Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
scherzkekse
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Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#1

Beitrag von scherzkekse »

Moin Moin!

2 Menschen werden bald heiraten, sie werden aber nicht zusammen leben. Jede*r wird in einer WG mit anderen Leuten bleiben.
Der Mann ist noch Student und kriegt Geld von seinen Eltern. Die Frau ist aber arbeitslos und bekommt Alg 2.
Ist dieses Pärchen eine Bedarfsgemeinschaft? Darf die Frau auch nach der Hochzeit Anspruch auf Alg 2 haben?

Liebe Grüße und vielen Dankt!
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kleinchaos
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#2

Beitrag von kleinchaos »

Ich wage mal zu behaupten, dass sie dann eine BG sind.
Es wurde zwar in dem gerade aktuell diskutierten Urteil des Beúndesverfassungsgerichts gesagt, dass eine BG ein Zusammenleben voraussetzt. Soweit richtig.
Jedoch gab es auch den Fall der Ehefrau, deren schwerpflegebedürftiger Mann dauerhaft im Pflegeheim lebt und sie trotzdem eine BG sind.

Ist also vermutlich Auslegungssache und ich denke mal es wird sich wahrscheinlich ein Gericht mit dem Fall befassen müssen.
Es würde doch vermutlich dem Sinn einer Ehe nicht entsprechen getrennt zu leben, nochzumal bereits nach der Hochzeit, wenn dem nicht arbeits- oder ausbildungsbedingte Gründe entgegenstehen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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tigerlaw
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#3

Beitrag von tigerlaw »

Es gab doch schon einmal vor Jahren einen ähnlichen Fall: Zwei Leutz hatten geheiratet, jeder blieb aber in seiner alten Wohnung.

--> JC brauchte nur für eine Wohnung zu zahlen!

WIr haben hier eine BG. Jeder hat sein Scherflein zum Überleben beizusteuern. STudent hat seinen Unterhaltsanspruch mit einzubringen.
Wenn er aber keinen solchen Anspruch geltend macht, kann JC ihn nicht auf sich überleiten, vgl. § 33 II S. 1 Nr. 2 b SGB II. Dies gilt aber nur, wenn der Student Ü24 ist!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#4

Beitrag von scherzkekse »

tigerlaw hat geschrieben:WIr haben hier eine BG. Jeder hat sein Scherflein zum Überleben beizusteuern. STudent hat seinen Unterhaltsanspruch mit einzubringen.
Der Student ist jünger als 24 und hat seine erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen. Er ist auch kein EU Bürger, er bekommt aber Geld von seiner Familie und wird gar keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen vom JC haben.
Kann sein, dass die Frau das Alg 2, das sie gerade schon bezieht, nach der Hochzeit nicht mehr bezieht? Wie gesagt, sie werden nicht zusammenwohnen.
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kleinchaos
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#5

Beitrag von kleinchaos »

Die sollen einfach noch bissel warten mit der Heirat bis der junge Mann mit dem Studium fertig ist
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#6

Beitrag von Günter »

Früher gab es einen bestimmten Namen, wenn nicht EU Bürger deutsche Staatsbürger zum Zweck des dauerhaften Aufenthaltes heirateten, aber scheinbar fällt mir der Namen dafür nicht mehr ein.

Ich habe aber erhebliche Zweifel, dass die Behörden eine Ehe, die scheinbar nicht vollzogen wird, anerkennen. Und dann sollen die auch noch ALG II (Sozialleistungen) weiterbezahlen. Haltet doch bitte Staatsdiener nicht für dümmer als sie aussehen.

Ich sehe das ganze in Anlehnung an deinen Nick als schlechten Scherz an.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#7

Beitrag von scherzkekse »

Günter hat geschrieben:Haltet doch bitte Staatsdiener nicht für dümmer als sie aussehen.
  • Der Typ darf sich sowieso in Deutschland aufhalten und wird gar keine Vorteile von der Ehe ziehen.
  • Es ist das Recht der Frau als deutsche Bürgerin einen Anspruch auf ALG 2 zu haben, auch wenn sie verheiratet (und nicht in einer BG ist) ist.
Und versuch bitte als Moderator eine höfflichere Sprache zu benutzen und basiere dich in der Zukunft auf Fakten anstatt Interpretationen. Danke :-)
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Koelsch
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#8

Beitrag von Koelsch »

Für meine Begriffe sehr einfach - wenn Ehe, dann BG.

Woher Student seine Kohle bekommt, wird er dann dem JC nachzuweisen haben. Seine Geldzuflüsse werden nach meiner Meinung ohne jeden Zweifel als Einkommen für die BG gerechnet.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#9

Beitrag von scherzkekse »

Koelsch hat geschrieben:Für meine Begriffe sehr einfach - wenn Ehe, dann BG.
aber nach § 7 Absatz 3 SGB II gehören 2 Partner, die nicht zusammenleben, nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft. Oder kann man anders interpretieren?
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Koelsch
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#10

Beitrag von Koelsch »

scherzkekse hat geschrieben:
Günter hat geschrieben:Haltet doch bitte Staatsdiener nicht für dümmer als sie aussehen.
  • Der Typ darf sich sowieso in Deutschland aufhalten und wird gar keine Vorteile von der Ehe ziehen.
  • Es ist das Recht der Frau als deutsche Bürgerin einen Anspruch auf ALG 2 zu haben, auch wenn sie verheiratet (und nicht in einer BG ist) ist.
Und versuch bitte als Moderator eine höfflichere Sprache zu benutzen und basiere dich in der Zukunft auf Fakten anstatt Interpretationen. Danke :-)
Unbefristet? Genau das bezweifel ich, wenn er aber mit einer Deutschen verheiratet wäre, dann stünde einer Verlängerung der Befristung auch nach Abschluss des Studiums nichts im Wege. Und genau das wird der von Günter zitierte, gar nicht so dumme Staatsdiener vermutlich wittern. Und, nur um das klar zu stellen, zusätzliche Fakten hast Du geliefert 4 Minuten nachdem Günter sein Posting geschrieben hatte. Vorher blieben nur Interpretationen, und auch jetzt regen die Fakten sehr zu Interpretationen an.
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Günter
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#11

Beitrag von Günter »

Und versuch bitte als Moderator eine höfflichere Sprache zu benutzen und basiere dich in der Zukunft auf Fakten anstatt Interpretationen. Danke :-)
Jeder hat in diesem Forum das Recht seine Meinung frei zu äußern, und dieses Recht nehme ich mir raus, egal ob es anderen gefällt oder nicht. Ich kenne deine Vorstellung von Höflichkeit nicht, aber nach meinen Kriterien hab ich dir höflich geantwortet.

Mal so unter uns, jede Antwort auf ein Posting ist eine Interpretation der Fakten. Nicht mal ein Computer kann völlig objektiv urteilen, denn auch er ist von seiner Programmierung abhängig.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#12

Beitrag von Olivia »

scherzkekse hat geschrieben:Der Typ wird gar keine Vorteile von der Ehe ziehen.
Ein Eheberater würde jedenfalls von so einer Hochzeit von vornherein abraten.
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Günter
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#13

Beitrag von Günter »

Begriffliche Abgrenzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kriminologisch definiert ist die Scheinehe eine Verbindung, bei der keine gemeinsame Lebensführung (mehr) angestrebt wird, sondern die lediglich den Zweck hat, unter Täuschung der Behörden bezüglich der angeblich gemeinsamen Lebensführung einen privilegierten Aufenthaltsstatus für den ausländischen Partner zu erschleichen, der diesem ansonsten nicht zustehen würde.

Begrifflich ist die Scheinehe von einer Zweckehe zu unterscheiden. In einer Zweckehe sollen mit der Eheschließung gleichzeitig bestimmte Vorteile für die Ehepartner verwirklicht werden, die z. B. steuerlicher, erbrechtlicher oder auch aufenthaltsrechtlicher Natur sein können. Das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft wird hierbei aber nicht in Frage gestellt und bleibt gewahrt. Die Scheinehe dagegen zielt ausschließlich auf die Erlangung von (in der Regel ausländer-)rechtlichen Vorteilen ab, ohne dass nach dem Willen der Eheschließenden eine eheliche Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Sinne entstehen soll. Diese wird vielmehr nur vorgetäuscht.

Rechtliche Situation in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Juristische Behandlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Deutschland steht die Ehe unter grundgesetzlichem Schutz (Art. 6 GG), daher haben mit Deutschen verheiratete Ausländer in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 AufenthG), selbst wenn sie vor der Eheschließung ausreisepflichtig gewesen sein sollten. Der Schutz von Ehe und Familie führt außerdem bereits bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung zu einem rechtlichen Hindernis der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben in bestimmten Fällen auch Ehepartner von Ausländern (vgl. § 30 AufenthG); für die Ehepartner von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gilt § 3 FreizügG/EU.

Systematik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Eine Scheinehe kann in zeitlicher und in partnerschaftlicher Hinsicht unterschieden werden in anfängliche bzw. nachträgliche Scheinehe sowie einseitige und beidseitige Scheinehe. Bei der anfänglichen Scheinehe beabsichtigt bereits bei der Eheschließung wenigstens einer der Partner keine Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine nachträgliche Scheinehe kommt in der Regel dadurch zu Stande, dass die Partner eine anfängliche Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufgeben aber nach außen den Anschein der ehelichen Lebensgemeinschaft aufrechterhalten. Bei einer einseitigen Scheinehe beabsichtigt lediglich ein Partner keine eheliche Lebensgemeinschaft, bei der beidseitigen Scheinehe ist von beiden Partnern keine gelebte Ehe beabsichtigt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinehe
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#14

Beitrag von Olivia »

Und weiter:
Eine anfängliche, beidseitige Scheinehe kann gegebenenfalls durch das Familiengericht aufgehoben werden, wobei der Antrag auch durch eine Verwaltungsbehörde (nach Landesrecht z. B. das Ordnungsamt) gestellt werden kann.
Unter Umständen stellt dann das JC solch einen Antrag, wer weiss.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#15

Beitrag von scherzkekse »

also wie schon gesagt,
scherzkekse hat geschrieben:
  • Der Typ darf sich sowieso in Deutschland aufhalten und wird gar keine Vorteile von der Ehe ziehen.
Er wird sich auch nach der Hochzeit weiter mit einem Studium-Visum aufhalten.
Er wird keinen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen.
Er ist Kanadier.
Das Paar wird Deutschland verlassen, sobald der Ehemann mit dem Studium fertig ist.

Sie werden heiraten, weil sie heiraten möchten.
Die Frage ist ganz einfach: darf die Frau einen Anspruch auf ALG II für sich selbst weiter haben?
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#16

Beitrag von Olivia »

scherzkekse hat geschrieben:Sie werden heiraten, weil sie heiraten möchten.
Das JC könnte diese Aussage unter Umständen anzweifeln und einen Antrag auf Auflösung der Ehe stellen.
Die entsprechenden Nachweise werden von den Behörden und der Polizei in der Regel durch gleichzeitige und getrennte Befragungen der Partner über die Umstände des Kennenlernens, der Eheschließung und der Lebensverhältnisse, Ermittlungen vor Ort (z. B. Befragungen von Nachbarn, unangekündigte Kontrollbesuche in den frühen Morgenstunden etc.) gesammelt. Diese reichen den Strafgerichten für Verurteilungen dann regelmäßig aus
.
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Koelsch
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#17

Beitrag von Koelsch »

scherzkekse hat geschrieben: Die Frage ist ganz einfach: darf die Frau einen Anspruch auf ALG II für sich selbst weiter haben?
Wie schon gesagt, es ist dann eine BG und das Einkommen beider wird auf den ALG II Anspruch angerechnet.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#18

Beitrag von Günter »

Bedarfsgemeinschaft (BG) - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, zwei Wohnungen
1. Wird mit der Heirat zweier erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine BG begründet, wenn die Ehegatten vorübergehend weiter in verschiedenen Wohnungen im gleichen Ort leben? 2. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Ehegatte der Antragstellerin ca. 10 km entfernt in einer eigenen Wohnung lebt und sie angibt, nicht dauernd getrennt lebend zu sein?

Zur BG gehören die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/seine nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II nicht Voraussetzung, dass die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass nur die Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden können. Das kann ggf. auch eine der bisherigen Wohnungen sein, wenn sie für die BG von angemessener Größe ist. Die Entscheidung über die KdU trifft jedoch der kommunale Träger.
Ob Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifelsfall nach dem Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Eine nur berufs- oder krankheitsbedingte räumliche Trennung reicht für die Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus. Die Erklärung der Antragstellerin - nicht getrennt lebend zu sein - bedeutet letztlich, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer weiter besteht. Damit gehört der Ehemann weiterhin der BG an.
Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nicht begründen. Selbst die Vorlage einer Meldebescheinigung für den anderweitig bestehenden Hauptwohnsitz des Ehemannes hat auf den Bestand der BG keinen Einfluss. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die KdU gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.
WDB-Beitrag Nr.: 070044
https://www.arbeitsagentur.de/web/conte ... TBAI400115

Die Interpretation überlasse ich dir.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#19

Beitrag von scherzkekse »

Olivia hat geschrieben:
Die entsprechenden Nachweise werden von den Behörden und der Polizei in der Regel durch gleichzeitige und getrennte Befragungen der Partner über die Umstände des Kennenlernens, der Eheschließung und der Lebensverhältnisse, Ermittlungen vor Ort (z. B. Befragungen von Nachbarn, unangekündigte Kontrollbesuche in den frühen Morgenstunden etc.) gesammelt. Diese reichen den Strafgerichten für Verurteilungen dann regelmäßig aus
.
Sowas könnte passieren, nur wenn es sich um eine Scheinehe handeln würde.
Es ist aber nicht der Fall hier, da der Ehemann keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen wird.
Er wird normal mit dem Status eines ausländischen Students bleiben.
Die Scheinehe zielt ausschließlich auf die Erlangung von (in der Regel ausländer-)rechtlichen Vorteilen ab, ohne dass nach dem Willen der Eheschließenden eine eheliche Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Sinne entstehen soll.
Hier geht es nur um die Frau
Darf sie weiter ALG II bekommen?
Zuletzt geändert von scherzkekse am Do 8. Sep 2016, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#20

Beitrag von Günter »

Lies die Antwort der BA im obigen Posting.

Klare Ansage es ist eine BG und damit ist mit seinem überschießendes Einkommen ihr Bedarf zu decken. Bleibt eine Lücke dann wird aufgestockt. Achte mal auf die eine Miete, die zweite Miete fällt unter U wie Ulk.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#21

Beitrag von Koelsch »

Nach der Ehe bildet die Frau mit dem Ehemann eine BG, und dann gilt, was ich sagte - Gesamteinkommen der BG zählt.
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#22

Beitrag von scherzkekse »

Günter hat geschrieben:
Bedarfsgemeinschaft (BG) - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, zwei Wohnungen
1. Wird mit der Heirat zweier erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine BG begründet, wenn die Ehegatten vorübergehend weiter in verschiedenen Wohnungen im gleichen Ort leben? 2. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Ehegatte der Antragstellerin ca. 10 km entfernt in einer eigenen Wohnung lebt und sie angibt, nicht dauernd getrennt lebend zu sein?

Zur BG gehören die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/seine nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II nicht Voraussetzung, dass die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass nur die Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden können. Das kann ggf. auch eine der bisherigen Wohnungen sein, wenn sie für die BG von angemessener Größe ist. Die Entscheidung über die KdU trifft jedoch der kommunale Träger.
Ob Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifelsfall nach dem Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Eine nur berufs- oder krankheitsbedingte räumliche Trennung reicht für die Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus. Die Erklärung der Antragstellerin - nicht getrennt lebend zu sein - bedeutet letztlich, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer weiter besteht. Damit gehört der Ehemann weiterhin der BG an.
Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nicht begründen. Selbst die Vorlage einer Meldebescheinigung für den anderweitig bestehenden Hauptwohnsitz des Ehemannes hat auf den Bestand der BG keinen Einfluss. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die KdU gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.
WDB-Beitrag Nr.: 070044
Danke für den Beitrag!!
Die Frage ist jetzt, ob ein ausländischer Student, der sich in Deutschland nicht dauernd aufhält, ein Leistungsberechtigter ist?
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#23

Beitrag von Günter »

Zur BG gehören die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/seine nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin.
Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nicht begründen. Selbst die Vorlage einer Meldebescheinigung für den anderweitig bestehenden Hauptwohnsitz des Ehemannes hat auf den Bestand der BG keinen Einfluss. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die KdU gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.
Die Fakten stehen da, interpretieren musst du.
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marsupilami
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#24

Beitrag von marsupilami »

scherzkekse hat geschrieben:Die Frage ist ganz einfach: darf die Frau einen Anspruch auf ALG II für sich selbst weiter haben?
Im Prinzip ja, sie darf das beantragen, nur ist die Heirat dann eine wichtige Veränderung ihrer Lebensumstände, die sie umgehend dem JC zu melden hat.
Das JC wird dann vom Ehemann Auskunft über seine Einkünfte bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wird auch gefragt werden, was er denn so an Miete zahlt.
Und bei der Gelegenheit werden die unterschiedlichen Adressen auffallen.

Der kann dann sagen: ich armer Student, ich verdiene nix.

Da aber kein Mensch von Luft und Liebe allein Leben kann, wird sich das JC womöglich mit dieser Auskunft nicht zufrieden geben und weitere Nachweise über seine wirtschaftlichen Verhältnisse von dem Ehemann verlangen.

Grundsätzlich wird sich dieser Vorgang nicht nur über Tage, sondern über mehrere Woche bzw. Monate hinziehen.
Das JC kann sich 6 Monate lang Zeit lassen, den Antrag überhaupt zu bearbeiten!
§ 88 SGG


Und solange der gesamte Vorgang in Bearbeitung ist, wird das JC vermutlich kein Geld an die Frau auszahlen, denn möglicherweise muss ja der Ehemann für die Ehefrau aufkommen.
Solange das nicht geklärt ist, wird es für die Frau also kein Geld geben.
Weder für den Lebensunterhalt, noch für die Wohnung.

Anträge auf Vorschuss werden u.U. in's Leere laufen mit der Begründung, dass der Vorrang der Zahlung/Unterhalt durch den Ehemann geprüft werden muss.

Selbstverständlich können Widersprüche geschrieben werden, Klagen eingereicht werden, Eilanträge gestellt werden.
Nur auch das alles dauert.



Noch was anderes: den ersten Verdacht auf Scheinehe habe ich in die Runde geworfen.
Schon nach den ersten 2 Postings vom Thread-Ersteller.
Wenn die beiden heiraten wollen - Gottes Segen und meine Glückwünsche.

Nur, was ist das für eine Ehe, die auf Basis von getrennten Wohnungen geführt wird?
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Ist das eine Bedarfsgemeinschaft?

#25

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben:Nur, was ist das für eine Ehe, die auf Basis von getrennten Wohnungen geführt wird?
Aus Sicht des Jobcenters handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Scheinehe, mit der aufenthalts- und sozialrechtliche Vorteile erschlichen werden sollen. Als Antragsteller wird man dann das Gegenteil beweisen müssen! Ganz egal, wie die Betroffenen selbst das im Antrag angeben werden.
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