Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

Sich aus ALG 1 selbstständig machen.
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tom_3
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Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#1

Beitrag von tom_3 »

Hallo. Stelle mich erst mal vor. Bin 55 Jahre alt und Selbstständig als GESELLE im Augenoptikerhandwerk. Ausnahmegenehmigung liegt seit 2004 vor.
Nun bin ich - aufgrund der Auftragslage - bezwungen, mich arbeitslos zu melden. Habe freiwillige Beiträge durchgehend in die ALV und Rentenvers. eingezahlt. Dadurch habe ich einen Anspruch auf ALG I.
Bewerbungen an Kollegen, wieder in ein Angestelltenverhältnis zu kommen, laufen.
Ich bin Halballeinerziehend - Wechselmodell -und habe noch einen 14 jährigen Sohn, der bei mir im Haushalt lebt.

Suche ein Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis, welches ich max. auf 33 - 35 Wochenstunden ausweiten kann. Meine Geschäftszeiten als Selbstständiger, waren so angepasst, dass ich mich um meinen Sohn an bestimmten Tagen, kümmern konnte.

Meine Frage: Kann das Arbeitsamt mich zwingen, eine Vollzeitstelle als Angestellter an zu nehmen und ich somit gezwungen wäre, eine Betreuung für meinen Sohn zu suchen?

Oder kann mir das Arbeitsamt Leistungen kürzen, wenn ich mich weigere eine Vollzeitstelle an zu nehmen?

Für mich macht es keinen Sinn, 4 - 7 Stunden in der Woche mehr zu arbeiten und dafür mindestens 13 - 18 Euro pro Stunde für eine Betreuungskraft aus zu geben. Außerdem würde ich z. T. die Einflussnahme auf die Entwicklung - Schule / Charakterbildung - meines Sohnes, gerade in dieser pubatierenden Phase, verlieren.

Danke im Voraus für eure Antworten.

HG tom_3
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Günter
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#2

Beitrag von Günter »

:willkommen:

Wenn ich das System des ALG I richtig begriffen habe, dann wird von dir verlangt dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung zu stehen.

Wenn du nur Teilzeit arbeiten willst oder kannst, dann erhältst du auch nur anteilig ALG I.

Wenn du also statt 40 Stunden/Woche nur 30 Stunden für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, dann gibt es nur 3/4 deines ALG I Anspruchs.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#3

Beitrag von tom_3 »

Guten Morgen Günter.

Danke für deine Begrüßung und für deine Antwort.

Es ist mir klar, dass, wenn ich nur in Teilzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, dass dann die ALG I Leistung dementsprechend angepasst wird.

Die Frage für mich allerdimgs bleibt: Kann das Amt mich zwingen aufgrund meiner gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber einem 14 jährigen leiblichen Kid, voll erwerbstätig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen ?

Steht hier die rechtliche Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt voll zur Verfüngung zu stehen, ÜBER meiner gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber eines minderjährigen Kindes ?

HG tom_3
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Koelsch
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#4

Beitrag von Koelsch »

Ich hab das mal hierhin geschoben, ich vermute, da passt das Thema besser.

Wie Günter schon schrieb, als ALG I Empfänger musst Du dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen. D.h. für Dich, Du musst gegenüber dem Arbeitsamt im Zweifel glaubhaft machen, dass Du allenfalls noch Teilzeit = weniger als 15 Stunden/Woche für Deine bisherige Selbstständigkeit aufwendest. Da Selbstständige eher selten morgens und abends die Stempeluhr betätigen, wird das Amt da wohl Deiner glaubhaften Schilderung folgen müssen.

Ansonsten, auch wenn's hart ist, mit 55 laufen Dir potentielle Arbeitgeber nicht mehr die Bude ein, also mach Dich da nicht verrückt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Nives
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#5

Beitrag von Nives »

"Einschränken dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit, wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörigen versorgen. Aufsichtsbedürftig sind Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Als Betreuungsperson dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschränken, allerdings müssen diese den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. So dürfen Sie sich nur dann wegen der Betreuung Ihres Kindes auf die Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung beschränken, wenn es für Tätigkeiten, für die Sie nach Ihrem Leistungsvermögen in Betracht kommen, einen Teilzeitarbeitsmarkt gibt."
https://www.vamv.de/allein-erziehen/exi ... alg-1.html



http://www.arbeitsagentur.de/web/conten ... TBAI494693
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kleinchaos
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#6

Beitrag von kleinchaos »

Muss der Knabe denn permanent beaufsichtigt werden?
Ich hab mit 14 meine Eltern lieber von hinten als von vorn gesehen. Da will man seine Selbständigkeit erproben, sich abnabeln. Wenn dann allerdings kriminelle Kumpels und/oder Alkohol und Drogen dabei sind, dann tut Beaufsichtigung schon not
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#7

Beitrag von tom_3 »

kleinchaos hat geschrieben:Muss der Knabe denn permanent beaufsichtigt werden?
Ich hab mit 14 meine Eltern lieber von hinten als von vorn gesehen. Da will man seine Selbständigkeit erproben, sich abnabeln. Wenn dann allerdings kriminelle Kumpels und/oder Alkohol und Drogen dabei sind, dann tut Beaufsichtigung schon not
Hallo kleinchaos. Danke für deine Antwort.

Da hast du im " Normalfall " sicherlich recht. Aber hier gibt es eine besondere Voraussetzung, die im Verhalten der Kindsmutter liegt. Möchte dies allerdings nicht weiter ausschmücken.

HG tom_3
tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#8

Beitrag von tom_3 »

Nives hat geschrieben:"Einschränken dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit, wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörigen versorgen. Aufsichtsbedürftig sind Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Als Betreuungsperson dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschränken, allerdings müssen diese den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. So dürfen Sie sich nur dann wegen der Betreuung Ihres Kindes auf die Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung beschränken, wenn es für Tätigkeiten, für die Sie nach Ihrem Leistungsvermögen in Betracht kommen, einen Teilzeitarbeitsmarkt gibt."
https://www.vamv.de/allein-erziehen/exi ... alg-1.html



http://www.arbeitsagentur.de/web/conten ... TBAI494693
Danke Nives für die links.

Heute früh mir mal die Seite von den Alleinerziehenden hier vor Ort angesehen. Werde die Woche mal mit ihnen Kontakt aufnehmen. Denen ist auch ein Rechtsanwalt angegliedert.

HG tom_3
Nives
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#9

Beitrag von Nives »

bene :)
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kleinchaos
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#10

Beitrag von kleinchaos »

Ok, wenns besonderen Bedarf gibt ist das natürlich zu berücksichtigen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#11

Beitrag von tom_3 »

Koelsch hat geschrieben:Ich hab das mal hierhin geschoben, ich vermute, da passt das Thema besser.

Wie Günter schon schrieb, als ALG I Empfänger musst Du dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen. D.h. für Dich, Du musst gegenüber dem Arbeitsamt im Zweifel glaubhaft machen, dass Du allenfalls noch Teilzeit = weniger als 15 Stunden/Woche für Deine bisherige Selbstständigkeit aufwendest. Da Selbstständige eher selten morgens und abends die Stempeluhr betätigen, wird das Amt da wohl Deiner glaubhaften Schilderung folgen müssen.

Ansonsten, auch wenn's hart ist, mit 55 laufen Dir potentielle Arbeitgeber nicht mehr die Bude ein, also mach Dich da nicht verrückt.
Hallo Koelsch

Danke für deine Antwort.

Hauptverdiensttätigkeit / Nebenverdiensttätigkeit - schon geklärt. Haupttätigkeit - ALG I / Nebentätigkeit= Weiterführung meines Geschäftes für 14 Stunden in der Woche. Sofort nach Arbeitslosmeldung - 13.04.2015 - am Geschäft und Homepage veröffentlicht. Muss ja damit rechnen, dass das Amt, wenn ich dann Leistungen beziehe, kontrollieren kommt.
Des Weiteren habe ich auch mit meiner gesetzlichen Krankenkasse das Versicherungsverhältnis geklärt. Habe freiwillige Beiträge dort jeden Monat geleiste. Dies wird aber umgestellt, wenn der Leistungsbescheid da ist.

Es gibt ne Menge in meiner Situation zu beachten. Möchte mir die Option meiner Selbstständigkeit als Geselle in dem Handwerk so lange wie möglich offen halten. In der Optik gilt noch die Meisterpräsenz und es gibt in Deutschland nur 3 Gesellen, die ein Geschäft führen dürfen.

Das eigentlich der Zug für mich als Angestellter abgefahren ist, ist mir schon klar. Hatte am 11.04.2014 ein Vorstellungsgespräch. Ergebnis: Genau SIE mit ihrer Fachkompetenz suchen wir ! Aber zu wann? Vielleicht in 2 Wochen, 2 Monaten, einem halben Jahr ? Mit so einer Aussage kann ich nichts anfangen. Das ist ein Abchecken von Arbeitgebern, WER ist auf dem Markt verfügbar. Mehr nicht.
Bei den großen Optiker Ketten " A " und " F " - würde ich für bei einer 35 Stundenwoche unter der neuen Armutsgrenze des Paritätischen verdienen!
Wie weit sind denn 35 Stunden von 40 Stunden entfernt ?

HG tom_3
tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#12

Beitrag von tom_3 »

kleinchaos hat geschrieben:Ok, wenns besonderen Bedarf gibt ist das natürlich zu berücksichtigen
Die Frage ist nur, welchen Ermessensspielraum der Sachbearbeiter des Aluamtes gelten lassen möchte, kann, will oder verpflichtet ist.
Deswegen vorab meine Frage.
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kleinchaos
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#13

Beitrag von kleinchaos »

Der Schutz der Familie und die Rechte des Kindes sind im Grundgesetz verankert
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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angel6364
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#14

Beitrag von angel6364 »

Koelsch hat natürlich recht: möglicherweise reden wir über ungelegte Eier, denn die Arbeitsplatzangebote werden Dich kaum überrollen.

Aber wenn das Kind 14 Jahre alt ist, brauchst Du irgendwas Schriftliches über einen erhöhten Betreuungsbedarf, um offiziell nicht Vollzeit vermittelbar zu sein.
Vom Kinderarzt, vom Psychologen, Sozialarbeiter, Schuldirektor, Lehrerin ...
Von irgendwem auf dem Papier kompetenten Menschen halt, je mehr, desto besser.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#15

Beitrag von tom_3 »

kleinchaos hat geschrieben:Der Schutz der Familie und die Rechte des Kindes sind im Grundgesetz verankert
Stimmt, kleinchaos. Mein 14 jähriger ist also bis zur Vollendung seines 15en Lebensjahres ein Schutzbefohlener. Für meine Führsorgepflicht, Sorgepflicht, seinen Schutz, habe ich also als Vater Sorge zu tragen. Habe mir mal die einzelnen Begriffe bei Wiki durchgelesen. Das geht schon recht weit, was der Gesetzgeber dort im Einzelnen vorschreibt.

Nur in welchem Rechtsverhältnis steht dies zu meiner Verpflichtung gegenüber der AfA, für eine Tätigkeit im vollen Umfang zur Verfügung zu stehen ?

Eine Lösung wäre: reduziertes ALG I + Beantragung von ALG II + Beantragung z.B. von Wohngeld.

Wie sieht es aber dann z.B. mit der Beantragung von einem Bücherzuschuss für die Schule, Klassenfahrtzuschuss ...., aus?

Worauf begründet sich dann ggf. ein Anspruch ? Auf ALG I oder das aufstockende ALG II ?

Bin bestimmt kein Leistungsmitnehmer, aber ich denke mir, nach fast 40 Jahren Beitragszahlungen in die AlV., darf und kann ich aufgrund einer NICHT selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit, versuchen, das Optimum an finanziellen Möglichkeiten aus zu schöpfen.

Denke mir, dass es Sinn macht, mit meinem " Kundenbetreuer " zusammen eine Lösung zu finden. Möchte aber bei dem Gespräch halt nicht unvorbereitet sein.

HG tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#16

Beitrag von tom_3 »

angel6364 hat geschrieben:Koelsch hat natürlich recht: möglicherweise reden wir über ungelegte Eier, denn die Arbeitsplatzangebote werden Dich kaum überrollen.

Aber wenn das Kind 14 Jahre alt ist, brauchst Du irgendwas Schriftliches über einen erhöhten Betreuungsbedarf, um offiziell nicht Vollzeit vermittelbar zu sein.
Vom Kinderarzt, vom Psychologen, Sozialarbeiter, Schuldirektor, Lehrerin ...
Von irgendwem auf dem Papier kompetenten Menschen halt, je mehr, desto besser.
Wow, gute Idee -angel. Bin Förderer des Deutschen Kinderschutz Bundes und die haben mich / ihn schon häufig unterstützt.

Danke für deine Idee.

HG tom_3
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#17

Beitrag von Günter »

Eine Lösung wäre: reduziertes ALG I + Beantragung von ALG II + Beantragung z.B. von Wohngeld.
Zum ALG I kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden, ALG II und Wohngeld schließen einander aus.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#18

Beitrag von tom_3 »

Günter hat geschrieben:
Eine Lösung wäre: reduziertes ALG I + Beantragung von ALG II + Beantragung z.B. von Wohngeld.
Zum ALG I kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden, ALG II und Wohngeld schließen einander aus.
Danke für die Info - Günter. HG tom_3
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kleinchaos
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#19

Beitrag von kleinchaos »

Wenn du ALG 2 als Aufstockung erhältst kannst du selstverständlich Büchergeld und BuT beantragen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme in Vollzeit ?

#20

Beitrag von Günter »

Bin bestimmt kein Leistungsmitnehmer, aber ich denke mir, nach fast 40 Jahren Beitragszahlungen in die AlV., darf und kann ich aufgrund einer NICHT selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit, versuchen, das Optimum an finanziellen Möglichkeiten aus zu schöpfen.
Niemand muss sich dafür rechtfertigen, das Optimum an zustehenden Leistungen zu beantragen und zu erhalten. Der Staat gibt seine Leistungen nicht aus Jux und Dollerei an die Bürger, sondern weil er dazu aus dem Sozialstaatsgebot verpflichtet ist. Damit stehen diese Leistungen jedem, der die Voraussetzungen (Einkommen etc) erfüllt, zu. Die Äußerung eines ehem. SPD Vorsitzenden, es sei unmoralisch jede zustehende Leistung auch zu beantragen, ist einfach widerlich.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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