Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

Sich aus ALG 1 selbstständig machen.
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Marco
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Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#1

Beitrag von Marco »

Ich beziehe Alg I und bin nebenberuflich selbständig. In der gleichen Tätigkeit war ich bereits vor der Arbeitslosigkeit tätig und habe meinem Vermittler mitgeteilt, wieder neu gründen zu wollen.

Nun setzt mich dieser Vermittler unter Druck und fordert, dass ich bis zum Jahresende einen Antrag auf Gründungszuschuss stelle. Das kommt mir aber zu plötzlich. Er sagte, dass er einen von mir später eingereichten Antrag grundsätzlich ablehnen wird. Ich bin seit 10 Monaten im Bezug und habe noch einen Restanspruch von 14 Monaten.

Trotz einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung, will er von seinem Ermessen Gebrauch machen und beim Nichtgefallen des Geschäftskonzeptes den Antrag abzulehnen.

Er hat mir eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, den ich unterschrieben habe, in der ich mich verpflichte, den Antrag bis zum Ende des Jahres einzureichen.

Ich war als Selbständiger freiwillig versichert und dachte ich hätte mir damit ein Recht auf eine Versicherungsleistung erworben. Wer aber in den Genuss von Arbeitslosengeld kommen möchte, muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, so heißt es im Gesetz. Wenn ich nicht mitspiele und einen Antrag auf Gründungszuschuss stelle, wird mein Vermittler mich in eine Maßnahme stecken oder mir eine „versicherungspflichtige Beschäftigung“ andrehen und ich kann meine Restkundschaft nicht mehr bedienen. Damit wäre die Nebentätigkeit zwangsläufig beendet und an eine Neugründung (auch ohne Gründungszuschuss) nicht mehr zu denken.

Mir klingt das alles sehr nach Willkür. Ist dieses Verfahren rechtens?
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#2

Beitrag von Koelsch »

Hier mal noch die angesprochene EGV
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#3

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#4

Beitrag von Koelsch »

  • Auffällig ist bei dieser EGV nach meiner Meinung auch - es fehlt jede Rechtsfolgenbelehrung.
  • Ich weiß nicht, ob das normal ist, vermute aber eher nicht. Denn nach § 159 SGB III ist doch die RFB Voraussetzung für eine "Sanktion".
  • Dann wird gesprochen von der Teilnahme "am Existenzgründerseminar" - eine nähere Definition, was das ist, suche ich vergebens
  • Wie weist man eine unternehmerische Eignung und fachliche Qualifikation nach? Wer stellt die entsprechenden nachweise aus?
  • Was unterscheidet die "Begründung der Förderung" von der aussagekräftigen Beschreibung (Konzept). So ohne nähere Erläuterung kann ich mir da nix drunter vorstellen.
  • Businessplan - was ist das? Ich dachte, der müsse der fachkundigen Stelle vorgelegt werden, nach dr EGV aber anscheinend nicht, der geht nur zum SB, denn der muss ja erst zum Abgabetermin fertig sein.
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Marco
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#5

Beitrag von Marco »

Hallo Koelsch,
deine Beiträge beziehen sich auf Einstiegsgeld, also eine Leistung nach §16c des Jobcenters. Gründungszuschuss ist aber eine Leistung nach §57 (oder so) SGBIII, also der Agentur für Arbeit. Kann ich davon ausgehen, dass mit „fachkundigen Stellen“ das gleiche gemeint ist bzw. die gleichen Regeln diesbezüglich gelten?

Wenn ich bewusst eine Tragfähigkeitsbescheinigung des Startercenters im Technologie Zentrum vorlege statt der geforderten Bescheinigung der IHK beizubringen, könnte ich es auf eine Ablehnung meines Antrages ankommen lassen, um eventuell durch ein provoziertes Widerspruchsverfahren mein Alg I-Anspruch zu verlängern.
Ohne Gründungszuschuss kann ich mich nicht selbständig machen, aber so lange kein Urteil gesprochen wurde, stehe ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, oder sehe ich das falsch?

Ich würde mich jedoch auf ein riskantes Spiel einlassen, da ich vorher nicht wissen kann, mit welcher Begründung mein Antrag abgelehnt werden wird, schließlich ist es eine Ermessenssache. Es gibt für den Vermittler sicherlich viele Begründungen um einen Antrag abzulehnen.

Wenn aber das Sozialgericht so viel Zeit wie in der Vergangenheit benötigt, um einen Gerichtstermin anzuberaumen, dann sind bis dahin die Voraussetzungen für ein Gründungszuschuss längst weggefallen, entweder weil ich nicht mehr im Alg I-Bezug bin oder weil ich mich bis dahin notgedrungen ohne Gründungszuschuss selbständig gemacht habe.
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#6

Beitrag von Koelsch »

Ich denke, das ist ein gangbarer Weg. Zur fachkundigen Stelle lässt sich die Argumentation des SG Köln nach meiner Meinung übertragen - auch im SGB II findet man dazu nach meiner Kenntnis keine Definition sondern nur das nicht abschliessende
fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.

Hast Du denn an diesem Existenzgründerkurs teilgenommen? Auch das wäre ja eine Möglichkeit zu verzögern. Du meldest Dich dort "fristgemäß" an, aber erst zu einem Kurs "irgendwann später".

Ich würde den Herrn SB zunächst einmal schriftlich um Erläuterung der "unklaren" Punkte ersuchen, das kostet schon mal Zeit. Dann wird allein dadurch ja die Zeit bis zum Abgabetermin auch sehr knapp, da gibt es also schon mal Grund, sich einen Nachschlag zu holen. Und dann gäbe es, aber das ist nicht ohne Risiko, einen gar netten möglichen "Eiertanz".

Antrags auf Gründerzuschuss wird abgelehnt (oder der wird gar nicht beantragt), Du sagst der BA - Tschüss, ich mach mich ohne Euch hauptberuflich selbstständig. Dann gehst Du sofort zum JC und sagst, hallo, da bin ich wieder als aufstockender, hauptberuflich Selbstständiger.

Das JC kommt dann und sagt :nase: , Du hast ja gar überhaupt und nie nicht einen ALG II Anspruch, weil Du ja noch einen Restanspruch auf ALG I hast - und der ist vorrangig.

Tja und da schreit dann die Katze gequält auf, weil sie sich soeben selbst in den Schwanz gebissen hat. ALG I is nich, weil hauptberuflich Selbstständig ALG II is nich, weil noch ALG I Anspruch.

Per eA sollte es möglich sein, das Du nicht im Regen stehst und über ALG II zumindest mal Miete und SV gedeckt würden, und bis man dann gerichtlich den Biss der Katze gelöst hat, das kann dauern, denn das geht sicher nicht per eA.
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#7

Beitrag von Marco »

Eine Rechtsfolgebelehrung scheint hier nicht erforderlich zu sein, denn er hat ja schon angedeutet, was passiert, wenn ich die Forderungen nicht erfülle. Ein Gründungszuschuss wird es dann nicht mehr geben. Dann muss ich dem Arbeitsmarkt ohne wenn und aber zur Verfügung stehen.
Was mich wundert ist, dass die EGV bis zum 16.04.2013 gültig sein soll, ein nächster Termin aber schon für den 17.12. vorgesehen ist.

Dass ich ein Gründungsseminar besucht habe, weiß er. Mit dem Antrag auf GZ will er eine Bescheinigung darüber haben.

Die „Begründung der Förderung“ finde ich ganz interessant. Ich muss plausibel machen, dass ich ohne GZ nicht gründen kann, anderseits muss ich nachweisen, dass mein Vorhaben sich bereits nach einem halben Jahr trägt. Ein ziemlicher Spagat wie mir scheint. Wenn die Prognose zu gut ausfällt, werde ich womöglich sofort in die Selbständigkeit entlassen, ganz ohne GZ oder wie?

Als Argument gegen eine IHK-Tragfähigkeitsbescheinigung brachte ich neben mangelndes Interesse und Branchenkenntnisse in Sache Freiberuflichkeit auch die Kostenfrage ins Spiel. Die IHK verlangt 80,-€ für eine Tragfähigkeitsbescheinigung, das Technologie Zentrum bietet diese Leitung aber unentgeltlich an. Da meinte der Vermittler, wie ich mich denn selbständig machen wolle, wenn ich noch nicht mal bereit wäre, 80,-€ für eine Tragfähigkeitsbescheinigung auszugeben. Für mich ist Sparsamkeit auch eine unternehmerische Tugend, und die habe ich mich als H4-ler gründlich angeeignet.
Marco
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#8

Beitrag von Marco »

Koelsch, du bist genial!

Darüber muss ich erst mal eine Nacht schlafen.
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#9

Beitrag von Koelsch »

Ohne GZ gründen heißt ja, aus dem Stand Miete, Sozialversicherung und Brötchen verdienen. Das geht nur, wenn entsprechende Rücklagen vorhanden sind. Da würde ich also keine Bauchschmerzen bekommen, deswegen kann der GZ nicht abgelehnt werden.

Dem Arbeitsmarkt ohne wenn und aber zur Verfügung stehen. Ich bezweifel das etwas. Wenn der Businessplan, unter Einbeziehung des GZ eine vernünftige Entwicklung prognostiziert und auch die fachkundige Stelle nicht entsetzt mit dem Kopp schüttelt, sondern sagt, da könnte was dran sein, aber es ist ein längerer Weg, dann ist wieder die Abwägung: Baust Du weiter mit der nebenberuflichen Tätigkeit den Grundstock für eine spätere Gründung auf (mit erneutem Antrag auf GZ) oder nimmt man Dich da völlig raus. Dazu aber müsste man denn schon mehr zu bieten haben als ein Bewerbungstraining, also z.B. einen ordentlichen Job.

Aber da muss ich auch noch mal lesen, das kann sein dass ich da zu sehr in ALG II Kategorien denke.
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#10

Beitrag von Koelsch »

Ich hab mich da noch mal eingelesen, SGB III ist ja nicht gerade meine stärkste Seite. :verlegen:

Es ist wohl leider tatsächlich so, ALG I erfordert knallhart die Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung. Das heißt dann hier, wie von der BA ja in der EGV vorgegeben, entweder hauptberuflich, dann kein ALG I aber evtl. für 6 Monate GZ, oder die können Dich mit Maßnahmen etc. gar heftig belästigen. Die lässt sich vielleicht mildern, wenn Du nebenberuflich ein "hübsches" Nebeneinkommen erwirtschaftest, das Dir dann natürlich bis auf € 165 komplett auf das ALG I angerechnet wird. Aber selbst dann besteht die Gefahr, dass die argumentieren - nebenberuflich = max. 15 Stunden/Woche und wie vertrödelst Du die restlichen 153 Stunden in der Woche? Da kannst Du doch ganz locker noch was "zusätzlich" machen, also z.B. Bewerbungstraining, Minijob und davon denn gleich mehrere etc. etc.
Dem SB fällt da sicher was "Nettes" für Dich ein. Alles wenig erfreulich.

Es ändert aber nichts an dem von mir geschilderten, pikanten Szenario: Hauptberuflich gründen aus ALG I geht nicht wg. Verfügbarkeit, ALG II geht nicht, weil noch ALG I Anspruch. Da haben wir also eine wunderhübsche Regelungslücke.
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#11

Beitrag von Marco »

Genauso wie du die Situation beschrieben hast, ist sie tatsächlich. Weniger als 15 Stunden pro Woche selbständig arbeiten (inkl. Fahrt-, Rüst- und Nacharbeitszeiten, Weiterbildung und Aquise) und ansonsten nur Bewerbungen schreiben.

Dass die Selbständige Tätigkeit auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist, wissen anscheinend die wenigsten Vermittler.

Ich habe ordentlich Gewinn gemacht, aber vieles reinvestiert. Ich hatte ordentlich Aufholbedarf, denn in den letzten 6 Jahren bestand dazu keine Gelegenheit. Ich habe in meine Zukunft investiert, da ich keinen anderen Job mehr bekomme werde, liegt meine Zukunft in eine erneute Selbständigkeit.

Ich will alles vorbereiten um einen Antrag auf GZ einreichen zu können.

Das Szenario mit Alg I und Alg II ist finde ich sehr interessant und hätte Lust, es auszuprobieren. Leider habe ich noch einige Baustellen mit dem JC die ich bisher nicht klären konnte. Vielleicht doch lieber keine weitere Experimente.
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#12

Beitrag von Koelsch »

Bereite das ruhig vor mit dem GZ. Bevor Du abgeben wirst, sehen wir uns ja auch noch mal.

Da kommt im Zweifel noch eine andere Steigerung der "Pikanterie" hinzu.

Nur mal angenommen, Du bekommst GZ, aber nach 1/2 Jahr, wenn der ALG I Anteil ausläuft, musst Du feststellen, es reicht nicht, um ALG II Regelbedarf plus Miete plus in Deinem Fall volle SV Versicherung zu erarbeiten. Also dann aufstockend ALG II - geht aber nicht, wg. Restanspruch ALG I - so weit hatten wir das ja schon. Jetzt aber bist Du bereits nachweislich weitgehend erfolgreich mit der Selbstständigkeit, Du bräuchtest nur noch "ein wenig" Aufstockung, genau die aber wird verweigert wg. Restanspruch ALG I. Um da ran zu kommen, müsstest Du also die Selbstständigkeit wieder aufgeben, damit aber würdest Du "vorsätzlich" Deine Hilfebedürftigkeit vergrößern. Das aber bringt zumindest mal 3 Monate Sperrzeit, ob man die "Notlage" als wichtigen Grund im Sinne des § 159 SGB III ansieht? :ka:
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topas
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#13

Beitrag von topas »

ich meine da ist ein kleiner Denkfehler Kölsch, wenn es nicht reicht nachdem GZ ausgelaufen ist gibt es nur ALG1, wenn er unter 15Std arbeitet.

Wenn über 15Std kann er mit ALG2 aufstocken, trotz Restanspruch ALG1. Soweit ich es verstehe geht es nur um die Verfügbarkeit.

Gruß Topas
venceremos
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#14

Beitrag von Marco »

Die "Begründung der Förderung" soll eine Anlage zum Antrag auf Gründungszuschuss sein.
Ich habe die Blätter mal eingescannt. Vielleicht interessiert sich sonst noch jemand der oder die mit dem Gedanken spielt, sich selbständig zu machen, dafür.
Marco
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#15

Beitrag von Marco »

Kölsch, du musst das Softwehreprogramm mal wieder ölen, da klemmt irgendwas
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#16

Beitrag von Marco »

Wenn ich mich wieder selbständig mache, sollte ich mich auch wieder gegen Arbeitslosigkeit versichern. Denn für den Fall, dass die Gründung fehlschlägt und das JC meine Betriebsausgaben mal wieder nicht anerkennt und meine Bedürftigkeit anzweifelt (wie in den letzten 3 Jahren vor Aufgabe der Selbständigkeit) und mir deshalb kein Alg II gewährt, sollte ich mir wenigsten einen neuen Alg I-Anspruch aufgebaut haben. Zwar hätte ich dann noch einen Restanspruch von 6 Monaten, aber die sind schnell rum.

Das Problem ist, dass ich mich dann zum zweiten Mal freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichere. Ein drittes Mal wäre gesetzlich nicht mehr möglich.

Wenn ich mir nicht sicher bin, wenigstens 2 Jahre die Selbständigkeit durchhalten zu können, sollte ich die Finger davon lassen. Besser wäre es dann, günstigere Ausgangsbedingungen für eine Neugründung abzuwarten.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man innerhalb von 6 Monaten ein Geschäft am laufen bekommt. Es dauert oft Jahre, bis man den Dreh so richtig raus hat. Möglicherweise werde ich nie meinen Lebensunterhalt mit der Selbständigkeit bestreiten können. Mit „Aufstocken“ könnte ich wenigstens halbwegs über die Runden kommen, aber das darf ich der Agentur nicht sagen. Wenigstens sollte ich 2 Jahre selbständig bleiben, fleißig am Geschäftskonzept feilen, notfalls noch mal in die Arbeitslosigkeit gehen und zum Schluss wieder in die Selbständigkeit, dann ohne Gründungszuschuss und ohne Arbeitslosenversicherung, aber mit der Regelverrentung in Sicht.

Es ist mir ein Rätsel, was ich unter den gegebenen Randbedingungen als „Begründung der Förderung“ schreiben soll.
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Koelsch
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#17

Beitrag von Koelsch »

Dazu fällt mir auch noch nix ein, aber kommt Zeit, kommt Rat.
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#18

Beitrag von Marco »

Bei der letzten Betriebsaufgabe bin ich nicht von der Agentur gesperrt worden. Wenn sich die Selbständigkeit nicht trägt und Aufstocken nicht möglich ist, was bleibt mir denn anderes Übrig?

Das Problem ist in der Tat die Verfügbarkeit. Entweder Alg I und verfügbar oder selbständig. Auf eine Nebentätigkeit wird keine Rücksicht genommen, Privatsache eben.
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#19

Beitrag von Koelsch »

Zur Begründung der Förderung fällt mir immer noch nix ein, aber am Donnerstag besuchen uns ja alle heiligen, da kann die Erleuchtung nicht fern sein. :zwinker:
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#20

Beitrag von Koelsch »

Die Erleuchtung wurde durch Kaffee und Kuchen bei Muttern verhindert, aber so Heilige sollen ja Langzeitwirkung entfalten. In den nächsten Tagen wird's was.
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Re: Fristsetzung bis zur Abgabe des Antrages auf GZ

#21

Beitrag von Marco »

Kein Problem, ich komme im Moment auch nicht weiter.
GZ ist nicht mein größtes und auch nicht mein einziges Problem.
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