Arbeit im Ausland

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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Koelsch
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Arbeit im Ausland

#1

Beitrag von Koelsch »

Isch hätt do jään ens en Problemsche:

4-köpfige Familie, EU-Ausländer, sind seit ewig und dreizehn Tagen in der BRD. Seit geraumer Zeit "problemlose" ALG II Empfänger.

Ganz atypisch sucht Männe verweifelt nach Arbeit, findet aber nix außer ab und an mal 'nen Gelegenheitsjob. Dann hat er Glück, er bekommt einen Job, nach unseren Verhältnissen lausig bezahlt, aber Job. Der Arbeitsplatz ist aber in seinem Heimatland. Also tritt er den Job dort an, nimmt sich dort ein Zimmerchen und besucht Familie nur noch regelmäßig.

JC meint nun - kein Leistungsanspruch mehr für Männe wg. § 7 Abs. 1 SGB II, schmeißt ihn komplett aus der BG, rechnet auch sein Einkommen nicht mehr bei der BG an. JC fordert aber von Männe über € 1.000 Leistungen zurück. Job und Einkommen wurden JC sofort gemeldet, JC hat nach dieser Meldung zunächst weiter gezahl, daher jetzt die Rückforderung.

Natürlich wird jetzt aber auch nur noch 3/4 der bisherigen KdU gewährt :arge:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Arbeit im Ausland

#2

Beitrag von tigerlaw »

1. Man kann sicherlich über BG-Mitgliedschaft streiten, insbes. "gewöhnlicher Aufenthalt". Wenn dieser nicht besteht, keine SGB-II-Berechtigung.

ABER dann besteht Rest-BG nur noch aus drei Personen, Männe kommt ja nur zu Besuch, also KdU-Prüfung, ob auch für drei Personen die Wohnung noch angemessen. Ggf. darauf kappen (dürfte aber weniger sein als 1/4).

Wegen der Rückforderung dürfte die Klaviatur der §§ 45, 48 SGB X zu bespielen sein.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Arbeit im Ausland

#3

Beitrag von marsupilami »

Kann man nicht argumentieren, dass der gewöhnliche Aufenthalt der BG hier in Schland ist?
Und diese BG aus dieser Familie besteht?

Ansonsten wäre das ja im Grunde eine Scheidung per ordre de Jobcenter.
Und dabei steht doch angeblich die Familie unter besonderem Schutz.
Und diese Familie ist doch auch noch die klassische, von der CSU so hofierte Familie.

Zudem kommt der Mann ja regelmäßig zu Besuch, somit ist die Wohnung angemessen und - weil eben immernoch volle 4er-BG - damit die volle KdU zu zahlen.


Was die Rückforderung anbelangt: er hat rechtzeitig, nachweislich (?) gemeldet.
JC zahlt trotzdem, kann er sich da nicht auf Treu und Glauben berufen?
JC muss doch wissen, was sie tun, :ironiea: ich nur arme Auslander, nix vastehen deischte Papier von Amt.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Arbeit im Ausland

#4

Beitrag von Günter »

Ich bin der Meinung der Lebensmittelpunkt ist die Familie, wenn ein deutscher Familienvater im Ausland arbeitet und Frau und Kinder hier sind, dann bleibt der doch auch Teil der BG.

Wie sagte Frau M zu den Typen aus Klein England. Rosinenpicken ist nicht. (ich hör förmlich ihren Unckermärkischen Slang) Und watt für die Insulaner gilt, das gilt auch für´s JC. Die haben genau berechnet welche Variante für sie besser ist und dann zu geschlagen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
der ratlose
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Re: Arbeit im Ausland

#5

Beitrag von der ratlose »

Es müsste die VO EG 883/2004 und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen sein, die regelt wer wo seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn das noch aktuell ist kann ich da ggfs weiterhelfen.
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