Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Enya
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Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#1

Beitrag von Enya »

Hallo zusammen,

gibt es so eine Art "Allgemeine Durchführungsverordnung" (wie z.B. beim Tierschutzgesetz), worin genau geregelt wird, wie eine abschließende EKS mit dem Hilfsbedürftigen zu "bearbeiten" ist?

Eine klare un direkte Frage wäre: bin ich dazu verpflichtet, meine Originalbelege an die Arge zu geben und dort zu lassen, bis der Sachbearbeiter dann vielleicht nach Monaten oder gar Jahren (wie in meinem Fall) dran kommt, die abschließende EKS zu beurteilen/bearbeiten?

Kann ich darauf bestehen, dass mir der Leistungssachbearbeiter einen Termin macht, zu welchem ich die Belege fein säuberlich sortiert mitbringe, wir gemeinsam den Abrechnungszeitraum von 6 Monaten durchgehen und ich im Anschluss meine Originalbelege wieder mit nach Hause nehme? Oder kann der Sachbearbeiter eine abschließende EKS machen, ohne mich und mir dann einfach sein Ergebnis zuschicken - fertig?

Die nächste direkte Frage: wenn ich eine - in meinen Augen - nötige Investition tätige und mir dafür Geld leihe (z.B. 300,00 €, die ich zurückzahlen muss, logisch), gibt es ja in der abschließenden EKS den Punkt A 4 - Zuwendung von Dritten und dann den Punkt B 9 Investition aus Zuwendung Dritter.

Ich leihe mir also in einem Monat diese 300,00 € und bekomme dann als Hinweis, dass die Investitionen Zuwendung Dritter höchstens 100,00 € betragen dürfen. Ist das rechtens? Ich leih mir doch das Geld, um z.B. diese nötige Investition anzuschaffen, also muss ich diese doch auch direkt bezahlen.

Und noch eine dritte Frage: ich hatte einen Leistungssachbearbeiter, mit dem ich recht gut klar kam, dieser wurde dann aber intern versetzt. Seit September 2012 (also über 4 Jahre zurückliegend bis jetzt) hat der neue Leistungssachbearbeiter keine abschließende EKS mit mir getätigt. Ich schrieb ihn diesbzgl. im Jahre 2014 schon an - keine Reaktion. Im Jahre 2015 schickte ich dann mal für 3 Abrechnungsperioden die Unterlagen per Mail und warf sie nochmal handschriftlich und unterschrieben in den Briefkasten (videografiert; hat er auch erhalten). Gestern nun nach erneuter Anfrage, ob wir nicht endlich mal die abschließenden EKS machen könnten, erhielt ich als Antwort, dass der gute Sachbearbeiter allein in seinem Sachgebiet arbeiten muss und eben keine Zeit hat. Außerdem wird er nicht jede Abrechnung mit mir besprechen.

Zur Info: jede vorläufige Bewilligung, die ich in der Zwischenzeit erhielt, ist fehlerhaft. Fehlerhaft dahingehend, dass Ausgaben schlichtweg nicht anerkannt wurden. Dazu zählen z.B. Ausgaben des Fahrzeugs (ich habe ein betriebliches Auto, da ich mehr als 50% Geschäftsfahrten habe). Wenn doch in der vorläufigen EKS der Punkt "Reparaturen" angegeben ist, dann möchte man doch wissen, was der Leistungsbezieher schätzt, wie viele Kosten er an Reparaturen für sein Auto wohl benötigen wird. Ich mach mir da Gedanken und der streicht einfach raus mit der Begründung, dass dies bei der abschließenden EKS mit Beleg/Rechnung dann ja geklärt werden kann.

Für meine privat gefahrenen Kilometer zahle ich jeweils 0,10 € bzw. werden mir diese als Einnahmen verrechnet. Ich gab 420,00 € an, er berechnet 42,00 € - ich weiß sehr wohl, dass dies ein einfacher KOmmafehler ist, der sich über 3 vorläufige Bewilligungszeiträume genau so hinzieht.

Ich hab die Schnauze - sorry - grad gestrichen voll. Hat jemand eine Idee oder gibt es rechtlich etwas, das mir da mehr Klarheit verschafft? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das alles einfach so akzeptiert werden muss.

Danke schon mal für eure Ideen.

LG Enya
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#2

Beitrag von Olivia »

Enya hat geschrieben:Hallo zusammen,

gibt es so eine Art "Allgemeine Durchführungsverordnung" (wie z.B. beim Tierschutzgesetz), worin genau geregelt wird, wie eine abschließende EKS mit dem Hilfsbedürftigen zu "bearbeiten" ist?
Ja, sowas gibt es:

http://harald-thome.de/media/files/Arbe ... 014-12.pdf

und

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/i ... TBAI389394
Eine klare un direkte Frage wäre: bin ich dazu verpflichtet, meine Originalbelege an die Arge zu geben und dort zu lassen, bis der Sachbearbeiter dann vielleicht nach Monaten oder gar Jahren (wie in meinem Fall) dran kommt, die abschließende EKS zu beurteilen/bearbeiten?
Auf gar keinen Fall! Nur geschwärzte Belegkopien dürfen eingereicht werden. Die Daten nichtleistungsberechtigter Dritter sind unbedingt zu entfernen, ebenso persönliche Daten in den Kontoauszügen, die nichts mit der Einkommensfeststellung zu tun haben.
Kann ich darauf bestehen, dass mir der Leistungssachbearbeiter einen Termin macht, zu welchem ich die Belege fein säuberlich sortiert mitbringe, wir gemeinsam den Abrechnungszeitraum von 6 Monaten durchgehen und ich im Anschluss meine Originalbelege wieder mit nach Hause nehme? Oder kann der Sachbearbeiter eine abschließende EKS machen, ohne mich und mir dann einfach sein Ergebnis zuschicken - fertig?
Da warte mal ab, was die anderen Foristen dazu sagen.
Die nächste direkte Frage: wenn ich eine - in meinen Augen - nötige Investition tätige und mir dafür Geld leihe (z.B. 300,00 €, die ich zurückzahlen muss, logisch), gibt es ja in der abschließenden EKS den Punkt A 4 - Zuwendung von Dritten und dann den Punkt B 9 Investition aus Zuwendung Dritter.

Ich leihe mir also in einem Monat diese 300,00 € und bekomme dann als Hinweis, dass die Investitionen Zuwendung Dritter höchstens 100,00 € betragen dürfen. Ist das rechtens? Ich leih mir doch das Geld, um z.B. diese nötige Investition anzuschaffen, also muss ich diese doch auch direkt bezahlen.
Darlehen sind keine Betriebseinnahmen und erhöhen somit auch nicht den Gewinn. Die dazu "passenden" Betriebsausgaben sind aber auch keine Ausgaben, sondern werden separat betrachtet. Allerdings können angemessene Raten zur Darlehenstilgung geltend gemacht werden. Diese angemessenen Raten wirken sich gewinnmindernd und somit ALG II-erhöhend aus.
Und noch eine dritte Frage: ich hatte einen Leistungssachbearbeiter, mit dem ich recht gut klar kam, dieser wurde dann aber intern versetzt. Seit September 2012 (also über 4 Jahre zurückliegend bis jetzt) hat der neue Leistungssachbearbeiter keine abschließende EKS mit mir getätigt. Ich schrieb ihn diesbzgl. im Jahre 2014 schon an - keine Reaktion. Im Jahre 2015 schickte ich dann mal für 3 Abrechnungsperioden die Unterlagen per Mail und warf sie nochmal handschriftlich und unterschrieben in den Briefkasten (videografiert; hat er auch erhalten). Gestern nun nach erneuter Anfrage, ob wir nicht endlich mal die abschließenden EKS machen könnten, erhielt ich als Antwort, dass der gute Sachbearbeiter allein in seinem Sachgebiet arbeiten muss und eben keine Zeit hat. Außerdem wird er nicht jede Abrechnung mit mir besprechen.

Zur Info: jede vorläufige Bewilligung, die ich in der Zwischenzeit erhielt, ist fehlerhaft. Fehlerhaft dahingehend, dass Ausgaben schlichtweg nicht anerkannt wurden. Dazu zählen z.B. Ausgaben des Fahrzeugs (ich habe ein betriebliches Auto, da ich mehr als 50% Geschäftsfahrten habe). Wenn doch in der vorläufigen EKS der Punkt "Reparaturen" angegeben ist, dann möchte man doch wissen, was der Leistungsbezieher schätzt, wie viele Kosten er an Reparaturen für sein Auto wohl benötigen wird. Ich mach mir da Gedanken und der streicht einfach raus mit der Begründung, dass dies bei der abschließenden EKS mit Beleg/Rechnung dann ja geklärt werden kann.
Ein Anwalt könnte Untätigkeitsklage erheben. Und wenn die Abrechnungen fehlerhaft sind, sollte sofort Widerspruch erhoben werden, solange die Widerspruchsfrist noch läuft. Aber auch danach kann man einen Überprüfungsantrag stellen. Dann wird der gesamte Fall neu aufgerollt.
Für meine privat gefahrenen Kilometer zahle ich jeweils 0,10 € bzw. werden mir diese als Einnahmen verrechnet. Ich gab 420,00 € an, er berechnet 42,00 € - ich weiß sehr wohl, dass dies ein einfacher KOmmafehler ist, der sich über 3 vorläufige Bewilligungszeiträume genau so hinzieht.

Ich hab die Schnauze - sorry - grad gestrichen voll. Hat jemand eine Idee oder gibt es rechtlich etwas, das mir da mehr Klarheit verschafft? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das alles einfach so akzeptiert werden muss.
Sofort Widerpsruch erheben und ggf. Klage nachreichen!
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Koelsch
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#3

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum, so weit ich das sehe, hat Olivia alles korrekt beantwortet.

Hinsichtlich Zeit für die aEKS-Bearbeitung - ich denke zwar, dass es unnötig ist, aber zur Sicherheit sollte bei Abgabe der aEKS immer der Satz geschrieben werden: Ich beantrage einen endgültigen Bescheid auf Basis der jetzt eingereichten Unterlagen. Damit hat man klar gemacht - das ist ein Antrag und der ist innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten, sonst eben Untätigkeitsklage.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#4

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben:Hinsichtlich Zeit für die aEKS-Bearbeitung - ich denke zwar, dass es unnötig ist, aber zur Sicherheit sollte bei Abgabe der aEKS immer der Satz geschrieben werden: Ich beantrage einen endgültigen Bescheid auf Basis der jetzt eingereichten Unterlagen. Damit hat man klar gemacht - das ist ein Antrag und der ist innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten, sonst eben Untätigkeitsklage.
Rechtlich ist man damit auf der sicheren Seite und ich würde das auch so hinschreiben.
Hintergrund: Seit den Rechtsvereinfachungen, die seit 1.8. gelten, ist meines Wissens auch eine Regelung neu mit ins Gesetz aufgenommen worden, dass ansonsten nach 1 Jahr der vorläufige Bescheid endgültige Wirkung erlangen kann. Oder noch schlimmer, eine Schätzung kommt. Zudem wurde die gesetzliche Frist zur Einreichung der endgültigen Unterlagen von zwei Monaten nach Ende des BWZ abgeschafft, so dass im Prinzip offen ist, ob und wenn ja welche Fristen da nun gelten. Auch ist offen, ob dazu Regelungen in die EGV mit rein sollen/müssen und was ggf. mit den Abgabefristen passiert, wenn keine gültige EGV vorliegt.

Auch unbedingt empfehlenswert: die Antragsabgabe sich bestätigen lassen, oder per dokumentiertem Einwurf in den JC-Briefkasten. Achtung beim Briefkasteneinwurf, zu Silvester könnten dort Böller reingeworfen werden und die Schriftstücke nehmen Schaden. Ebenso kann es vorkommen, dass bei überquellendem Briefkasten nachfolgende Einwerfer bereits vorher eingeworfene Schriftstücke rückwärts wieder rausziehen.
schnickschnuck
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#5

Beitrag von schnickschnuck »

Herzlich willkommen.
Wir haben wohl den gleichen Sachbearbeiter - oder das System wurde bundesweit angeglichen. Alles, was Du schreibst, kenne ich. Meine letzte aEKS, ich müsste genau nachsehen, ist nun seit über 4 Jahren fällig. Untätigkeitsklage kann man nach 6 Monaten einreichen, ich habe es nicht gemacht, da laut aEKS das Jobcenter von mir noch Geld bekäme. Wieso soll ich denen mit einem Bündel Geld in der Hand hinterherlaufen?
Inzwischen wurde das zum Running Gag. Bei jedem Termin im Jobcenter weise ich darauf hin, dass seit 4 Jahren keine abschließende EKS mehr bearbeitet wurde. Und bei jedem Termin sagt der immer wechselnde Sachbearbeiter, dass er oder sie sich darum kümmere und gleich in der Leistungsabteilung nachfragen werde, er oder sie mache sich eine Notiz und tippelt am Computer. 6 Monate später ist dann immer noch nichts passiert. Und der letzte bearbeitete Zeitraum im Jahr 2012 liegt vor Gericht, weil tatsächliche Betriebsausgaben als "nicht notwendig" gestrichen wurden und dadurch unberechtigte Rückforderungen entstanden sind.

Das Problem bei Dir, bei mir und vielen anderen ist, dass wir seit Jahren in einer Grauzone arbeiten. Wir haben keinerlei Sicherheit darüber, ob die Arbeit, die wir machen und wie wir sie machen, dem Jobcenter so genehm ist oder nicht. Wir haben 4 Jahre und länger Unsicherheit und wissen nicht, ob uns die vergangenen vier Jahre irgendwann auf die Füße fallen werden, weil unsere Arbeitsweise lt. Sozialgesetzgebung "unangemessen" war (während das Finanzamt ohne Probleme alle Angaben anerkannte).

Stattdessen betrachtet man immer nur die Prognose, stellt fest: "Der verdient ja nichts" und erlaubt ich daraus zu schließen, dass sich die Selbständigkeit nicht trage und daher einzustellen sei. Stell Dir mal vor, Du hast in der Prognose 300 Euro Gewinn stehen. Du hättest eine monatliche Bedarfsunterdeckung von 160 Euro, also einen um 1/3 gekürzten Regelsatz über mehrere Jahre, Du lebst also Quasi dauersanktioniert unterhalb des Existenzminimums. Und darfst dann mehrere Jahre Deinem Dir gesetzlich zustehenden existenzsicherndem Geld hinterher laufen, sofern das noch möglich ist und Du nicht längst überschuldet bist.

Das Feld "Reparaturen" in der Prognose ist nur Makulatur, das durfte ich auch schon feststellen. Das ist ein Posten, den die sehr gerne streichen, weil "doch noch gar nicht feststehe, ob und in welcher Höhe Reparaturen stattfänden". In meinem konkreten Fall hatte ich bereits einen Kostenvoranschlag, den hab ich denen dann um die Ohren gehauen und der Sachbearbeiter durfte dann sofort einen Veränderungsbescheid machen. Das Feld "Investitionen" ist auch noch so ein Fall, wo gerne gestrichen wird mit der Begründung: "Der bezieht ALG-II und kann nicht investieren, sondern muss Gewinne für den Lebensunterhalt verwenden."
Das ist auch relativ neu, seit ca. 1,5 Jahren wird das so mit der Begründung gehandhabt. Da gibts auch mit Garantie irgendeine Dienstanweisung dazu.

Unterlagen im Original abgeben: Niemals!
Du, und nur Du alleine haftest bei Verlust. Du musst die Unterlagen 10 Jahre lang sicher aufbewahren, bevor Du sie vernichten kannst. Überlege mal, morgen kommt das Finanzamt und sagt: Wir möchten gerne Belege X bis Y sehen! Und dann? Sagst Du denen, dass die im Jobcenter liegen? Das ist dem Finanzamt reichlich egal. Du haftest. Und wenn die wegkommen, haftet auch nicht das Jobcenter. Sondern Du. Das ist nicht böse gemeint, aber so scharf würde ich vor dem Jobcenter argumentieren, wenn die kommen und behaupten, sie würden Originalbelege benötigen. Die brauchen sie nämlich nicht. Zu allem anderen hat Olivia schon alles gesagt.
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#6

Beitrag von Olivia »

schnickschnuck hat geschrieben:Stell Dir mal vor, Du hast in der Prognose 300 Euro Gewinn stehen. Du hättest eine monatliche Bedarfsunterdeckung von 160 Euro, also einen um 1/3 gekürzten Regelsatz über mehrere Jahre, Du lebst also Quasi dauersanktioniert unterhalb des Existenzminimums. Und darfst dann mehrere Jahre Deinem Dir gesetzlich zustehenden existenzsicherndem Geld hinterher laufen, sofern das noch möglich ist und Du nicht längst überschuldet bist.
Dabei soll eigentlich das Existenzminimum zu jeder Zeit sichergestellt sein. Ich hatte diese Frage dem Jobcenter in der Gründungsphase mehrfach gestellt. Als Antwort kam dann, ich solle aus dem verbleibenden Aufstockungsbetrag ansparen und dann eben die Ansparung als Puffer verwenden, wenn es mal knapp wird. Dieses Verfahren würde sich auch anbieten, wenn es mal etwas länger dauern würde bei der EKS. Die Forderung des Jobcenters sei, dass man eine möglichst gute Prognose abliefere. Der Geschäftserfolg bemesse sich an der Prognose und den voraussichtlichen Zahlen. Wenn es allerdings zu einer Nachzahlung durch das Jobcenter käme, dann müsse die gesamte Selbständigkeit auf den Prüfstand.
Das Feld "Reparaturen" in der Prognose ist nur Makulatur, das durfte ich auch schon feststellen. Das ist ein Posten, den die sehr gerne streichen, weil "doch noch gar nicht feststehe, ob und in welcher Höhe Reparaturen stattfänden".
Reparaturen müssen so gut wie absolut sicher feststehen, nur dann kann eventuell eine Übernahme stattfinden. Es gab hier mal den Fall, wo Winterreifen im Sommer noch nicht endgültig festgestanden hatten, da die kalte Jahreszeit noch nicht begonnen hätte. Man muss die künftige Reparatur vorab belegen können, z.B. durch ein Gutachten eines Handwerkers, das die Reparaturnotwendigkeit schriftlich bestätigt. Ansonsten läuft man Gefahr, die Reparaturkosten aus dem Lebensunterhalt vorstrecken zu müssen.
In meinem konkreten Fall hatte ich bereits einen Kostenvoranschlag, den hab ich denen dann um die Ohren gehauen und der Sachbearbeiter durfte dann sofort einen Veränderungsbescheid machen.
Hoffentlich konnten die Kosten für den KVA geltend gemacht werden.
Das Feld "Investitionen" ist auch noch so ein Fall, wo gerne gestrichen wird mit der Begründung: "Der bezieht ALG-II und kann nicht investieren, sondern muss Gewinne für den Lebensunterhalt verwenden."
Genau. Investitionen werden grundsätzlich nicht vorher anerkannt, weil es auch Reparaturen tun könnten. Investitionen müssen vorher mit dem Sachbearbeiter besprochen und genehmigt werden, nur dann kann eventuell eine vorherige Anerkennung erfolgen. Ansonsten bleibt nur das Vorfinanzieren aus eigener Tasche und die Hoffnung, dass die Investition im Nachhinein doch noch anerkannt wird.
Enya
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#7

Beitrag von Enya »

Hallo zusammen,

lieben Dank erst einmal, ich geh dann mal den Link durcharbeiten von Olivia - sind ja paar Seiten *lach*. Ein wenig überflogen hab ich schon und dabei fiel mir auf, dass das noch nicht abgeglichen ist mit dem ganz neuen Änderungen seit August 2016, oder? Man hätte doch jetzt die Möglichkeit generell auf 1 Jahr die Bewilligung zu machen; das ging bisher ja nicht. Oder hab ich da was falsch verstanden?

Okay, den Satz schreib ich mir auf und ab jetzt dann immer dazu bzgl. der aEKS, dass ich da nen Bescheid möchte. Das ging mit dem vormaligen Sb so klasse. Der hatte zwar jede Menge Fehler drin und ich musste ihm mehr oder weniger sagen, wie er was zu berechnen hätte, aber ja, wir hatten ein nettes Verhältnis, zumal ich auch mitteilte, wenn er sich zu meinen Ungunsten verrechnet hat. Ehrlich bin ich ja, wenn man mich lässt.

Ich hab das bisher immer so gehalten, dass ich die Unterlagen einmal komplett per Mail schickte und mir dies bestätigen ließ. Dann warf ich sie - wenn ich das nächste Mal in die Stadt kam - dort in den Briefkasten (meist 1-4 Tage später), schickte eine Mail, dass ich das gemacht habe und bat um eine Bestätigung per Mail, dass die Unterlagen angekommen sind. Also das hab ich alles schriftlich und natürlich aufgehoben, nix gelöscht.

@schnickschnuck, ja, das ähnelt sich sehr bei uns, so dass es sich tatsächlich um den gleichen Sb handeln könnte *lach*. Bei mir ist z.T. so, dass ich häufig unterhalb des Satzes existiere(n muss), mir häufig Geld leihen muss, um in den letzten Tagen des Monats noch was zum Essen zu haben, grad weil ich eben keine aEKS erhalte, da würde mir nämlich noch einiges zustehen. Aus gesundheitlichen Gründen konnte ich nämlich über lange Zeit nich so arbeiten, wie ich das wollte. Das zog nach sich, das sich Kunden verlor. HInzu kam in meinem Fall die Tatsache, dass ich jetzt innerhalb von 5 Jahren zum zweiten Mal fast vor dem Aus stehe, weil politische Entscheidungen mich mehr oder weniger dazu zwingen, Gesetze nicht nur im sozialen Bereich nicht so der Hit sind, sondern auch in anderen Bereichen.

Von daher hatte ich extrem hohe Kosten, die mit nichts abzusehen waren..... über Monate quasi keinen Gewinn, aber der Abzug wurde ja vorläufig gemacht. Beim nächsten Antrag wurden nicht meine eingetragenen Zahlen übernommen, sondern eben die, die das Amt für angemessen hielt und jo, so lebe ich halt wirklich unterhalb des Existenzminimums. Aber meine Grenze ist erreicht.

Heute Mittag erhielt ich jetzt eine erneute Mail, dass er die 3 Abrechnungszeiträume, die ihm vorliegen (ohne Belege/Quittungen) mal anschaut und mir noch im Dezember einen Termin gibt.

Ich für mich habe mir vorgenommen: so wie ich vom Amt abschließende Zeiträume erhalte, so reiche ich den/die nächsten nach. Ich bin ja fertig soweit mit allem, hab aber nichts mehr abgegeben. Liegt alles hier parat.

Olivia, mein Zeitraum läuft aktuell z.B. von August bis Februar. Ich weiß z.B., wenn meine Winterreifen platt sind, dass ich dann im Oktober neue brauche. Also trage ich das in die vEKS ein. Ich weiß das auch schon im Juni, wenn ich diese anfertige. Also trage ich das ein und erwarte, dass das dann eben auch berücksichtig und somit akzeptiert wird. Andernfalls könnten sie sich diese Puntke einfach sparen und gar nicht erst abfragen. Wäre umweltfreundlicher, würde Druckerkosten udn Papier sparen, ich bräucht mir weniger Gedanken zu machen wie tausende von anderen in meiner Lage auch.

Aber da der Punkt da steht und die andren eben auch, nehme ich doch an, dass sich der Ersteller dieser EKS was bei gedacht hat.....

Bei Investitionen ist es das gleiche Problem. Ich musste vor GEricht, dafür benötigte ich einen Anwalt. Ich wusste bereits im Vorfeld, dass der das nicht umsonst macht, also GEld möchte. Diese Investition war mir bekannt, nur die HÖhe halt nicht bzw. halt nur mal grob geschätzt. Aber genau darum geht es doch, sonst bräuchte es keine vorläufige EKS. Zumindest verstehe ich das so.

Liebe Grüße Enya
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#8

Beitrag von Olivia »

1 Jahr BWZ gibt es nur bei abhängig Beschäftigten und Leistungsbeziehern ohne Arbeit. Selbständige verbleiben bei 6 Monaten BWZ.
Enya
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#9

Beitrag von Enya »

öhm, guck mal, Bundesgesetzblatt:

„§41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen
die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,
wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-
stellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes
bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-
geführten Berechnung wird die letzte Dezimal-
stelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden
Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben
würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für
ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).

Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in
den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt
werden, in denen

1. über den Leistungsanspruch vorläufig ent-
schieden wird (§ 41a) oder

2. die Aufwendungen für die Unterkunft und
Heizung unangemessen sind.

Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt
einheitlich für die Entscheidung über die Leis-
tungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfs-
gemeinschaft.“


Das ist ganz neu, also ab August 2016. Kann das nicht auch auf die SElbständigen Anwendung finden oder so gemeint sein, lach?

LG Enya
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#10

Beitrag von Olivia »

Siehe den von Dir zitierten § 41 Abs. 3 Nr. SGB II. Dort steht, wenn vorläufig nach § 41a SGB II entschieden wird, wird der BWZ auf 6 Monate verkürzt. Bei Selbständigen im Leistungsbezug wird immer nach § 41a vorläufig entschieden und demnach ist der BWZ immer auf 6 Monate abzukürzen.

Bei Gründern kann der BWZ unter Umständen sogar zusätzlich auf 3 Monate oder 1 Monat herabgesetzt werden. Die müssen dann monatlich oder dreimonatlich neu einen WBA stellen samt EKS und Anlagen.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#11

Beitrag von Enya »

aaaah, jetzt versteh ich! Lieben Dank.

Ich hatte so gehofft, dass ich das auf einmal jährlich "kürzen" kann *lach*.

Liebe Grüße Enya
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Koelsch
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#12

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat geschrieben:
Bei Gründern kann der BWZ unter Umständen sogar zusätzlich auf 3 Monate oder 1 Monat herabgesetzt werden. Die müssen dann monatlich oder dreimonatlich neu einen WBA stellen samt EKS und Anlagen.


.....und die Rechtsgrundlage dafür hast Du wo gefunden?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#13

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben:
Olivia hat geschrieben:
Bei Gründern kann der BWZ unter Umständen sogar zusätzlich auf 3 Monate oder 1 Monat herabgesetzt werden. Die müssen dann monatlich oder dreimonatlich neu einen WBA stellen samt EKS und Anlagen.


.....und die Rechtsgrundlage dafür hast Du wo gefunden?

In den FH zu § 41 SGB II steht:
Verkürzung in Ausnahmefällen: In Ausnahmefällen kann der BWZ auch kürzer als sechs Monate festgelegt werden. Die Aufzählung der Verkürzungstatbestände in § 41 Absatz 3 Satz 2 SGB II ist nicht abschließend. Auch in anderen Fällen kann vom Regelbewilligungszeitraum abgewichen werden. Die zur Verkürzung führenden Gründe in diesen weiteren Fällen sind zu dokumentieren.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/i ... 377995.pdf
Und in der Begründung zum Gesetzesentwurf des § 41 SGB II steht ausdrücklich drin:
Außerdem kann auch für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Fällen entschieden werden, in denen der Leistungsanspruch zu einem früheren Zeitpunkt endet (zum Beispiel das Erreichen der Altersgrenze in drei Monaten), oder eine weitere Verkürzung aus anderen Gründen erforderlich ist (zum Beispiel bei Existenzgründungen).

Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs/Download ... onFile&v=3
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#14

Beitrag von Koelsch »

Richtig - Ausnahmefälle und der Grund ist zu dokumentieren. Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit dürfte nicht ausreichen. Und da geht's um die Verkürzung auf 6 Monate
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#15

Beitrag von Günter »

Seit wann sind interne Anweisungen der BA Gesetze oder Rechtsgrundlagen????
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#16

Beitrag von Olivia »

Sie dienen den Jobcentern als Entscheidungsgrundlage und werden von einem Expertengremium in der Zentrale der BA festgelegt. Die Weisungen regeln das Verhalten der SBs und geben vor, wann wie genau zu entscheiden ist.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#17

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat geschrieben:Sie dienen den Jobcentern als Entscheidungsgrundlage und werden von einem Expertengremium in der Zentrale der BA festgelegt. Die Weisungen regeln das Verhalten der SBs und geben vor, wann wie genau zu entscheiden ist.
Wie sagte es mein hoch geschätzter Professor Werner Flume, der Großmeister der abweichenden Meinung, gerne des öfteren:
Überall nur noch Experten, Fachleute findet man nicht mehr
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#18

Beitrag von andreasaerdna »

Sehe ich das richtig, das man, als Selbstständiger, auf den abschliessenden Bescheid zur a aEKS bis zum Sanktnimmerleinstag warten soll. Wir haben noch BWZ aus 2014/15 offen und 2013 ist beim SG.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#19

Beitrag von Olivia »

Nein, die Jobcenter sollen lt. interner Weisung eine aEKS eigentlich nach drei Wochen beschieden haben. Man hat einen Anspruch auf einen abschliessenden Bescheid. Wenn sich nach 6 Monaten nichts getan hat, ggf. auch auf Nachfrage nicht, kann man eine Untätigkeitsklage einreichen oder einen Anwalt beauftragen, diese für einen zu erheben.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#20

Beitrag von Koelsch »

Im Prinzip richtig, aber die Abgabe der aEKS sollte immer (seit 1.8.16 sogar unbedingt!!!) formlos mit einem Antrag auf endgültigen Bescheid verbunden sein. Nicht jedes SG wird die alleinige Abgabe sder aEKS als Antrag auffassen - und nur dann gilt die 6-Monatsfrist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#21

Beitrag von andreasaerdna »

Dann ist es doch ne abgemachte Sache die aEKS, solange nicht zu bearbeiten.
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Re: Abrechnungsmodalitäten bei abschließender EKS Selbständiger

#22

Beitrag von schnickschnuck »

Bei mir wurde seit 2012 keine aEKS mehr entschieden.
Ein Zeitraum, der bis Anfang 2012 ging, liegt wegen nicht anerkannter Betriebsausgaben und daraus entstandener Rückforderungen vor dem Sozialgericht. Wir haben Dezember, demnach erfolgte seit nun gut 4 Jahren kein abschließender Bescheid mehr.
Seit den "Rechtsvereinfachungen" verjährt das Ganze künftig nach 10 Jahren, wenn ich das richtig verstanden habe. Solange bleibt eben die Rechtsunsicherheit.
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