zusammenziehen/JobCenter

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
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lia24
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zusammenziehen/JobCenter

#1

Beitrag von lia24 »

Hallo,
ich(25) möchte mit meinem Freund(29) zusammenziehen,. Ab August fängt mein Ausbildung an und bekomme dann Bafög und Alg2, mein Freund arbeitet,verdient ausreichend. Wird JobCenter für mich dann Teilmiete zahlen?oder wird JobCenter Einkommen von Freund zusammen rechnen?
Ich bedanke mich im Voraus :jojo:
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Koelsch
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum.

Welche Art von BAföG wirst Du bekommen - Schüler-BAföG oder Studenten-BAföG?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
lia24
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#3

Beitrag von lia24 »

Schüler-BAföG
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Günter
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#4

Beitrag von Günter »

Wo wohnst du jetzt? Bei den Eltern, oder eigene Wohnung?

Es geht um die Begründung des Zusammenziehens, die würden sicherlich gerne sofort eine BG unterstellen => Null Leistung, aber wenn du bei den Eltern ausziehst, dann ist das ein preiswertes Zimmer zur Untermiete bei einem Bekannten.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#5

Beitrag von Koelsch »

Das sehe ich auch so. Wichtig ist es, einen ordentlichen "Untermietvertrag" zu machen. Und Dein Freund soll nicht auf irgendwas vom Jobcenter reagieren. Wenn da was kommt, frag vorher hier an.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#6

Beitrag von lia24 »

Ja, ich wohne noch bei Eltern. Die Sache ist so, dass ich von mein Freund noch nicht "abhändig" sein möchte, und dass er für mich die Wohnung zahlt. Danke für schnelle Antwort, wir versuchen mit einem Untermietervertrag.
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Günter
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#7

Beitrag von Günter »

Das ist deine erste Wohnung, du kannst also Erstausstattung mit beantragen. Vergiss im Umgang mit dem JobCenter den Begriff Freund. Das ist ein alter Bekannter und dann dein Vermieter. Du hast keinerlei Einblick in seine finanziellen VBerhältisse, die versuchen in der Mehrzahl der Fällle schneller eine Einstandsgemeinschaft zu konstruieren, als du Piep sagen kannst.

ALG II wird dir nicht zustehen, aber Leistungen nach §27 SGB II http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/27.html
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#8

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben: ALG II wird dir nicht zustehen, aber Leistungen nach §27 SGB II http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/27.html
Vielleicht doch aufgrund Abs. 6?

Dien Kommentierung aus dem Münder zu Abs. 5 und 6 habe ich mal angefügt:

6.6 Auszubildende – Abs. 5 und 6

Randnummer 116 Abs. 5 deckt sich fast wörtlich mit § 22 Abs. 1 SGB XII. Diese beiden Regelungen sollten hilfebedürftigen Auszubildenden den Weg zu „ergänzenden“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die allgemeinen Leistungsgesetze SGB II und SGB XII blockieren und sie allein auf die Leistungssysteme des BAföG bzw. des SGB III (BAB) verweisen (BT-Dr. 15/1516, 10, 52 und 15/1514, 57). Mit der Neufassung ab 1.4.2011 i.V. mit § 27 ist dieses Ziel offen aufgegeben worden (s. auch bereits BR-Dr. 404/06, 6). Die vom BSG (6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6) für das SGB II fortgeführte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG, wonach nur der ausbildungsbedingte oder ‑geprägte Bedarf – d.h. derjenige, der „wegen der Tatsache der Ausbildung besteht“ (BVerwGE 61, 352) bzw. „unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängt“ (BVerwGE 71, 12) – vom Leistungsausschluss erfasst wird, ist nun zu wesentlichen Teilen in das geschriebene Recht eingegangen. Blockiert ist dadurch aber wiederum eine noch weitgehendere Lockerung des Leistungsausschlusses durch die Gerichte, denn die nach dem SGB II möglichen Leistungen zum Lebensunterhalt regelt § 27 nun abschließend. In dessen Abs. 4 findet sich auch die bisher in Abs. 5 Satz 2 enthaltene Härtefallregelung. Durch Abs. 5 nicht verschlossen ist der Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (s. BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6); ob sie neben einem regulären Ausbildungsgang überhaupt tatsächlich in Betracht kommen, ist eine andere Frage.

Randnummer 117 Der Regelausschluss gilt für alle Personen, die ansonsten Leistungsberechtigte nach Abs. 1 bis 3 wären. Zum Tragen kann er aber nur bei Ausbildungen kommen, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sind. Nicht betroffen von Abs. 5 erfasst sind deshalb die dem BAföG nachgebildeten Unterhaltsleistungen zur Aufstiegsfortbildungsförderung (sog. „Meister-BAföG“, s. § 5 Rn 39). Sie sind gegenüber den Leistungen des SGB II zwar vorrangig, lassen aber ergänzende SGB II-(Unterhalts-)Leistungen zu.

Randnummer 118 Dem Grunde nach gemäß BAföG förderungsfähig sind vor allem Ausbildungen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 (s. aber auch Rn 125) –, (Berufs)Fach(ober)klassen, Abendschulen sowie Hochschulen (s. BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 und 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und 8). Entscheidend ist nur die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ihrer Art nach; ob die Förderung im konkreten Fall an individuellen Versagensgründen scheitert, hat keine Bedeutung. „Dem Grunde nach“ förderungsfähig i.S. des Abs. 5 sind deshalb z.B. auch Ausbildungen, zu deren Beginn die Auszubildenden die Altersgrenzen des § 10 Abs. 3 BAföG bereits überschritten hatten (BSG 30.8.2010 – B 4 AS 97/09 R – NDV-RD 2011, 32, und bereits 1.7.2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104), für die sie die besonderen Voraussetzungen für die Förderung von Ausländerinnen und Ausländern (§ 8 BAföG) nicht erfüllen (BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8; s. aber jetzt die Neufassung des § 8 Abs. 2 BAföG durch das 22. BAföG-ÄnderungsG), die im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt werden (BSG 19.8.2010 – B 14 AS 24/09 R) oder Zweitausbildungen nach Abschluss oder Abbruch eines ersten Ausbildungsgangs (BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 36/06 – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6). Nicht „dem Grunde“ nach förderungsfähig sind Schulausbildungen bis Klasse 9 und Ausbildungen an anderen Ausbildungsstätten (z.B. private Kosmetik-, Technikerschulen), postgraduale Aufbaustudiengänge (LSG TH 8.3.2006 – L 7 AS 63/06 – Master of Arts-Building-Conservation) oder Teilzeit- (LSG TH 15.1.2007 – L 7 AS 1130/06 ER – FEVS 59, 45) und Promotionsstudien (SG Reutlingen 13.3.2006 – 12 AS 2707/05 – ZfF 2007, 231, LSG ST 3.4.2008 – L 2 AS 71/06 – NDV-RD 2009, 19) sowie Weiterbildungen i.S.v. §§ 77 ff. SGB III, auch wenn die Ausbildung regulär vom Ausschluss nach Abs. 5 erfasst würde (BSG 30.8.2010 – B 4 AS 97/09 R – NDV-RD 2011, 32; zur Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung BSG 30.9.2008 – B 4 AS 28/07 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 im Anschluss an BSG 29.1.2008 – B 7/7 a AL 68/06 R – SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 und 27.1.2005 – B 7a/7 AL 20/04 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 2).

Randnummer 119 Gemäß §§ 60 bis 62 SGB III (einschließend die Sonderregelung für behinderte Menschen in § 101 Abs. 3 SGB III) sind dem Grunde nach förderungsfähig vor allem staatlich anerkannte (nicht-schulische) Berufsausbildungen im Sinne des BBiG sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Wie beim BAföG – ändert sich am Leistungsausschluss nichts dadurch, dass sie aus individuellen Gründen konkret nicht gefördert wird, speziell nach Abbruch einer vorangegangenen Ausbildung: Es kommt nur auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an sich an. S. zur Zweitausbildung bei BAB BSG 30.9.2008 – B 4 AS 28/07 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 und im Übrigen die vorige Rn.

Randnummer 120 Wer BAföG-Leistungen bezieht, kann – vorbehaltlich Abs. 6 – nicht mehr über Abs. 3 Nr. 4 zu einer durch einen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG 19.3.2008 – B 11 b AS 13/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 6 und 27.2.2008 – B 14/11 b AS 55/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 9). Umgekehrt führt der Leistungsausschluss nach Abs. 5 aber nicht dazu, dass Auszubildende ihren Status als erwerbsfähige Leistungsberechtigte verlieren würden. Kinder von erwerbsfähigen Auszubildenden haben deshalb einen Anspruch auf Sozialgeld (s. Spellbrink/Eicher § 7 Rn 107; LSG RP 12.1.2010 – L 1 SO 84/09 B ER – FEVS 62, 39; LSG TH 5.8.2008 – L 9 AS 112/08 ER – in sozialgerichtsbarkeit.de, und bereits SG Oldenburg 11.1.2005 – S 45 AS 2/05 ER – info also 2005, 35 und 18.1.2005 – S 46 AS 24/05 ER – info also 2005, 123).

Randnummer 121 Abs. 6 sieht Ausnahmen von Abs. 5 in bestimmten Fällen vor, in denen nur Ansprüche auf „Null- oder Mini-BAföG/BAB“ bestehen. Nr. 1 (dazu Mrozynski ZFSH/SGB 2006, 195, 200) betrifft nach dem BAföG „Schülerinnen und weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG),die in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils leben oder (wegen zumutbarer Entfernung zur Ausbildungseinrichtung) leben könnten, sofern ihnen dies nicht ausnahmsweise nicht zugemutet wird (eigener Haushalt und verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden; eigener Haushalt mit Kind), bei der BAB Auszubildende, die bei ihren Eltern oder Elternteilen wohnen oder (wegen zumutbarer Entfernung zur Ausbildungsstätte) wohnen könnten, sofern ihnen dies nicht ausnahmsweise nicht zugemutet wird (ab dem18. Lebensjahr, verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden (gewesen), mit einem Kind zusammenlebend oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen – dazu BSG 2.6.2004 – B 7 AL 38/03 R – SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 – nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verweisbar). Nr. 1 ist gemäß dem Wortlaut anzuwenden, BSG 21.12.2009 – B 14 AS 61/08 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 17. Nr. 2 betrifft die Schüler bzw. Auszubildenden, bei denen ein Grundbedarf von 216 € zugrunde gelegt wird, das sind nach dem BAföG diejenigen, die Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, besuchen, in der BAB die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebrachten Auszubildenden in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und – neu seit 1.4.2011 – die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebrachten Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsgeld während berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung (zur teilweisen Anrechnung des BAföG als Einkommen s. § 11 Rn 9 und BSG 17.3.2009 – B 14 AS 63/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 21. Nach Nr. 3 gilt schließlich Abs. 5 nicht für diejenigen, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und wegen Überschreitens der Altersgrenze (§ 10 Abs. 3 BAföG) keine Ausbildungsförderung erhalten können.
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marsupilami
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#9

Beitrag von marsupilami »

Danke, tigerlaw.

Aber nun kurz und knackig und für Laien:
Welche Leistungen kann die junge Frau beim JC beantragen?
Zusätzlich zum Bafög?

Wenn JC mit dem Kopp schüttelt, kann sie ja immernochmal hier her kommen und fragen:
Wie geht's weiter?
Und dann kann sie sich diese Kommentare ja nochmal durchlesen.
Signatur?
Muss das sein?
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tigerlaw
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Re: zusammenziehen/JobCenter

#10

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben:...
Wenn JC mit dem Kopp schüttelt, kann sie ja immernochmal hier her kommen und fragen:
Wie geht's weiter?
Und dann kann sie sich diese Kommentare ja nochmal durchlesen.
Und zwar wohl insbesondere Rn 121!
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zusammenziehen/JobCenter

#11

Beitrag von kleinchaos »

Nee nee, es wird ein Hauptmietvertrag gemacht. Mit dem "Freund" ein Untermietvertrag. Ganz korrekt. Darf natürlich keine 1-Raum-Wohnung sein. Und irgendwie sollte der Grundriss schon so sein, dass man nicht zwingend das Zimmer des jeweils anderen betreten muss.
Auch die Möblierung sollte angemessen sein. Denn der Bedarfsermittlungsdienst wird sicher auftauchen und sich überzeugen wollen ob nicht doch eine BG vorliegt.

Wichtig ist, dass der Vermieterkumpel keinesfalls Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt.
Es sollte bei Bedarf auch schriftlich erklärt werden, dass selbst in Notfällen keinerlei Hilfe geleistet wird
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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