Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Herr_Mann
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Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#1

Beitrag von Herr_Mann »

Hallo und ein frohes neues Jahr an alle Mitglieder!

Ich beziehe aufstockendes ALG2, was glücklicherweise mit der Zeit immer geringer wurde. Mittlerweile hat es sich fast gedrittelt, was aber in den Augen der SB noch nicht ausreicht und man für jeden kleinen Schmiss weiter drangsaliert wird. Naja, kurze Rede Kurzer Sinn. Ich bin drauf und dran hinzuschmeißen und den Gürtel enger zu schnallen und auf den letzten Rest auch noch zu verzichten. Das dürfte alleine schon wegen der Krankenversicherung hart werden, aber dann hab ich wenigstens meine Ruhe. Vielleicht kann ich einen Teil mit Wohngeld auffangen.

Meine Frage, wenn mein 6-monatiger Bewilligungszeitraum ausläuft (Ende Juni) und ich KEINEN Weiterbewilligungsantrag stelle, die Sache also auslaufen lasse und im Laufe des Restjahres mehr Einnahmen erwirtschafte, könnte ich dann Gefahr laufen die Leistungen aus dem ersten Bewilligungszeitraum anteilig wieder zurückzahlen zu müssen, weil man eventuell das gesamte Jahr als Wirtschaftszeitaum mißt? Ich bin da etwas unsicher was das angeht.

LG
Hermann
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Koelsch
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum

Wenn Du den Bewilligungszeitraum "ordentlich" auslaufen lässt, dann können nach dem Ende zufließende Einnahmen nicht mehr angerechnet werden - und für Selbstständige bleibt es (derzeit) beim 6-monatigen Zeitraum. Ein Streitthema ist ledigloich der Fall, qwenn Du mittem im Bewilligungszeitraum dem JC Tschüss sagst (Verzicht nach § 46 SGB I), dann meinen einige JC's, auch nach dem Verzicht zufließende Einnahmen seien noch zu berücksichtigen, da ja dieser Verzicht nicht bedeute, dass der Bewilligungszeitraum dann auch ende.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#3

Beitrag von Günter »

Für die Kranken- und Rentenversicherung gibt es Zuschüsse nach §26 SGB II
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Herr_Mann
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#4

Beitrag von Herr_Mann »

Danke für die Willkommensgrüße :)

"Ordentlich" Auslaufen bedeutet keinen Weiterbewilligungsantrag mehr stellen und dem Jobcenter mitteilen, dass man keine weitere Unterstützung mehr haben will? Und dann gibt es keine Möglichkeit mehr für die, den Jahressteuerbescheid zu verlangen und einem daraus einen Strick zu drehen?
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marsupilami
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#5

Beitrag von marsupilami »

Einfach keinen Weiterbewilligungsantrag mehr stellen reicht.
Du musst denen nicht mitteilen, dass Du sie nicht mehr magst.

Denn (weiter-)gezahlt wird ja nur aufgrund des Antrages.


Was Du nicht vergessen darfst ist die aEKS.
Auf die haben sie Anspruch.
Aber auch hier eben nur für den abgelaufenen Zeitraum.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#6

Beitrag von Koelsch »

...wobei Du zu deren Abgabe jetzt nach dem neuen § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vom JC aufgefordert wirst.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Herr_Mann
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#7

Beitrag von Herr_Mann »

Klar, die abschließende EKS würde ich sowieso einreichen, da ich die letzte etwas zu optimistisch angesetz habe und zudem Kosten die ich sonst auf das Jahr veteilt habe (Steuerberater beispielsweise) ins erste Halbjahr setzen würde.

@Günter
Zuschüsse für die PKV würde man zusätzlich zu einem möglichen Wohngeld noch erhalten? Gewinnmindernd sind die Beiträge für die Wohngeldberechnung ja nicht, was ich sowieso nicht ganz nachvollziehen kann, zumal dieser Posten ja nicht gerade gering ist.
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tigerlaw
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#8

Beitrag von tigerlaw »

Herr_Mann hat geschrieben:Klar, die abschließende EKS würde ich sowieso einreichen, da ich die letzte etwas zu optimistisch angesetz habe und zudem Kosten die ich sonst auf das Jahr veteilt habe (Steuerberater beispielsweise) ins erste Halbjahr setzen würde.

@Günter
Zuschüsse für die PKV würde man zusätzlich zu einem möglichen Wohngeld noch erhalten? Gewinnmindernd sind die Beiträge für die Wohngeldberechnung ja nicht, was ich sowieso nicht ganz nachvollziehen kann, zumal dieser Posten ja nicht gerade gering ist.
:verwirrt:

Könnte es sein, dass Du einem grundlegenden Verständnisfehler unterliegst?

"Gewinn" beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit. Alles, was Du darin ausgibst, reduziert den Gewinn.

Vom Gewinn kaufst Du Dir die Brötchen und bezahlst die KV. DIe KV ist also genau so privat wie das Brötchen und die Wohnungsmiete.

DAs Jobcenter würde Dir die tatsächlichen KV-Beiträge bis zur Hälfte der Basisversicherung (das sind jetzt ca. 330 €) als Zuschuss zahlen, aber auch dann müsstest Du die EKS abgeben (damit JC sehen kann, ob von dem vorhandenem Gewinn selbst nach Bezahlung der KV noch mehr als der H-4-Bedarf in Deiner Tasche übrig bleibt.

Und noch etwas: Solltst Du eine sehr hohe SB in der KV abgeschlossen haben (es gibt durchaus mehr als 3.000 € Jahres-SB), so würde diese SB nicht Deinen "KV-Bedarf" erhöhen. Du solltest also mit der Versicherung ausbaldowern, dass Du eine Prämie bezahlst, die möglichst nahe dem halben Basisbeitrag liegt, damit die SB möglichst gering ist.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Herr_Mann
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#9

Beitrag von Herr_Mann »

tigerlaw hat geschrieben:
Herr_Mann hat geschrieben:Könnte es sein, dass Du einem grundlegenden Verständnisfehler unterliegst?
Mir ist das schon klar, dass der Gewinn ausschließlich betrieblich zu sehen ist. So war das auch nicht gemeint. Es war eher so aus Sicht der Bedürftigkeit betrachtet.
Fällt der Gewinn so aus, dass man mehr oder weniger zurecht kommt und nur leicht unter die Bedürftigkeitsgrenze fällt, man dann aber 350 € für die PKV bezahlen muss und dann dadurch erst tiefer in die Bredullie kommt. Und weil man ja per Gesetz eine KV haben muss, kann man die auch nicht kündigen wie andere Versicherungen, bei denen man das tun würde wenn die Kohle knapp wird (Hausrat, Unfall, LV, etc.)

Meine SB ist übrigens recht gering und bewußt so gewählt, da der Beitrag vom JC übernommen wird, eine SB jedoch nicht.
Olivia
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#10

Beitrag von Olivia »

Schaffst Du denn den vollen PKV-Beitrag ab Juli sicher selbst zu erwirtschaften?
Herr_Mann
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#11

Beitrag von Herr_Mann »

Wir sind ein 4-Personen Haushalt und der PKV Beitrag ist nicht der größte Posten der monatlich aufzubringen ist. Aber wenns knapp wird, dann werden die knapp 350 € inkl. Pflegeversicherung schon zum Mühlstein.

Wie gesagt, wenn ich mit Wohngeld einen Großteil der Lücke schließen kann, dann wäre das schon nicht schlecht. Und falls es darüber hinaus noch die Möglichkeit gäbe einen PKV Zuschuss zu erhalten...... Hauptsache weg von dem JC.
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Koelsch
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#12

Beitrag von Koelsch »

Der PKV Zuschuss kommt aber auch vom JC, d.h. im Zweifelsfall, das ausgezahlte Geld heißt anders, der damit vernundene Aufwand ist aber mindestens gleich.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#13

Beitrag von Herr_Mann »

Koelsch hat geschrieben:Der PKV Zuschuss kommt aber auch vom JC, d.h. im Zweifelsfall, das ausgezahlte Geld heißt anders, der damit vernundene Aufwand ist aber mindestens gleich.
Achso, bedeutet das, dass man trotzdem wieder des ganze Bohei mit EKS, etc. veranstalten muss um vielleicht 100 € Zuschuss zu erlangen? Inklusive dem Gesamtkatalog der Gängelei?
Olivia
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#14

Beitrag von Olivia »

Ich dachte bisher immer, dass bei PKV keine Familienversicherung existiert. Also müssen 4 Beitröge erwirtschaftet werden - oder sind die anderen gesetzlich versichert? Kannst Du nicht in die GKV wechseln? In der PKV drohen im Alter riesige Beiträge.
Olivia
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#15

Beitrag von Olivia »

Herr_Mann hat geschrieben:Achso, bedeutet das, dass man trotzdem wieder des ganze Bohei mit EKS, etc. veranstalten muss um vielleicht 100 € Zuschuss zu erlangen? Inklusive dem Gesamtkatalog der Gängelei?
Ja, das bedeutet das. Es sind vier EKS pro Jahr erforderlich, und die Vermögensgrenzen sind einzuhalten. Das einzige, was wohl entfällt, sind die Gespräche beim SB. Es kann aber auch sein, dass man Dich nach einer Weile wieder vorlädt, denn auch der Aufenthalt im § 26 soll ja kein Dauerzustand sein.
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#16

Beitrag von Herr_Mann »

Olivia hat geschrieben:Ich dachte bisher immer, dass bei PKV keine Familienversicherung existiert. Also müssen 4 Beitröge erwirtschaftet werden - oder sind die anderen gesetzlich versichert? Kannst Du nicht in die GKV wechseln? In der PKV drohen im Alter riesige Beiträge.
Meine Frau und die 2 Kinder sind in der GKV. :)
Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist bekanntlich nicht so einfach. Steht aber bei mir auf der Agenda. ;)
Olivia hat geschrieben:
Herr_Mann hat geschrieben:
Ja, das bedeutet das. Es sind vier EKS pro Jahr erforderlich, und die Vermögensgrenzen sind einzuhalten. Das einzige, was wohl entfällt, sind die Gespräche beim SB. Es kann aber auch sein, dass man Dich nach einer Weile wieder vorlädt, denn auch der Aufenthalt im § 26 soll ja kein Dauerzustand sein.
OK, dann fällt das für mich flach. Wegen paar € Zuschuss will ich den ganzen Stress nicht mehr haben. Die haben mich mürbe gemacht. :D
Olivia
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#17

Beitrag von Olivia »

Herr_Mann hat geschrieben:Meine Frau und die 2 Kinder sind in der GKV. :)
Ein Glück. Sonst müsstest Du für die auch noch Beiträge zahlen. In der PKV gibt es keine Familienversicherung. Jede Person gilt als extra Risiko, jede Krankheit als Schadensfall.
Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist bekanntlich nicht so einfach. Steht aber bei mir auf der Agenda.
Würde ich rasch durchziehen! Als gesetzlicher Patient kannst Du die sog. "Härtefallregelung" in Anspruch nehmen, wenn weniger als 10.000 € Barvermögen vorhanden sind. Du zahlst dann nur 2/3 des Mindestbeitrags zur GKV und Pflegeversicherung, das sind zusammen dann ca. 270 € pro Monat. Damit bist Du dann voll gesetzlich abgesichert.
Ja, das bedeutet das. Es sind vier EKS pro Jahr erforderlich, und die Vermögensgrenzen sind einzuhalten. Das einzige, was wohl entfällt, sind die Gespräche beim SB. Es kann aber auch sein, dass man Dich nach einer Weile wieder vorlädt, denn auch der Aufenthalt im § 26 soll ja kein Dauerzustand sein.
OK, dann fällt das für mich flach. Wegen paar € Zuschuss will ich den ganzen Stress nicht mehr haben. Die haben mich mürbe gemacht. :D
Wenn Du es Dir leisten kannst - ich jedenfalls würde nicht auf bis zu 270 € monatlichen Zuschuss verzichten (können), wenn eh schon kaum was vorhanden ist. Aber vielleicht verdient ja Deine Frau genug, so dass es insgesamt für Euch reicht? Solange man im Zuschuss nach § 26 ist, sollte man natürlich auch versuchen, den Zuschuss "auszureizen", d.h. durch notwendige Anschaffungen, notwendige Investitionen und notwendige Einkäufe dafür zu sorgen, dass der Zuschuss nicht nur einen Kleckerbetrag ausmacht.

Ich drücke Dir die Daumen und wünsche Dir alles Gute! Und ich wünsche Dir, dass Du dauerhaft genug Gewinne hast, um das Jobcenter nie wieder beanspruchen zu müssen.
Herr_Mann
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#18

Beitrag von Herr_Mann »

moin moin

ich nochmal...... :) .... hab noch wegen dem möglichen Übergang in die "Hartzlosigkeit" eine Frage. Wenn ich Rechnungen im BWZ schreibe, diese aber erst viel später bezahlt werden (nicht mehr im BWZ oder eventuell auch gar nicht), muss ich dann die Umsatzsteuer voll angeben wenn ich die Voranmeldung ans Finanzamt mache? Bislang hab ich immer die volle Rechnungssumme ans Finanzamt gemeldet, damit ich da wenigstens sauber bin. Stress mit dem FA brauch ich nicht noch zusätzlich.

LG
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Günter
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#19

Beitrag von Günter »

Gegenfrage unterliegst du der Soll- oder Ist-Besteuerung.

Soll = Rechnungssumme, Ist = vereinnahmte (Sch.... Bürokratendeutsch) Umsatzsteuer.

Wer kann die Ist-Versteuerung beantragen?
Wer kann die Ist-Versteuerung beantragen:
Kleinunternehmer die nicht zur Buchhaltung verpflichtet sind
Unternehmer die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt)
Unternehmen die im letzten Kalenderjahr einen Umsatz von unter 500.000€ hatten
https://debitoor.de/gruenderlounge/umsa ... rsteuerung
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#20

Beitrag von Herr_Mann »

Hmm,..... gute Frage. Ich muss alle 3 Monate eine Ust-Voranmeldung einreichen. Das ist vom FA so verlangt. Bislang hab ich alle Rechnungen sobald sie geschrieben waren, in die Voranmeldung reingepackt.

Die Frage ist halt, ob hier das Zuflussprinzip gilt.
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Koelsch
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#21

Beitrag von Koelsch »

Im SGB-Bereich gilt immer das Zuflussprinzip
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#22

Beitrag von Günter »

Bei der Steuer musst du einen Antrag auf Ist- Versteuerung stellen. Was Koelsch meint ist der Zufluss beim Einkommen. Das muss dem JC als Ist-Wert gemeldet werden. Also nicht die Rechnung sondern die Bezahlung zählt.
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#23

Beitrag von Herr_Mann »

Günter hat geschrieben:Was Koelsch meint ist der Zufluss beim Einkommen. Das muss dem JC als Ist-Wert gemeldet werden. Also nicht die Rechnung sondern die Bezahlung zählt.
Das ist klar. Wenn ich aber die Vorsteuer an das FA zahle, dann ist der Vorsteuerbetrag ja ein Abfluss und mindert den Gewinn.
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tigerlaw
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#24

Beitrag von tigerlaw »

Richtig, und zwar in dem Monat, in dem die Zahlung auch tatsächlich erfolgt. Dies wird ja in der Tabelle KES in Zeile B 18 "an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer" verbucht.

Nur - "das System EKS" geht zwingend von der Ist-Versteuerung aus. Und deshalb solltest Du, wenn (steuerrechtlich) möglich, auch gegenüber dem FA zur Ist-Versteuerung überwechseln, wenn Du vorher soll-versteuert hast.

Der hauptsächliche Unterschied entsteht bei Rechnungen an Kreditoren:
BWZ ende am 31.12.2016
Am 30.12.2016 stellt eLB eine Rechnung über € 1.000 zzgl. € 190,00 USt.
Bei Sollversteuerung sind diese € 190,00 Einnahme in 2016, bei Ist-Versteuerung und EKS aber erst bei Zahlung in 2017

Quelle: Kölsch in einer aktuellen e-mail an mich im Zusammenhang mit anderen Mandanten
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Re: Einnahmen nach dem Bewilligungszeitraum - nachträgliche Rückzahlung zu befürchten?

#25

Beitrag von Herr_Mann »

Danke für die Rückmeldung. Bislang habe ich ich demnach immer Soll-Versteuert, machte ja auch nie einen Unterschied. Werde auch bei diesem System bleiben, da die Planung wie gesagt vorsieht, das Bezugsverhältnis zum 30.06.2017 zu beenden, bzw. auslaufen zu lassen.

Ich werde also wieder die Rechnungssumme versteuern und das auch so in die EKS eintragen.
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