz 2 enthaltene Härtefallregelung. Durch Abs. 5 nicht verschlossen ist der Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (s. BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6); ob sie neben einem regulären Ausbildungsgang überhaupt tatsächlich in Betracht kommen, ist eine andere Frage.

Randnummer 112 Der Regelausschluss gilt für alle Personen, die ansonsten Leistungsberechtigte nach Abs. 1 bis 3 wären. Zum Tragen kann er aber nur bei Ausbildungen kommen, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig sind. Nicht betroffen von Abs. 5 sind deshalb die dem BAföG nachgebildeten Unterhaltsleistungen zur Aufstiegsfortbildungsförderung (sog. „Meister-BAföG“, s. § 5 Rn 38). Sie sind gegenüber den Leistungen des SGB II zwar vorrangig, lassen aber ergänzende SGB-II-(Unterhalts-)Leistungen zu.

Randnummer 113 Welche Ausbildungen dem Grunde nach gemäß BAföG förderungsfähig sind, richtet sich grundsätzlich nach § 2 BAföG („Ausbildungsstätten“) und ergänzend nur nach den §§ 3 („Fernunterricht“), 5 („Ausbildung im Ausland“) und 6 („Förderung der Deutschen im Ausland“) BAföG (BSG 9.8.2010 – B 14 AS 24/09 R – und 27.9.2011 – B 4 AS 145/10 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 und 26). Erfasst sind deshalb vor allem Ausbildungen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 (s. aber auch Rn 125) –, (Berufs)Fach(ober)klassen, Abendschulen sowie Hochschulen (s. BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 und 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und 8). Entscheidend ist nur die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ihrer Art nach; ob die Förderung im konkreten Fall an individuellen Versagensgründen scheitert, hat keine Bedeutung (s. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG 27.9.2011 – B 4 AS 160/10 R – SozR 4-4200 § 26 Nr. 2). „Dem Grunde nach“ förderungsfähig i.S. des Abs. 5 sind deshalb z.B. auch Ausbildungen, zu deren Beginn die Auszubildenden die Altersgrenzen des § 10 Abs. 3 BAföG bereits überschritten hatten (BSG 30.8.2010 – B 4 AS 97/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 19, und bereits 1.7.2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104), für die sie die besonderen Voraussetzungen für die Förderung von Ausländerinnen und Ausländern (§ 8 BAföG) nicht erfüllen (BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8; s. aber die Neufassung des § 8 Abs. 2 BAföG durch das 22. BAföG-ÄnderungsG), die im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt werden (BSG 19.8.2010 – B 14 AS 24/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 20) oder Zweit- und Aufbauausbildungen (§ 7 BAföG) nach Abschluss oder Abbruch eines ersten Ausbildungsgangs (BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; BSG 27.9.2011 – B 4 AS 145/10 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 26: Masterstudiengang; s. auch bereits LSG TH 8.3.2006 – L 7 AS 63/06 – Master of Arts-Building-Conservation). Nicht „dem Grunde“ nach förderungsfähig sind Schulausbildungen bis Klasse 9 und Ausbildungen an anderen Ausbildungsstätten (z.B. private Kosmetik-, Technikerschulen), aus Gleichbehandlungsgründen mit betrieblichen Ausbildungen (s. folgende Rn) ferner schulische Ausbildungen, die besonders für behinderte Menschen konzipiert sind, zu Abschlüssen führen, die bei nicht behinderten Menschen nicht vorgesehen sind und die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden (s. für besondere Berufsausbildungen LSG ST 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER–) oder Teilzeit- (LSG TH 15.1.2007 – L 7 AS 1130/06 ER – FEVS 59, 45) und Promotionsstudien (SG Reutlingen 13.3.2006 – 12 AS 2707/05 – ZfF 2007, 231, LSG ST 3.4.2008 – L 2 AS 71/06 – NDV-RD 2009, 19) sowie Weiterbildungen i.S.v. §§ 77 ff. SGB III, auch wenn die Ausbildung regulär vom Ausschluss nach Abs. 5 erfasst würde (BSG 30.8.2010 – B 4 AS 97/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 19; zur Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung BSG 30.9.2008 – B 4 AS 28/07 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 im Anschluss an BSG 29.1.2008 – B 7/7 a AL 68/06 R – SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 und 27.1.2005 – B 7a/7 AL 20/04 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 2). Während eines Urlaubssemesters (und ähnlichen Unterbrechungen) besteht dagegen kein Leistungsausschluss nach Abs. 5, wenn Studierende entweder organisationsrechtlich der Hochschule nicht mehr angehören oder dies zwar der Fall ist, sie ihr Studium jedoch tatsächlich nicht betreiben (BSG 22.3.2012 – B 4 AS 102/11 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 26 und im Anschluss daran 22.8.2012 – B 14 AS 197/11 R –).

Randnummer 114 Gemäß §§ 51 SGB III sind dem Grunde nach förderungsfähig berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, gemäß §§ 57, 58 SGB III (einschließend die Sonderregelung für behinderte Menschen in § 116 Abs. 3 SGB III) vor allem staatlich anerkannte (nicht-schulische) Berufsausbildungen im Sinne des BBiG. Wie beim BAföG ändert sich am Leistungsausschluss nichts dadurch, dass sie aus individuellen Gründen konkret nicht gefördert wird, speziell nach Abbruch einer vorangegangenen Ausbildung: Es kommt nur auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an sich an. Die (Nicht-)Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das nach § 35 BBiG geführte Verzeichnis hat Tatbestandswirkung (BSG 18.8.2005 – B 7a/7 AL 100/04 R – m.w.N.). Dem Grunde nach förderfähig sind „reguläre“ berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Ausbildungen auch, wenn sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden; dass die Förderung eventuell nicht mittels BAB (die aber nicht ausgeschlossen ist, s. § 116 Abs. 3 SGB III), sondern ggf. durch Ausbildungsgeld geschieht, ändert nichts am Charakter des Ausbildungsgangs, der in den Vorschriften über die Leistungen zur Teilhabe nicht selbst definiert wird. Für diese Auffassung spricht auch § 27 Abs. 3, der das Ausbildungsgeld ausdrücklich erwähnt; das wäre entbehrlich, wenn Ausbildungsgänge im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe ohnehin nicht von Abs. 5 erfasst würden (s. LSG BE-BB 13.1.2013 – L 34 AS 2968/12 B ER – und LSG NI-HB 4.7.2012 – L 15 AS 168/12 B ER –; LSG ST 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – stellt seine bisherige anderslautende Rechtsprechung, 6.9.2011 – L 5 AS 429/10 B ER –, in Frage; zur Gegenauffassung ferner etwa LSG BE-BB 16.1.2012 – L 26 AS 2360/11 B ER und LSG ST 6.12.2011 – L 2 AS 438/11 B ER –). Nicht dem Grunde nach förderfähig sind im Umkehrschluss berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind, und Ausbildungen in besonderen Ausbildungsberufen nach §§ 66 BBiG, 42 m HandwO, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden (LSG ST 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER –); dies sind keine Ausbildungsgänge, die nach Art und Inhalt bereits über §§ 51, 57, 58 SGB III förderfähig sein könnten. S. zur Zweit- und Aufbauausbildung bei BAB BSG 30.9.2008 – B 4 AS 28/07 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, zu Meisterkursen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) BSG 16.2.2012 – B 4 AS 94/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 (Verweisungen auf Vorschriften des BAföG im AFBG betreffen nur die Förderhöhe und führen nicht zur Gleichstellung des Ausbildungsgangs mit einem nach Abs. 5) und im Übrigen die vorige Rn.

Randnummer 115 Wer BAföG-Leistungen bezieht, kann – vorbehaltlich Abs. 6 – nicht mehr über Abs. 3 Nr. 4 zu einer durch einen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG 19.3.2008 – B 11 b AS 13/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 6 und 27.2.2008 – B 14/11 b AS 55/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 9). Umgekehrt führt der Leistungsausschluss nach Abs. 5 aber nicht dazu, dass Auszubildende ihren Status als erwerbsfähige Leistungsberechtigte verlieren würden. Kinder von erwerbsfähigen Auszubildenden haben deshalb einen Anspruch auf Sozialgeld (s. Spellbrink/Eicher § 7 Rn 107; LSG RP 12.1.2010 – L 1 SO 84/09 B ER – FEVS 62, 39; LSG TH 5.8.2008 – L 9 AS 112/08 ER –, und bereits SG Oldenburg 11.1.2005 – S 45 AS 2/05 ER – info also 2005, 35 und 18.1.2005 – S 46 AS 24/05 ER – info also 2005, 123).

Die Förderung beginnt mit Beginn des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch ab dem 1. des Monats der Antragstellung, vgl. § 15 BAföG Die Ausbildug aufgenommen wird mit Beginn es Semesters, also im Oktober

Bis September steht der Nachwuchs also noch auf der Payroll der Bajuffen.

Jedoch dürfte die Zuweisung zu EEJ oder anderen vergleichbaren Angeboten ermessensfehlerhaft sein, die wenigen Plätze sollten für die reserviert sein, die sie eher benötigen :zwinker:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
helz

Re: BG auflösung … Kind Abi

#27

Beitrag von helz »

danke tiger :)

denke jetzt weiß ich erstmal gut bescheid und wir kriegen das geschaukelt
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