Wer sich selbständig macht kann einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung stellen. Es wird damit geworben, dass im Gründungsjahr und im darauf folgenden Jahr nur die halbe Beiträge gezahlt werden müssen. Der Betrag liegt dann bei 50% von 3% der Bezugsgröße von 2695€ (west).
VORSICHT: Wer schon mal selbständig war und diese Vergünstigung in Anspruch genommen hat, bekommt bei erneuter Gründung diesen Vorteil nicht noch mal gewährt, zumindest dann nicht, wenn er sich aus dem Alg I-Bezug mit dem gleichen Geschäftskonzept noch einmal selbständig macht. So steht es geschrieben in meinem Widerspruchsbescheid der BA vom 12.2.2013.
„Soweit der Widerspruchsführer der Auffassung ist, dass 50% der Bezugsgröße maßgeblich sei, weil er sich noch im Gründungsjahr befinde, trifft dies nicht zu. Die Privilegierung im Gründungsjahr gilt dann nicht, wenn die selbständige Tätigkeit beendet und nach der Unterbrechung die gleiche selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird. … Da die Startphase somit durch die selbständige Tätigkeit von 200x bis 20xx bereits abgelaufen war, ist der Beitrag aus 100% der Bezugsgröße zu zahlen.“
Der volle Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 80,85€/Monat.
freiwillige Arbeitslosenversicherung
Sich aus ALG 1 selbstständig machen.
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