Die Aufrechnung nach § 43 SGB II ist eine Kann-Vorschrift. Erfahrungsgemäß wehren sich das Inkasso und auch das JC erst mal dagegen, die kommen immer gleich mit dem kompletten Rückzahlungsanspruch und dem "großzügigen" Angebot einer tollen Ratenzahlung.
Der Grund dürfte in der Begrenzung der Aufrechnung auf 3-Jahre gem. § 43 SGB II liegen - denn was mit der Restschuld danach passiert, da drücken sich die Kommentatoren und so was mag JC nicht. Mir liegt dazu nur der juris-PK vor, ich zitier mal:
Das verstehe ich so, nach 3 Jahren ist das Ende der Fahnenstange erreicht, es kann nicht mehr aufgerechnet werden. Strittig ist hier, wann die 3-Jahresfrist beginnt - mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid oder mit dem Aufrechnungsbescheid. Laut Gesetzesbegründung, tickt die Frist ab Bestandskraft des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.Nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist die Aufrechnungsmöglichkeit auf drei Jahre beschränkt. Dieser Zeitraum endet drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Dabei ist dem Normtext nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob damit die Entscheidung über den Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch oder die Entscheidung über die Aufrechnung gemeint ist.
Den Weg weist insofern die Begründung des Gesetzentwurfes, nach der die Aufrechnung längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Bestandskraft des Erstattungs- und Ersatzanspruchs erklärt und vollzogen werden kann. Der Zeitraum verlängert sich um
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist (§ 43 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Aufrechnungsbescheide nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung haben; § 39 SGB II greift insofern nicht ein.
Niemand aber sagt, damit ist die Restforderung dann gegessen.
Nach meiner Meinung bleibt diese "ewig" (also innerhalb der normalen Verjährungsfristen) bestehen. Die 3-Jahresfrist bedeutet nur, danach kann die Forderung so lange nicht mehr geltend gemacht werden, wie der Schuldner noch auf ALG II angewiesen ist. (bei einer vereinbarten Ratenzahlung aber müsste weiter gezahlt werden, auch nach den 3 Jahren und trotz ALG II, deshalb sind die so wild auf die Ratenzahlung)
Kommt der Schuldner aber irgendwann zu Geld, dann muss er auch zahlen, aber dann unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge nach ZPO.