Konstellation - es wollen in die Wohnung ziehen (alle im ALG II-Bezug):
- Mutter
- Tochter der Mutter - U25 aber volljährig
- Freund der Tochter - ebenfalls U25, aber bisher schon allein lebend, also eigene BG
2. BGs, da kann es keine zwei Meinungen zu geben.(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten
erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
... auch in Nr. 2?Günter hat geschrieben:Ich lese da erwerbsfähig.
Im juris-PK zu § 7 steht in Rn 149:Die mit ÄndG-SGB II (Einl. Rn 23) eingeführte Ausweitung der Bedarfsgemeinschaft auf Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erschließt sich eher in folgender Formulierung: Haben erwerbsfähige, unverheiratete Leistungsberechtigte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bilden sie mit ihren erwerbsunfähigen Eltern bzw. dem erwerbsunfähigen Elternteil und dessen erwerbsunfähigem Partner eine Bedarfsgemeinschaft (s. Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II § 7 Rn 38). Erwerbsfähige Kinder sind in dieser Konstellation die primär Leistungsberechtigten (Rn 50), wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (s. Rn 8). Die Regelung ist ausschließlich auf den Fall anzuwenden, dass das Kind erwerbsfähig ist, aber nicht die Eltern bzw. Partner; dann ist Abs. 3 Nr. 4 (Rn 64) anzuwenden.
Die Fußnoten dazu:§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist sprachlich verunglückt. Anders formuliert wird die hinter dieser Bestimmung
stehende Grundregel für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft deutlicher: Erwerbsfähige
unverheiratete Kinder im Alter von 15-24 bilden mit ihren Eltern bzw. Elternteilen und deren Partnern
eine Bedarfsgemeinschaft, sofern alle in einem gemeinsamen Haushalt leben.248 Auf die Erwerbsfähigkeit
der Eltern bzw. Elternteile und deren Partner kommt es nach der neueren Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts249 entgegen der herkömmlich vertretenen Auffassung250 nicht an. Zuvor
war argumentiert worden, dass die Eltern bzw. Elternteile und ggf. deren Partner zur Bildung einer
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht selbst erwerbsfähig sein dürften, denn
anderenfalls würden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden können251 und ihre erwerbsfähigen
unverheirateten Kinder wären in eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II einzubeziehen.
252 In der Tat trägt nur § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Sonderkonstellation, dass das erwerbsfähige
unverheiratete Kind im Alter von unter 25 die Position des einzigen Hauptleistungsberechtigten
in der Bedarfsgemeinschaft einnimmt und diesfalls auch die Eltern oder Elternteile, z.B.
nach Trennung/Scheidung, und deren Partner Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft sind. Das
Bundessozialgericht253 hat jedoch zutreffend hergeleitet, dass die Erwerbsfähigkeit der Eltern bzw.
Elternteile und deren Partner keine tatbestandliche Voraussetzung für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist. Hierfür gibt der Wortlaut der Bestimmung nichts
her. Eine Bedarfsgemeinschaft nach dieser Bestimmung kann daher auch mit erwerbsfähigen
Eltern etc. zustande kommen. Dies begünstigt – den Blick auch auf § 9 SGB II gerichtet – die Bildung
einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu Rn. 207).
248 Schoch in: Münder, SGB II, § 7 Rn. 56.
249 BSG v. 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R - juris Rn. 21 - SozR 4-4200 § 7 Nr. 37.
250 Peters in: Estelmann, SGB II, § 7 Rn. 29; Schoch in: Münder, SGB II, § 7 Rn. 55.
251 Schumacher in: Oestreicher, SGB II/XII, SGB II, § 7 Rn. 15; Spellbrink/Becker in: Eicher, SGB II, § 7 Rn. 83; Loose in: Hohm, SGB II,
§ 7 Rn. 133; Brandmayer in: BeckOK-Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 13.
252 Knickrehm in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 16.
253 BSG v. 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R - juris Rn. 21 - SozR 4-4200 § 7 Nr. 37.
Es ist nicht gehupft oder gestolpert. Ich gehe davon aus, dass sie auch wegen besserer Arbeitsplatzchancen von der Elbe an den Rhein umsiedeln.tigerlaw hat geschrieben: Auch hinsichtlich de Regelleistung wäre es gehupst wie gesprungen, entweder 100 % + 80 % der Regelleistung einerseits, 100 % andererseits, oder aber 100 % einerseits und 2 * 90 % andererseits
HIntergrund: Mutter ist frisch aus einer Optionskommune in Sachsen hierhin verzogen, Tochter und Freund wollen nachkommen.
Hinsichtlich Mutter , Tochter und Freund sind ausbildungsplatzsuchend.Günter hat geschrieben:Es ist nicht gehupft oder gestolpert. Ich gehe davon aus, dass sie auch wegen besserer Arbeitsplatzchancen von der Elbe an den Rhein umsiedeln.tigerlaw hat geschrieben: Auch hinsichtlich de Regelleistung wäre es gehupst wie gesprungen, entweder 100 % + 80 % der Regelleistung einerseits, 100 % andererseits, oder aber 100 % einerseits und 2 * 90 % andererseits
HIntergrund: Mutter ist frisch aus einer Optionskommune in Sachsen hierhin verzogen, Tochter und Freund wollen nachkommen.
Günter hat geschrieben:(...)
Dann kommt es drauf an wer Arbeit findet Mutter müsste entweder Tochter durchschleifen ..... Freund die Tochter, Tochter den Frend oder die Mutter. Egal wie wenn Mutter alleine dann muss sie nicht teilen. Wenn Freund alleine dann auch nicht. Tochter hat immer einen Mitesser an der Backe.
Tochter wird voraussichtlich noch einige Zeit kein eigenes Einkommen haben. Freund wohl auch nicht.
Ich hab nirgends die Konstellation Eltern und Kind Ü25 bilden eine BG gefunden.
Das gibt es auch qua Gesetz nicht! (Ich habe davon aber auch nichts geschrieben.)
es gibt auf jeden Fall 2 BGen:
Entweder Mutter und Tochter, dann ist deren Freund eine Einzel-BG,
oder
Tochter und Freund, dann ist Mutter eine Einzel-BG.
hmmmmmmmmmch hab nirgends die Konstellation Eltern und Kind Ü25 bilden eine BG gefunden.
Das gibt es auch qua Gesetz nicht! (Ich habe davon aber auch nichts geschrieben.)
Da fehlen aber mindestens drei !Günter hat geschrieben:Du weißt doch, dass ich nen oller Rechthaber bin.
(...)