falls ich meine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kündige, erwäge ich sehr stark die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit.
Der Gründungszuschuss, gewährt bei Bezug von ALG I, ist ja hier festgelegt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__57.html
Ich habe Anspruch auf ALG I (momentan soz.vers.pflichtig beschäftigt), und zwar in einer zu erwartenden Bezugsdauer von ca. 10-11 Monaten. Ich müsste bei ALG I-Bezug nicht "aufstocken".
Im § 57 ist festgelegt:
Gilt dies auch für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit?Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Antwort: Ja. Siehe http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... 008-GZ.pdf , im folgenden "GA" genannt, dort (57.10) + (V.GZ.06).
Die Formulierung "hauptberufliche Tätigkeit", lässt diese im Sinne des § 57 auch Nebentätigkeiten zu, ohne dass der Anspruch auf den Gründungszuschuss verfällt?
Antwort: siehe GA, dort (57.11).
Bedeutet hier der Begriff "Existenzgründung" im Falle der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit den Erhalt eines Gewerbescheins o.ä.?
Antwort: offensichtlich ja. Siehe die GA, dort (V.GZ.06).
Hinweis: die Bedingungen in Absatz 2 des § 57, Ziffer 1 bis 3 erfülle ich.
Frage zu § 57, Absatz 2 Ziffer 4, dort steht:
Ich verfüge über mehrjährige Kenntnisse im Bereich der IT, habe bisher in diesem Bereich insgesamt 9,5 Jahre als Angestellter gearbeitet. Ich verfüge über eine Linux-Zertifizierung einer trägerunabhängigen Einrichtung (http://www.lpi.org). In den letzten 3 Jahren war ich 2.5 Jahre als technischer Redakteur angestellt. Außerdem verfüge ich über 4 Jahre Erfahrung als freiberuflicher Übersetzer als hauptberufliche Tätigkeit. Ich habe Sprachkenntnisse in, sagen wir mal, mehreren "exotischen" europäischen Sprachen.Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
Ich würde mich deswegen als freiberuflicher technischer Redakteur/Übersetzer mit dem Schwerpunkt IT auf dem Markt anbieten.
Reichen diese Grobinfos erst einmal aus, um vermuten zu können, dass mir der Gründungszuschuss im Sinne des § 57, Absatz 2 Ziffer 4 gewährt werden würde?
Zu erwartende Betriebsausgaben:
Diese sind mir zu Folge nicht sonderlich hoch. Ich bräuchte im ersten Jahr einen neuen Rechner a 320 Euro, Windows XP a 82 Euro und Microsoft Office 2003, ca 450 Euro. Insgesamt 850 Euro. Könnte ich selber wuppen. Lexikas aus meiner bisherigen Tätigkeit als freiberuflicher Übersetzer habe ich. Eventuell kämen jedoch hier noch weitere Kosten hinzu, aber es gibt ja einige IT-Wörterbücher und -Glossare im Netz ;-)
In der GA steht, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt gegenüber u.a. eine "− Umsatz und Rentabilitätsvorschau" vorweisen muss (57.21). Wie soll das vernünftig funktionieren angesichts der Wirtschaftskrise? Die Risiken, die mit der Krise verbunden sind, sind doch gar nicht richtig einschätzbar.
Eventuell stellt sich in den ersten Monaten des Bezugs von ALG I im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit auch heraus, dass ich gar nicht den Gründungszuschuss brauche. Aber schöner wäre es schon, ihn zu bekommen, wegen enthaltener Kranken- und Rentenversicherung ;-)
Frage zu Absatz 3, dort steht:
Ruhetatbestände im Sinne der §§ 142 bis 144 würden in den ersten 12 Wochen des Bezugs von ALG I nicht vorliegen, falls ich bei Eigenkündigung einen "wichtigen Grund" für meine Eigenkündigung nachweisen kann.Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
Falls ich doch keinen "wichtigen Grund" für die Eigenkündigung nachweisen kann (also eine Sperre von 12 Wochen eintritt), dann kann mein Antrag auf Gründungszuschuss nach Ablauf der 12 Wochen nicht abgewiesen werden, indem auf meine Eigenkündigung hingewiesen wird?
Antwort: Ja, siehe die GA, dort (57.31).
Absatz 4 und 5 treffen nicht auf mich zu.
Eine Frage zu http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__58.html , dort steht:
Was genau bedeutet hier die Formulierung "geeignete Unterlagen"? In welchem Fall wird die Förderung um weitere 6 Monate verlängert?2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Antwort: Weitere Details sind in der GA, dort (58.21), genannt. Die Infos dort reichen erst Mal ;-)
Sonstiges:
Die GA ist vom Dezember 2008.
Ist bekannt, inwieweit von dieser GA abgewichen wird aufgrund der Änderungen des SGB III zum 1.1.2009?
Und hat jemand vielleicht noch irgendwelche anderen Bemerkungen zu meinem Vorhaben?
Gruß
Existanz *hüpf*