Eine oder zwei BG's?

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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Koelsch
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Eine oder zwei BG's?

#1

Beitrag von Koelsch »

Wichtig für eine KdU-Frage - angepeilte Wohnung ist für 3-er BG unangemessen, aber haben wir hier eine 3-er BG oder haben wir zwei BG's in einer Wohnung, also eine WG bestehend aus 2 BG's?

Konstellation - es wollen in die Wohnung ziehen (alle im ALG II-Bezug):
  • Mutter
  • Tochter der Mutter - U25 aber volljährig
  • Freund der Tochter - ebenfalls U25, aber bisher schon allein lebend, also eigene BG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Eine oder zwei BG's?

#2

Beitrag von marsupilami »

Der Freund nimmt die Tochter in seiner BG auf, bildet mit ihr eine BG und zieht - mit Mietvertrag - bei der Mutter entweder als 2. BG ein oder bildet - ebenfalls mit Mietvertrag - mit der Mutter eine WG.
Letzteres wird natürlich schwierig zu argumentieren sein.

Allerdings, wenn ich so während dem Tippseln nachdenke, könnten meine obigen Vorschläge nachteilig für die Mutter sein.
Die müsste dann Einnahmen aus der Vermietung melden.


Wie weit spielt der Vermieter mit und vermietet an eine WG?
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Eine oder zwei BG's?

#3

Beitrag von Günter »

Das Gesetz ist eindeutig

§7 SGB II
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten
erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
2. BGs, da kann es keine zwei Meinungen zu geben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Eine oder zwei BG's?

#4

Beitrag von tigerlaw »

Abs. 3 Nr. 2 betrifft aber nur nicht-erwerbsfähige Eltern

==> Ich denke, hinsichtlich der KdU wird es ein Nullsummenspiel für´s JC es gibt auf jeden Fall 2 BGen:

Entweder Mutter und Tochter, dann ist deren Freund eine Einzel-BG,

oder

Tochter und Freund, dann ist Mutter eine Einzel-BG.

Auch hinsichtlich de Regelleistung wäre es gehupst wie gesprungen, entweder 100 % + 80 % der Regelleistung einerseits, 100 % andererseits, oder aber 100 % einerseits und 2 * 90 % andererseits

HIntergrund: Mutter ist frisch aus einer Optionskommune in Sachsen hierhin verzogen, Tochter und Freund wollen nachkommen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: Eine oder zwei BG's?

#5

Beitrag von Günter »

Ich lese da erwerbsfähig.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Eine oder zwei BG's?

#6

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben:Ich lese da erwerbsfähig.
... auch in Nr. 2?

Thie und Schoch schreiben im Kommentar von Münder zu § 7 (Rn 55):
Die mit ÄndG-SGB II (Einl. Rn 23) eingeführte Ausweitung der Bedarfsgemeinschaft auf Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erschließt sich eher in folgender Formulierung: Haben erwerbsfähige, unverheiratete Leistungsberechtigte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bilden sie mit ihren erwerbsunfähigen Eltern bzw. dem erwerbsunfähigen Elternteil und dessen erwerbsunfähigem Partner eine Bedarfsgemeinschaft (s. Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II § 7 Rn 38). Erwerbsfähige Kinder sind in dieser Konstellation die primär Leistungsberechtigten (Rn 50), wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (s. Rn 8). Die Regelung ist ausschließlich auf den Fall anzuwenden, dass das Kind erwerbsfähig ist, aber nicht die Eltern bzw. Partner; dann ist Abs. 3 Nr. 4 (Rn 64) anzuwenden.
Im juris-PK zu § 7 steht in Rn 149:
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist sprachlich verunglückt. Anders formuliert wird die hinter dieser Bestimmung
stehende Grundregel für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft deutlicher: Erwerbsfähige
unverheiratete Kinder im Alter von 15-24 bilden mit ihren Eltern bzw. Elternteilen und deren Partnern
eine Bedarfsgemeinschaft, sofern alle in einem gemeinsamen Haushalt leben.248 Auf die Erwerbsfähigkeit
der Eltern bzw. Elternteile und deren Partner kommt es nach der neueren Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts249 entgegen der herkömmlich vertretenen Auffassung250 nicht an. Zuvor
war argumentiert worden, dass die Eltern bzw. Elternteile und ggf. deren Partner zur Bildung einer
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht selbst erwerbsfähig sein dürften, denn
anderenfalls würden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden können251 und ihre erwerbsfähigen
unverheirateten Kinder wären in eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II einzubeziehen.
252 In der Tat trägt nur § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Sonderkonstellation, dass das erwerbsfähige
unverheiratete Kind im Alter von unter 25 die Position des einzigen Hauptleistungsberechtigten
in der Bedarfsgemeinschaft einnimmt und diesfalls auch die Eltern oder Elternteile, z.B.
nach Trennung/Scheidung, und deren Partner Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft sind. Das
Bundessozialgericht253 hat jedoch zutreffend hergeleitet, dass die Erwerbsfähigkeit der Eltern bzw.
Elternteile und deren Partner keine tatbestandliche Voraussetzung für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist. Hierfür gibt der Wortlaut der Bestimmung nichts
her. Eine Bedarfsgemeinschaft nach dieser Bestimmung kann daher auch mit erwerbsfähigen
Eltern etc. zustande kommen. Dies begünstigt – den Blick auch auf § 9 SGB II gerichtet – die Bildung
einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu Rn. 207).
Die Fußnoten dazu:
248 Schoch in: Münder, SGB II, § 7 Rn. 56.
249 BSG v. 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R - juris Rn. 21 - SozR 4-4200 § 7 Nr. 37.
250 Peters in: Estelmann, SGB II, § 7 Rn. 29; Schoch in: Münder, SGB II, § 7 Rn. 55.
251 Schumacher in: Oestreicher, SGB II/XII, SGB II, § 7 Rn. 15; Spellbrink/Becker in: Eicher, SGB II, § 7 Rn. 83; Loose in: Hohm, SGB II,
§ 7 Rn. 133; Brandmayer in: BeckOK-Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 13.
252 Knickrehm in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 16.
253 BSG v. 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R - juris Rn. 21 - SozR 4-4200 § 7 Nr. 37.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: Eine oder zwei BG's?

#7

Beitrag von Günter »

Sorry, das ist "Herrschaftswissen" und aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Ich lese da Kinder unter 25 bilden ggf mit ihren Eltern eine BG.

Da steht aber nirgends Kinder über 25 bilden mit ihren Eltern eine BG. Egal ob mit oder ohne Erwerbsfähigkeit. Die Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher sind es zwei BGs.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Eine oder zwei BG's?

#8

Beitrag von Günter »

tigerlaw hat geschrieben: Auch hinsichtlich de Regelleistung wäre es gehupst wie gesprungen, entweder 100 % + 80 % der Regelleistung einerseits, 100 % andererseits, oder aber 100 % einerseits und 2 * 90 % andererseits

HIntergrund: Mutter ist frisch aus einer Optionskommune in Sachsen hierhin verzogen, Tochter und Freund wollen nachkommen.
Es ist nicht gehupft oder gestolpert. Ich gehe davon aus, dass sie auch wegen besserer Arbeitsplatzchancen von der Elbe an den Rhein umsiedeln.

Dann kommt es drauf an wer Arbeit findet Mutter müsste entweder Tochter durchschleifen ..... Freund die Tochter, Tochter den Frend oder die Mutter. Egal wie wenn Mutter alleine dann muss sie nicht teilen. Wenn Freund alleine dann auch nicht. Tochter hat immer einen Mitesser an der Backe.

Ich hab nirgends die Konstellation Eltern und Kind Ü25 bilden eine BG gefunden.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Eine oder zwei BG's?

#9

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben:
tigerlaw hat geschrieben: Auch hinsichtlich de Regelleistung wäre es gehupst wie gesprungen, entweder 100 % + 80 % der Regelleistung einerseits, 100 % andererseits, oder aber 100 % einerseits und 2 * 90 % andererseits

HIntergrund: Mutter ist frisch aus einer Optionskommune in Sachsen hierhin verzogen, Tochter und Freund wollen nachkommen.
Es ist nicht gehupft oder gestolpert. Ich gehe davon aus, dass sie auch wegen besserer Arbeitsplatzchancen von der Elbe an den Rhein umsiedeln.
Hinsichtlich Mutter :jojo: :jojo: , Tochter und Freund sind ausbildungsplatzsuchend.
Günter hat geschrieben:(...)

Dann kommt es drauf an wer Arbeit findet Mutter müsste entweder Tochter durchschleifen ..... Freund die Tochter, Tochter den Frend oder die Mutter. Egal wie wenn Mutter alleine dann muss sie nicht teilen. Wenn Freund alleine dann auch nicht. Tochter hat immer einen Mitesser an der Backe.

Tochter wird voraussichtlich noch einige Zeit kein eigenes Einkommen haben. Freund wohl auch nicht.

Ich hab nirgends die Konstellation Eltern und Kind Ü25 bilden eine BG gefunden.

Das gibt es auch qua Gesetz nicht! (Ich habe davon aber auch nichts geschrieben.)
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Günter
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Re: Eine oder zwei BG's?

#10

Beitrag von Günter »

Du weißt doch, dass ich nen oller Rechthaber bin.
es gibt auf jeden Fall 2 BGen:

Entweder Mutter und Tochter, dann ist deren Freund eine Einzel-BG,

oder

Tochter und Freund, dann ist Mutter eine Einzel-BG.
ch hab nirgends die Konstellation Eltern und Kind Ü25 bilden eine BG gefunden.

Das gibt es auch qua Gesetz nicht! (Ich habe davon aber auch nichts geschrieben.)
hmmmmmmmmm
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Re: Eine oder zwei BG's?

#11

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben:Du weißt doch, dass ich nen oller Rechthaber bin.
(...)
Da fehlen aber mindestens drei :zwinker: :zwinker: :zwinker: !
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