Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

Sich aus ALG 1 selbstständig machen.
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schlaraffenland

Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#1

Beitrag von schlaraffenland »

Wenn jemand den Gründungzuschuss erhalten hat, und zwar weniger als 9 Monate lang, weil er/sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit nach weniger als 9 Monaten aufgenommen hat, diese ihm aber in der Probezeit gekündigt worden ist, hat er/sie bei Wiedereintritt in die Arbeitslosigkeit Anspruch auf Weiterbewilligung des Gründungzuschusses?

Auf http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__57.html finde ich hierzu:
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten
§ 143 sagt hier:
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143.html

In den Geschäftsanweisungen der BA bzgl. des Gründungszuschusses steht:
(2) Für die Antragstellung auf Weitergewährung des Gründungszuschusses gilt die Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... 009-08.pdf

In § 45 Abs. 1 SGB I steht:
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Also müsste doch unter der oben genannten Konstellation doch wenigstens der Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses möglich sein?

Oder hat er/sie sogar automatisch das Anrecht auf Weitergewährung des Gründungszuschusses?
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Koelsch
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Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich interpretier das genauso wie Du. Antrag wird sicher erforderlich sein.

Aber: Ich hab mich jetzt mal durch alle mir verfügbaren Kommentare gewühlt. Genau der Fall, den Du beschreibst, finde ich nirgends beschrieben. Alle beschränken sich darauf zu erklären, so lang es einen Ruhenstatbestand gibt beginnt der Gründungszuschuss nicht. Das heißt nicht viel. Argumentieren kannst Du aber nach meiner Meinung mit dem da recht ausführlichen:
BeckOK SGB III § 143 Rn 15 - 17.1 Autor: Köhler in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching Stand: 01.03.2011
Edition: 21

F. Folgen des Ruhens
15
Durch den Ruhenstatbestand wird der Anspruch selbst, also das Stammrecht, nicht tangiert. Der Anspruch lebt nach Ablauf des Ruhenszeitraumes wieder auf. Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, sich erneut arbeitssuchend zu melden. Während des Ruhenszeitraumes bestehen die Pflichten des Arbeitslosen unverändert fort.
16
Ruht der Anspruch nach § 143 Abs 1 SGB III, so besteht kein Krankenversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz kann durch eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung gewährleistet werden. Der nachwirkende Versicherungsschutz besteht gem § 19 Abs 2 SGB V nur für die Dauer von einem Monat. Bei einem Ruhen des Leistungsanspruches nach § 143 Abs 2 SGB III besteht ein Krankenversicherungsschutz ab Beginn des 2. Monats des Ruhenszeitraumes nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Damit ist dieser Krankenversicherungsschutz ähnlich ausgestaltet, wie im Falle des Ruhens wegen einer Sperrzeit. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so besteht keine Versicherung in der Pflegeversicherung. Gleiches gilt für die Rentenversicherung. § 3 S 1 Nr 3 SGB V knüpft an den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld an. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so sind diese Zeiten weder versicherungs- noch beitragspflichtig.
17
Durch die Gleichwohlgewährung mindert sich nach § 128 Abs 1 Nr 1 SGB III die Anspruchsdauer. Erhält die Arbeitsagentur nach Anspruchsübergang die Arbeitgeberleistung, so ist das gleichwohl gewährte Arbeitslosengeld aus Billigkeitsgründen nicht auf die Anspruchsdauer anzurechnen (BSG 24.7.1986 LSK 1987, 490100 = SozR 4100 § 117 Nr 16). Die Minderung der Anspruchsdauer entfällt, wenn und soweit die BA für Arbeit für das Arbeitslosengeld Ersatz erlangt. Dies gilt auch, wenn die BA für Zeiten, für die sie Arbeitslosengeld gewährt hat, durch einen Anspruch auf Konkursausfallgeld als befriedigt anzusehen ist (BSG 24.7.1986 LSK 1987, 490100 = SozR 4100 § 117 Nr 16). Da die Arbeitsagentur Ersatz nur für das Arbeitslosengeld, nicht aber für die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung erhält, wird der gutzuschreibende Zeitraum nach Weisungslage der BA (s DA zu § 143 – Rn 17.1) im Umfang dieser Aufwendungen gekürzt. Die BA nimmt eine pauschale Kürzung von 70 vH des Betrages der bezogenen Leistungen vor.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schlaraffenland

Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#3

Beitrag von schlaraffenland »

Danke Koelsch.

In dem Kommentar sind die folgenden beiden Sätze ja offensichtlich die entscheidenden:
Durch den Ruhenstatbestand wird der Anspruch selbst, also das Stammrecht, nicht tangiert. Der Anspruch lebt nach Ablauf des Ruhenszeitraumes wieder auf.
schlaraffenland

Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#4

Beitrag von schlaraffenland »

Klitzekleines Problem: in meinem Bewilligungsbescheid über den Gründungszuschuss (GZ) steht nicht drin, dass mir der GZ nicht für 9 Monate bewilligt worden ist, sondern nur für die Zeit von der Antragstellung bis zum Beginn des Jobs, der mir jetzt gekündigt worden ist. Anders gesagt: mir wurde der GZ für ca. anderthalb Monate bewilligt.

Im Gesetz steht aber:
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__58.html

Ist der Bescheid also falsch, was die bewilligte Dauer des GZ betrifft?

Ich habe leider keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, und die Widerspruchsfrist ist abgelaufen.
schlaraffenland

Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#5

Beitrag von schlaraffenland »

Nachtrag: hab eben meinen letzten Post verbessert.
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Koelsch
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Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#6

Beitrag von Koelsch »

Diese kurze Befristung gibt das Gesetz nicht her. Ich interpretier das erst mal positiv, man wollte damit den Beginn des Ruhenstatbestandes festklöppeln. Mach 'nen Antrag auf "Ende Ruhenstatbestand" und dann siehst Du was raus kommt. Im Zweifel kannst Du ja den Bescheid noch nach § 44 SGB X überprüfen lassen.
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schlaraffenland

Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#7

Beitrag von schlaraffenland »

Aha, gut zu wissen. Dann werde ich das mal so angehen. Danke.
schlaraffenland

Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#8

Beitrag von schlaraffenland »

Ich muss hier was richtig stellen. Ich schrieb im Erstpost:
schlaraffenland hat geschrieben:In den Geschäftsanweisungen der BA bzgl. des Gründungszuschusses steht:
(2) Für die Antragstellung auf Weitergewährung des Gründungszuschusses gilt die Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... 009-08.pdf
Der Begriff der Weitergewährung bezieht sich hier auf die 2. Phase des Gründungszuschusses, in der man kein Geld in Höhe des zuletzt bezogenen ALG I bekommt, sondern "nur" 300 Euro/Monat für die Dauer von 6 Monaten. Die Weitergewährung ist eine Kann-Leistung. Das ist aus der genannten Geschäftsanweisung erkennbar, s. PDF-Seite 4.

Mir geht es ja um die Weiterbewilligung des GZ in der 1. Phase (= 9 Monate lang Geld in Höhe des zuletzt bezogenen ALG I plus 300,-/Monat)

Ich kann jedoch in keinem Gesetz und keiner Geschäftsanweisung erkennen, dass die Weitergewährung des GZ in der 1. Phase untersagt ist.
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Koelsch
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Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#9

Beitrag von Koelsch »

Ich auch nicht. Ich sehe es so, der "alte" unterbrochene Gründungszuschuss lebt genauso wieder auf wie der Anspruch auf ALG I, falls ein solcher unterbrochen wurde. Deshalb schreibt der Kommentator ja so unscharf von Anspruch und Stammrecht, d.h. für mich, es ist nicht auf einen ALG I Anspruch begrenzt.
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schlaraffenland

Re: Gründungszuschuss unterbrechbar durch reguläre Arbeit?

#10

Beitrag von schlaraffenland »

Gut zu wissen.

Es dauert ja noch ne Weile, bis meine Arbeitslosigkeit, also der Beginn des Bezugs von ALG I, eintritt.

Soll ich schon vor dem Beginn des Bezugs von ALG I den Antrag auf Weitergewährung des GZ einreichen?

Oder soll ich damit warten, bis ich den Bescheid über den Bezug des ALG I in Händen habe?
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