Frage zu Rechtsverfahren

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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BK48
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Registriert: Sa 18. Okt 2008, 16:56
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Frage zu Rechtsverfahren

#1

Beitrag von BK48 »

Hallo zusammen,

stehe auf'm Schlauch:

1. Leistungsbescheid aufgrund von vorläufigem EKs (April bis September)
Hier wird von der Schätzung weit abgewichen und es werden 400 Euro (1/6 Gewinn) angerechnet.

Der Widerspruch
- Anrechnung von weniger, nämlich von -41 geschätzten Euros (1/6 Gewinn)
- mit der Bitte um ausführliche Begründung der Abweichung

dann Anforderung von den tatsächlichen Zahlen April
- okay... gemacht: - 874 Euro (aus Schonvermögen) Verlust wegen sehr hoher Werbekosten aus 2008
(Info: ohne diese läge der Gewinn für April bei 300 Euro)


Der Widerspruchsbescheid
- getitelt mit "Änderung"
- Textpassage: ...wird auf 300 Euro gewinn angepasst
- jedoch OHNE weitere oder detaillierte Begründung, was denn jetzt hier "gestrichen" wurde.
- Ihrem Widerspruch ist damit vollständig abgeholfen
- Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch bei der im Briefkopf genannten Stelle einlegen.

Der Bescheid ist natürlich hinsichtlich der Leistungen vorläufig wegen der Selbständigkeit.

Wie ist das weitere Verfahren?
Nach WS kommt doch Klage - oder hab ich das falsch im Kopf ???

Der Lebensunterhalt ist durch Aufessen von Schonvermögen und z.T. duch den Job des Ehegatten gesichert, deswegen greift eine EA nicht.
Ich bin jedoch der Meinung, dass die ARGE sich hier nicht an den vorgesehenen Rechtsweg / Rechtsdurchsetzung hält!


Dazu passt der Newsletter von heute wieder mal super!!

LG
bk48
BK48
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Koelsch
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Re: Frage zu Rechtsverfahren

#2

Beitrag von Koelsch »

Hab gerade exakt das Gleiche:

Nach Untätigkeitsklage erfolgte, o Wunder, Widerspruchsbescheid - jawoll, Du hast in vollem Umfang Recht. Darauf 2 Änderungsbescheide und da tauchen dann auf einmal, völlig aus der Luft, € 180 sonstige Einnahmen auf und rund € 300 laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit. Merkwürdigerweise zeigt die geschätzte EKS, die zu Grunde zu legen ist, einen auf 6 Monate kumulierten Verlust von € 16,78, also ausgeglichenes Ergebnis.

Auch hier natürlich dann wieder der fröhliche Hinweis - gegen den Änderungsbescheid kannste ja Widerspruch einlegen.

Ich tendiere dazu, gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen. In den Widersprüchen hatte ich konkrete Beträge gerügt, der Widerspruchsbescheid aber gibt mir nur hinsichtlich meiner Argumentation recht, die Änderungsbescheide aber sprechen eine andere Sprache. Damit aber sehe ich den Widersprüchen nicht abgeholfen.

Deckt sich aber passgenau mit den Erkenntnissen von Frau Flügge und ich bin zuversichtlich, andere uns bekannte Anwältinnen werden heftig mit dem Kopf nicken. :zwinker:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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