Frage zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Sich aus ALG 1 selbstständig machen.
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schlaraffenland

Frage zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

#1

Beitrag von schlaraffenland »

[Die drei Oppositionsparteien] hatten unter anderem die Öffnung der [freiwilligen] Arbeitslosenversicherung für weitere Selbstständige verlangt – unter anderem für Leute, die sich bereits vor vielen Jahren selbstständig gemacht haben, als es diese Versicherungsmöglichkeit noch nicht gab.
http://mediafon.de/meldung_volltext.php ... aee&lang=1

Was bedeutet das?

A) Dass Leute, die sich vor der Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung selbständig gemacht haben und dies noch immer sind, nicht in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eintreten können?

ODER

B) Dass Leute, die sich vor der Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung selbständig gemacht haben und ihre Selbständigkeit vor Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beendet hatten, nicht in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eintreten können?

Oder gilt etwa Beides?

Weiß das jemand?
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Koelsch
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Re: Frage zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

#2

Beitrag von Koelsch »

Die derzeitige Regelung ist im § 28a SGB III
§ 28a SGB III - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
1.
als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder
3.
eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
1.
der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat,
2.
der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat und
3.
Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
1.
wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
4.
in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend.
Zur geplanten Neuregelung guckst Du hier http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... kunft.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schlaraffenland

Re: Frage zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

#3

Beitrag von schlaraffenland »

Koelsch, danke, Dein Link führt zu folgender relevanter Information:
Weiterhin keine Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung haben Alt-Selbstständige, die in den letzten beiden Jahren keine 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen können
Sprich: wenn jemand vor Uhrzeiten mal selbständig war, danach aber angefangen hat, als Angestellter in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen und dies innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate lang tat, der kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in die freiwillige A-Losenversicherung eintreten, ohne dass ihm das verwehrt werden darf.

Das ist ja gut, was mich betrifft ;-)
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Koelsch
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Re: Frage zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

#4

Beitrag von Koelsch »

So seh ich das auch, wenn zwischenzeitlich in den letzten 24 Monaten mal "richtig" gearbeitet wurde, dann kann man auch in die AL-Versicherung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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