in der Insolvenz Selbstständig Hilfe durch SGB 2 § 16c jeman

Sich aus ALG 1 selbstständig machen.
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allesshit
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in der Insolvenz Selbstständig Hilfe durch SGB 2 § 16c jeman

#1

Beitrag von allesshit »

Hallo,
ich bin in der Insolvenz und möchte mich wieder selbstständig machen,ich habe soweit alles geklärt benötige jedoch noch finanzielle Unterstützung, würde ansonsten in ALG 2 fallen und das wäre mir überhaupt nicht recht, möchte meinen Unterhalt selbst verdienen. Kann man mit ALG 1 diesen § 16c beantragen oder muss man erst in ALG 2 fallen ??
Wäre gut wenn jemand sich auskennt!
Vielen Dank
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kleinchaos
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Re: in der Insolvenz Selbstständig Hilfe durch SGB 2 § 16c j

#2

Beitrag von kleinchaos »

:willkommen:
Für ALG1 gilt der § 57 SGB III
§ 57 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben
zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2)
1Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden
ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein
auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
2Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
3Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fä-
higkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maß-
nahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne
des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... GB-III.pdf
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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