Wem gehören Betriebseinnahmen ?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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der ratlose
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Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#1

Beitrag von der ratlose »

Hallo,
ich suche möglichst viele Rechtsstellen mit dennen sich auch für Idioten belegen läßt das zum Beispiel die Betriebseinnahmen zb. einer OHG immer die Betriebseinnahmen der Gesellschaft sind, und nicht des einzelnen Gesellschafters.

Im schwedischen Recht ist das recht einfach für mich, im deutschen hänge ich da ehrlich gesagt ein wenig durch.
Ich möchte das gut und fundiert vor allem schonend dem Richter wie auch dem JC (vor allem dem JC) mal im eigenen deutschen Recht aufzeigen.

Könntet ihr mich da einwenig füttern. :ka:

Ich muß das schonend machen , ist nicht so gut wenn der richter zu schnell erkennt das ich die Verfahren betrieben habe um Bestätigungen zu bekommen
das es kein Recht auf Vorabgenehmigungen von Betriebsausgaben gibt.

Ich habe nämlich keine Betriebseinnahmen oder Ausgaben.Ich bin ja lediglich (nicht beherschaftender)Teilhaber einer Gesellschaft.

Ich habe heute die zweite ablehnende EA bekommen. Auch hier führt das Gericht aus das das JC kein Recht auf Genehmigung im vorraus für Betriebsausgaben hat. allerdings fängt das gericht an zu relativieren,nach dem Motto das war nur ein Hinweis des JC und keine Auflage usw.
Leider vergisst das gericht da dann aber das die AG ganz klar ausgeführt hat das ich zur vorabeinholung verpflichtet sei.

Bei der dritten habe ich nicht rausbekommen ob die schon entschieden ist, und bei der letzten, also der vierten geht es darum das ich eine vorabgenehmigung vom JC haben möchte, das die Gesellschaft (deren Teilhaber ich bin) mir privat eine Schrotflinte abkaufen darf um sie dann betrieblich zu verkaufen.
Spätestens da wird das Gericht erkennen das ich das JC wieder am Nasenring durch das Verfahren gezogen habe und es selbst auch vorgeführt habe.
Eigentlich hätte jede EA kommentarlos abgelehnt werden müssen da es kein Rechtsverhältnis zwischem dem JC und der ausländischen Firma gibt.
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Koelsch
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#2

Beitrag von Koelsch »

Obwohl eine OHG keine juristische Person ist, tendiere ich stark dazu, dass Betriebseinnahmen nicht dem einzelnen Gesellschafter sondern der Firma zuzurechnen sind. Denn nur dann kann ordnungsgemäß eine Gewinnermittlung durchgeführt werden und entsprechend der Gewinn verteilt werden. Wenn diese Verteilung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, so greift dazu § 121 HGB. Der würde keinerlei Sinn machen, wenn Betriebseinnahmen bereits den Gesellschaftern zuzurechnen wären.

Auch interessant http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000670.HTM

ich kann mir nicht vorstellen, wie man etwas veruntreuen will, dass einem ohnehin zusteht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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der ratlose
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#3

Beitrag von der ratlose »

Hallo,

nun, eine OHG ist im deutschen recht eine Personengesellschaft, in meinem Fall ist es ja eine Handelsbolag und die ist nach Informationen der deutschen Steuerverwaltung eine Personengesellschaft (vergleichbar OHG) ,die aber auch eine eigenständige juristische Person ist.


Beispiel GbR
LSG FFS (L3 AS 1311/12 BER) 2013-04-16

Gewinn ist ein Überschuss des Gesellschaftsvermögens über die Gesellschaftsschulden und die Einlagen (vgl. Bergmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-Band 2 [6. Aufl., 2012], § 721 Rdnr. 2). Ein Gesellschaftsvermögen besteht bei sogenannten Außengesellschaften, weil der Gesetzgeber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall als Gesamthands- und Außengesellschaft konstruiert hat (vgl. H. P. Westermann, in: Erman, BGB [13. Aufl., 2011], Vor § 705 Rdnr. 28).

Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft hat, kann für die Ermittlung des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei ihm zu berücksichtigenden Einkommens nicht auf die Einnahmen und Ausgaben abgestellt werden, für die er als Mitgesellschafter innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft verantwortlich zeichnet.

Soweit der Antragsgegner, das Sozialgericht sowie der 7. Senat des Sächsischen Landes-sozialgerichtes in den beiden, den Antragsteller betreffenden Beschlüssen von 14. Juni 2010 (Az. L 7 AS 223/09 B ER und L 7 AS 163/10 B PKH, jeweils JURIS-Dokument) gleichwohl die Einkommensermittlung in Bezug auf den Antragsteller wie bei einem Einzelunternehmer durchführen, beruht dies im Ergebnis auf der Sorge, dass der Antragsteller in Folge seiner Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalte, die ihm dem Grunde oder der Höhe nach nicht zustünden, wenn er seine selbständige Tätigkeit in Form eines Einzelunter-nehmens ausüben würde. Einem befürchteten Formen- oder Rechtsmissbrauch ist aber nicht dadurch zu begegnen, dass die zivilrechtlichen Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht beachtet werden. Vielmehr ist bei etwaigen Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder deren Geschäftsgebaren auf die insoweit maßgebenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im SGB II zurückzugreifen.

So kann zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Unter Umständen liegen Mängel vor, die sie zu einer fehlerhaften Gesellschaft machen (vgl. hierzu: H. P. Westermann, in: Erman, BGB [13. Aufl., 2011], § 705 Rdnr. 73 ff.). In Betracht kommt unter anderem ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB.

Grundsicherungsrechtlich kann dem Antragsteller möglicherweise vorgehalten werden, dass er trotz seiner Hilfebedürftigkeit davon absah, eine Gewinnverteilung nach Maßgabe von § 721 BGB zu fordern und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Selbst wenn ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt, ist dies für Grund und Höhe seines Anspruches auf Arbeitslosengeld II unerheblich. Denn für den Fall sozialwidrigen Verhaltens hat der Gesetzgeber in § 34 SGB II einen Erstattungsanspruch vorgesehen. Ein Erstattungsanspruch setzt aber not-wendig eine vorangegangene Leistung voraus.

Ferner wäre zu prüfen, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Sanktion vor-liegen. Ob dem Anragsteller der Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II gemacht werden könnte, weil er es unterließ, die ihm zur Verfügung stehenden gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Gewinnverteilung zu erwirken, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Sanktion nach Maßgabe von §§ 31 ff. SGB II mindert nur das Arbeitslosengeld II, ist aber ohne Einfluss auf die vorherige Berechnung der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II. Zudem würde es vorliegend an der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung fehlen

Eine andere Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Antragstellers könnte bei einer sogenannten Innengesellschaft anzuwenden sein. Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter nicht gemeinsam nach außen in Erscheinung treten (vgl. H. P. Westermann, in: Erman, BGB [13. Aufl., 2011], Vor § 705 Rdnr. 28). Eine Innengesellschaft verfügt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 1994 über kein Gesamthandsvermögen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 38/93 – BGHZ 126, 226 [234] = JURIS-Dokument Rdnr. 20). In diesem Falle könnte der einzelne Gesellschafter der Innengesellschaft bei der Berechnung seines nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens wie ein Einzelunternehmer behandelt werden.


Beispiel KG

BSG B 14 AS 1/13 R
[20] Bei den Einkünften, die dem Kläger aus der KG zugeflossen sind, handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl § 4 Satz 2 Nr 3 Alg II-V 2008), sodass bei ihrer Berechnung (ergänzend zu § 11 Abs 2 SGB II aF) § 3 Alg II-V 2008 Anwendung findet (dazu sogleich). Zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander ist das Steuerrecht heranzuziehen, schon weil die Alg II-V 2008 insoweit an die im Steuerrecht definierten Begriffe anknüpft (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 54). Lediglich bei den von den Einnahmen vorzunehmenden Absetzungen ist in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der steuerrechtlichen Regelungen normiert.
[21] Nach § 15 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind ua die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb anzusehen. § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG erfasst dabei auch solche Einnahmen der Gesellschafter, die ohne diese Vorschrift als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen wären (zuletzt Bundesfinanzhof [BFH] Urteil vom 6. 7. 1999 - VIII R 46/94 - BFHE 189, 139 mwN). Da der Kläger die KG vorliegend als Kommanditist und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ohne jede Notwendigkeit einer Abstimmung mit anderen Gesellschaftern geführt hat, steht seine Selbständigkeit insoweit nicht in Zweifel, wie das LSG im Einzelnen ausgeführt hat.

[22] Zutreffend hat das LSG sämtliche Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Einnahmen der KG im Bewilligungszeitraum als Einnahmen des Klägers angesehen. Soweit als Einkünfte in § 15 Abs 1 EStG nur der "Gewinnanteil", der sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ergibt, angesehen wird, folgt das SGB II seit Neufassung der Alg II-V zum 1. 1. 2008 in Ergänzung zu § 11 SGB II aF ausdrücklich anderen Regelungen. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist nach § 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V 2008 von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nach § 3 Abs 1 Satz 2 Alg II-V 2008 sind Betriebseinnahmen ua alle aus der selbständigen Tätigkeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen.
[23] Entscheidend für die Zuordnung sämtlicher Zuflüsse als Einnahme des Klägers ist danach allein, dass er aufgrund seiner Position in der KG und der Kommanditgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen konnte. Die Ausübung des Gewerbes in der Konstruktion einer Kommanditgesellschaft führt für sich genommen im Anwendungsbereich des § 11 SGB II aF nicht zu einer privilegierten Stellung gegenüber sonstigen Selbständigen. Was im Einzelnen gilt, wenn weitere Personen an einer KG beteiligt sind, kann hier offen bleiben; ein solcher Fall liegt nicht vor.
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Koelsch
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#4

Beitrag von Koelsch »

Mir sagst Du da nix Neues, aber die LSG Entscheidung wurde z.B. vom SG in unserem GbR Fall nicht beachtet, obwohl wir das angeführt hatten.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#5

Beitrag von Günter »

Mir stellt sich die Frage, wie deutsches Sozial- und Steuerrecht auf eine Gesellschaft nach ausländischen Recht überhaupt anzuwenden ist.

Als juristischer laie würde ich davon ausgehen, dass deutsche Behörden das bestehende Rechtsverhältnis anerkennen müssen. Das heißt für mich in deinem Fall, die Gesellschafts-, Geschäftsführung liegt nicht in deiner Hand, deine Einnahmen werden von der Gesellschaft als juristische Person festgelegt.

Was im Ausland passiert ist eine blackbox, entscheidend ist was auf deinem Konto landet.

Aber wie gesagt ich Laie, du Fachmann für rudimentäres Nordrecht nach Neandertaler Art.

http://www.alg-ratgeber.de/post342209.html#p342209
P.S.
ich bin Jurist, ich weiß, natürlich nur ein minderwertiger weil ich ja in einem Land im Norden der EU zugelassen bin, das noch über kein ordentliches Rechtswesen und Gerichtssystem verfügt und wo noch alles mit dem Faustrecht geregelt wird. :ka:
Sag du es uns.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
der ratlose
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#6

Beitrag von der ratlose »

Nun ja, es gibt ein zuflußprinzip.

Desweiteren bekomme ich monatlich lediglich 1100 €. Meine Einkommensfreibeträge wären aber schon um die 2000 € monatlich.
Da ist also noch ein Menge Luft nach oben .
Das JC hat mich zum Beispiel aufgefordert (in einem Gerichtsverfahren) das ich den Unterhalt neu berechnen lassen soll.
Nun ja, ich möchte es mal so formulieren.

Die( Familiengericht)haben mir doch glatt vorgeworfen ich sollte doch einfach als Rechtsberater arbeiten wenn ich dafür schon berechtigt bin.
Mein Einwand das ich darauf eigentlich gar kein Bock habe fand nicht so den Anklang. Sie nennen das fiktives Einkommen. (Lustig oder)

Und schwubs kletterte mein Unterhaltstitel auf 1200 € pro Monat. (Dank der Rechtsabteilung des JC) Die sind schon komisch beim JC.

Und nein, wir sind nicht verkracht, die Mutter der Kinder ist auch zugleich meine Lebenspartnerin und der beherrschende Teilhaber der Firma.
Allerdings hat sie noch eine eigene kleine Firma.

Wir wohnen lediglich nicht zusammen. Es ist doch schöner sein eigenes kleines Reich zu haben. :pssst:
Es hat aber auch mit gesundheitlichen Gründen zu tun, ich bin des öfteren nicht so tolerant.
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Koelsch
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#7

Beitrag von Koelsch »

Ein Einkommensfreibetrag von € 2000 ist für mich aus § 11b SGB II nicht nachvollziehbar. Erläuter mal bitte.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#8

Beitrag von marsupilami »

Hilfsbedürftig nach SGB hin, hilfesuchend beim ALG-Ratgeber her, ich werde den Eindruck nicht los, daß in diesem Falle bewußt in Schweden nach dortigem Recht eine Firma gegründet worden ist, um dem deutschen JC - nicht unbedingt dem Fiskus - eine Nase zu drehen.

Das klappt offenbar nicht reibungslos im Sinne des eLB und Hilfesuchenden.
Denn offensichtlich unterscheiden sich schwedisches und deutsches Rechtssystem - obwohl beide Länder Mitglied in der EU - doch erheblich.
Signatur?
Muss das sein?
der ratlose
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#9

Beitrag von der ratlose »

Hallo,

also 1200 € sind im maximalfall gezahlter Unterhalt. = 1200,00 €
Grundfreibetrag 100 € + 180€ (Freibetrag von 101€ bis 1000€) + 100€ Freibetrag (Freibetrag von 1001 bis 2000€) = 380,00 €
Verpflegungspauschale im Schnitt 16 Tage a 6€ = 96,00 €
Fahrtkosten zur Arbeit (Pauschale 20 Cent pro Entfernungskilometer) = 800,00 €

Geklärt sind bisher noch keine Kosten der doppelten Haushaltsführung. Und nein, ich kann nicht auf einen Umzug ins Ausland verwiesen werden.
Bei den Fahrkosten ist anzumerken das ich da die Pauschalen nutzen kann.
Es kommt nicht darauf an was ich tatsächlich tanke und ob das günstiger oder teurer ist. Stichwort "PÖL" .
Olivia Cole
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#10

Beitrag von Olivia Cole »

Mit einer "Handelsbolag" kann das Jobcenter nichts anfangen.
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Koelsch
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#11

Beitrag von Koelsch »

der ratlose hat geschrieben:Hallo,

also 1200 € sind im maximalfall gezahlter Unterhalt. = 1200,00 €
Grundfreibetrag 100 € + 180€ (Freibetrag von 101€ bis 1000€) + 100€ Freibetrag (Freibetrag von 1001 bis 2000€) = 380,00 €
Verpflegungspauschale im Schnitt 16 Tage a 6€ = 96,00 €
Fahrtkosten zur Arbeit (Pauschale 20 Cent pro Entfernungskilometer) = 800,00 €

Geklärt sind bisher noch keine Kosten der doppelten Haushaltsführung. Und nein, ich kann nicht auf einen Umzug ins Ausland verwiesen werden.
Bei den Fahrkosten ist anzumerken das ich da die Pauschalen nutzen kann.
Es kommt nicht darauf an was ich tatsächlich tanke und ob das günstiger oder teurer ist. Stichwort "PÖL" .
Beschäftige Dich mal mit dem § 11b SGB II.

Du hast einen Einkommensfreibetrag von € 330,00, wenn das unterhaltspflichtige Kind minderjährig ist, sonst sind's nur € 300,00.

Der zu zahlende Unterhalt fällt in den Bereich Einkommensbereinigung, hat mit dem Freibetrag also genauso wenig etwas zu tun, wie Deine restlichen Positionen. Dabei fallen die Positionen Fahrt zum Arbeitsplatz und Ortsabwesenheit in den Grundfreibetrag, sind also entsprechend zu bereinigen. Und wenn ich mir € 800 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz anschaue, dann stellt sich mir die Frage, ob es da nicht billigere Lösungen gibt, z.B. ein möbliertes Zimmer am Arbeitsort. Darauf würde ich Dich verweisen, wenn ich JC oder SG heißen würde, denn Du hast eine Kostenminimierungspflicht.

Und als Richter würde ich auch einmal klären lassen, ob man irgend eine EG Vorschrift dazu mißbrauchen kann, seinen Wohnsitz in irgendwo zu haben und dennoch ALG II zu beziehen. Du scheinst das "Glück" zu haben, auf sehr träge oder sehr desinteressierte Richter zu treffen, wobei wir natürlich noch nicht selbst haben nachlesen können, was denn da wo und unter welchem Aktenzeichen so entschieden wurde.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Christoph
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#12

Beitrag von Christoph »

der ratlose hat geschrieben:Und nein, wir sind nicht verkracht, die Mutter der Kinder ist auch zugleich meine Lebenspartnerin und der beherrschende Teilhaber der Firma.
Allerdings hat sie noch eine eigene kleine Firma.

Wir wohnen lediglich nicht zusammen. Es ist doch schöner sein eigenes kleines Reich zu haben. :pssst:
Es hat aber auch mit gesundheitlichen Gründen zu tun, ich bin des öfteren nicht so tolerant.
Ich habe keinen Wohnsitz in Deutschland.
Erreicht dich unter diesen Umständen die sicher zahlreiche Post von Jobcenter und SG und LSG zuverlässig?
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Günter
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#13

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben:Hilfsbedürftig nach SGB hin, hilfesuchend beim ALG-Ratgeber her, ich werde den Eindruck nicht los, daß in diesem Falle bewußt in Schweden nach dortigem Recht eine Firma gegründet worden ist, um dem deutschen JC - nicht unbedingt dem Fiskus - eine Nase zu drehen.

Das klappt offenbar nicht reibungslos im Sinne des eLB und Hilfesuchenden.
Denn offensichtlich unterscheiden sich schwedisches und deutsches Rechtssystem - obwohl beide Länder Mitglied in der EU - doch erheblich.
Solange die europäische Steuerrechtsgesetzgebung es den Konzerne ermöglich jährlich zig Milliarden Euros an Steuern legal zu hinterziehen, solange kann ich nichts Verwerfliches an der Konstruktion finden.

Um die Relation mal aufzuzeigen, bei einem ALG II Bezug ca 750 €/Monat eines Singles ginge es um 9.000 €/Jahr, wenn dem Ratlosen nix zu stehen würde.

Ich würde nur gerne die Konstruktion und die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Firmengewinnen durchschauen. Ihr wisst doch, Lesen bildet. :gunni:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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angel6364
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#14

Beitrag von angel6364 »

Ich frage mich gerade, wie man die Fahrtkosten bzw. die Entfernung zum Arbeitsplatz berechnen will, wenn gar kein fester Wohnsitz vorhanden ist? :kopfkratz:
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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marsupilami
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#15

Beitrag von marsupilami »

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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#16

Beitrag von der ratlose »

Nein, ich habe in der kleinen Stadt in Deutschland meinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Ich bin auch immer regelmässig dort. Ist immer schön wenn man regelmässig die SB beim Einkaufen trifft usw.
Sportverein usw.

Und leider kann ein Stellplatz für ein Gespann nur als Meldeadresse genommen werden, wenn das Gespann nicht bewegt wird.
Und nein die Firma wurde nicht extra in Schweden gegründet um dem JC eine lange Nase zu drehen.

Das JC hat der Kindesmutter erklärt das sie und die Kinder dann eben nach Schweden gehen müsse, als Dipl.- Ing. hätte sie hier keine Chance.
Ist schon lustig wenn mann deutsche auffordert Deutschland zu verlassen nur weil der Rest der Familie im Ausland wohnt.
"Dann müssen sie eben dahingehen wo sie herkommen"
Und schwubs wurde das umgesetzt.

Post ist kein Thema. Ich habe ein Postfach und teile mir auch ein Büro im Ort mit jemanden.
Wir haben jetzt sogar eine unselbständige Niederlassung in DE eröffnet.

@ Koelsch
Also die post erreicht mich unter beiden Adressen. Im Rubrum der Urteile oder Beschlüsse stehen entweder das Postfach oder die Büroadresse.
SG / LSG / BverG inklusive der Zustellungsbescheide.

Selbstverständlich habe ich eine Kostenminimirungspflicht.
Selbstverständlich habe ich da oben eine eigene Unterkunft, es ist ein Oltimerwohnwagen Bj 71 riesen Teil mit Kamin.

Nun mal zu den Richtern.
Die Versuche sind ungezählt.
Die VO EWG 1408/71 wie auch die VO EG 883/2004 sowie folgende durchführungsverordnungen sagen ganz klar das ein Grenzgänger wenn er wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt automatisch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wohnland behält.
Du kannst dir gar nicht vorstellen wieviele Stellen mir permanent erklären das ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in DE habe usw.
(Und die wollen dann alle was von mir)

Ich bin gerne in Deutschland. :jojo: Freunde, Verwandte, Sportverein usw.

Aber eigentlich war ich ja nur Gast.
Ich habe eine dauerhafte Verletzung die durch das JC mal verursacht wurde.
Dann haben die mir den Umzug nach Schweden bezahlt usw., nach dem Motto "Aus den Augen aus dem Sinn"

Doch dann wurde ich krankgeschrieben, dafür ist die BG in DE zuständig. Die wollten aber kein Krankengeld zahlen und meinten das müssen die noch entscheiden. Könne Monate dauern.
Als ich meinte das das so nicht geht , das wenn ich nicht arbeiten kann auch kein Geld verdienen könne .
Die meinten dann frech, ich könne ja solange Hartz IV beziehen.
Ich meinte das ich in Schweden leben würde und es hier kein Hartz IV geben würde.
Die meinten dann, "Das wäre dann mein Problem"

Nun, zum nächsten ersten stand ich dann beim Jobcenter in DE das die Verletzung verursacht hatte auf der Matte.
war dann irgend wie nicht mehr mein alleiniges Problem.
Fanden die nicht so lustig. Das war vor fast 4 Jahren.
Seitdem fighte ich mit der BG vorm SG und dem LSG.

Und weist du was, ich habe mich so eingelebt. Da sind so viele rechtswidrige Versuche gemacht worden mich rauszuzaubern.
Ich habe da schon alles erlebt.
Falsche Angaben an andere Sozialversicherungsträger, Manipulationen der Leistungsakte, Verschwindenlassen von Akteninhalten beim LSG, wissentliche Falschaussagen, Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland usw.
Das JC hat sogar schonmal schriftlich behauptet ich wäre ein Angestellter der BA!

Ich habe schon geklagt das mir die Leistungen eigentlich gar nicht zustehen.
Ich habe schon Strafanträge/Strafanzeigen gestellt u.a. wegen "Begünstigung im Amt" weil mir aufgrund der vielen Auslandsaufenthalte das Geld nicht zustehen würde usw.

Der Leistungsempfänger hat immer Unrecht. Das muß man sich immer verinnerlichen.
Promt bekamm ich ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft das die Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen abgewiesen wurde da ich rechtmässig im Leistungsbezug stehen würde und somit nicht rechtswidrig begünstigt bin.

Aber manchmal glaube ich auch das der Umstand das ich Jurist und ein ehemaliger Wirtschaftsermittler bin mir da doch weiterhilft.
Ein JC wie auch viele Richter arbeiten wie viele Wirtschaftskriminelle, einfach sehr vorhersehbar.
Da ist kein großer Unterschied. Recht und Unrecht hat für diese beiden Berufsgruppen keine große Bedeutung, es ist lediglich ein Werkzeug das beliebig mißbraucht wird um den kleinen Leuten in die Fresse zu treten und sie untenzuhalten.

Ich sehe das lediglich aus einer anderen Perspektive als die meisten Elos. Daher sind aber meine Lösungswege meistens effektiver und schneller.

Und morgen schreibe ich eine Strafanzeige, gegen die Dame von der Rechtsstelle des JC die mich in den EA Verfahren aufgefordert hatte das ich die Ausgabenbelege von dritten (der Firma) als meine eigenen Ausgabe in der Anlage EKS aufführen solle.
Die war so nett und hat sogar die Spalte benannt.
Nun, da ich die Ausgabe ja nicht selbst tätige ist das ganz klar eine Aufforderung zum Betrug. Ich habe diese Ausgabe ja nicht.
Ich soll also die Ausgaben dritter, als meine eigenen deklarieren um einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu fingieren.

Sachen gibts.
der ratlose
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

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marsupilami hat geschrieben:Hilfsbedürftig nach SGB hin, hilfesuchend beim ALG-Ratgeber her, ich werde den Eindruck nicht los, daß in diesem Falle bewußt in Schweden nach dortigem Recht eine Firma gegründet worden ist, um dem deutschen JC - nicht unbedingt dem Fiskus - eine Nase zu drehen.

Das klappt offenbar nicht reibungslos im Sinne des eLB und Hilfesuchenden.
Denn offensichtlich unterscheiden sich schwedisches und deutsches Rechtssystem - obwohl beide Länder Mitglied in der EU - doch erheblich.

Es ist mir unerklärlich wieso das nicht klappen sollte.
Ich bekomme doch seit Jahren mein Geld und mir wird nichts angerechnet.
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Re: Wem gehören Betriebseinnahmen ?

#18

Beitrag von Koelsch »

Wie ich schon sagte, mir ist diese Konstruktion zu hoch, da komme ich nicht mit.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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