Der BFH hat die Problematik erkannt, dass eine eheänliche Gemeinschaft zwar an vielen Stellen negativ der Ehe gleichgestellt wird, aber ihr der sonst aus einer Ehe erwachsende Nutzen, etwa steuerrechtlich, verwehrt wird.
Daher hat er im Urteil BFH -III R 23/07- ausgeführt:
Das heißt also, wird die staatliche Unterstützung aufgrund einer eheänlichen Gemeinschaft/BG verwehrt, kann der unterhaltsleistende Partner die von ihm an den bedürftigen Partner geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG steuerlich absetzen.1. Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr bis zu 7 188 EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.