Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
blitzdings
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Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#1

Beitrag von blitzdings »

Hallo und <3 Dank für die Aufnahme, schön das Euch gibt.

Kurz zu mir.
Ich bin Alleinerziehend, Freiberuflich als Grafik- Webdesignerin und freiberufliche Dozentin/Trainerin tätig.
Habe ab Okt. 2016 einen 450ig Job begonnen.
Beziehe seit mehreren Jahren Harz IV und bin Aufstockerin.
Mein Bewilligungszeitraum Deckt sich mit Q1Q2 – Q3Q4
Ich entrichte freiwillig anteilig RV Beitrag an die KSK (bin aktuell KSK wieder bestätigt)

Situation:
1. Nach SB Wechsel wurden auch nach Aufforderung und Nachfrage keinen Abschließenden Bescheide erlassen.
Grund: Abschließende EKS Q3Q42015 wurde fehlerhaft Beschieden Widerspruch eingereicht – seit dem keine Reaktion

2. Nach fristgerechter und mehrfacher und dokumentierter vollständiger Abgabe der Abschließenden EKS Q1Q22016 lange keine Reaktion. Durch meine Nachfrage Ende November erhielt ich die Aufforderung diese doch bitte nach Tätigkeiten getrennt, also
2.1. ZWEI Abschließende EKsen ein zu reichen, binnen Frist bis 31.12.2016.
2.2. Für die Weiterbewilligung zwei VL Eksen auch bis 31.12.2016 ein zu reichen
2.3. Widerspruch wurde am selben Tag von mir eingereicht.
2.3.1. Mit Bitte um:
- Fristverlängerung in Hinsicht auf Feiertage und Schließzeiten meiner Steuerberaters
- Um Nennung der Gesetzlichen Grundlagen
- Zusicherung das ich seit Jahren als Freiberufliche Selbständige auf eine Steuernummer und ein Gewinnkonto arbeite und keine getrennten Einkünfte erziele. Das meine Einkünfte und Ausgaben einer Tätigkeit zuzuschreiben sind.

4. Widerspruch wurde wegen Rechtsmittel … abgelehnt.

5. Weiterbewilligung wurde wegen Nichtmitwirkung abgelehnt.

6. Am 02.01.2017 – Erlass zur einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt. Verfahren läuft. :tiger:

Ich Bitte DRINGEND um Mithilfe:
:5: :5: :5:
1.) Auf welche Fachanweisung /Grundlage etc. beruft sich der SB?
2.) Ist von Euch auch jemand betroffen? Wie sind Deine Erfahrungen? Hamburg und Umgebung?
3. Wie kann ich den daraus entstehenden überbordenden buchhalterischen Aufwand verringern?
4.) Wie buche ich das? - Ich warte auf Informationen bevor ich die letzten beiden Quartale vielleicht nochmal Buchen muss!!!

Fristen Frage: :gaga:
1.) Ab 01.08.2016 trag die Änderung in Kraft. http://www.buzer.de/gesetz/2602/a200220.htm

Interpretier ich das richtig?
- Bewilligungszeiträume die vor 01.08.2016 beendet oder begonnen wurden werden noch nach altem „Recht“ behandelt?

Euch eine gute Zeit. :jojo:
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Koelsch
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum

Nicht ganz einfach, ich versuch's mal:
  • Ich sehe es auch so, § 41a SGB II ist wirksam ab 1.8.2016.Es gilt meines Erachtens hier das sog. Rückwirkungsverbot. Ich erfuhr aber gerade in einem JC, die Software wurde angeblich so "genial" angepasst, dass die JC's Bescheide nach "altem Recht" gar nicht mehr erstellen können.
  • Rechtsgrundlage für mehrere EKS ist mir keine bekannt. Ich vermute, man wired das stützen auf die Entscheidung des BSG - B 4 AS 17/15 - horizontaler Verlustausgleich, denn wie will man ohne unterschiedliche EKS feststellen, welches Gewerbe denn nun Verluste eingefahren hat
Leider sehe ich nur einen "langen Weg", um diese BSG Entscheidung, die ich für falsch halte, dann auch zu kippen. Am 26.1 erfolgte ein "zweiter Anlauf" - Berufungsverhandlung vorm LSG nach dem das SG der BSG Entscheidung gefolgt ist. Ich bezweifel aber, dass der "berufende" eLB auch in Revision gehen würde, wenn das LSG der Rechtsprechung des BSG folgen sollte.

Und ja, der buchhalterische Aufwand steigt durch diesen Sch... enorm.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#3

Beitrag von Olivia »

Wenn die Vorträge und Trainings auch zum Thema Webdesign sind, dann ist das logischerweise ein und dieselbe Tätigkeit! Da kann das JC nicht zwei verschiedene EKSen fordern.

Wenn beispielsweise neben dem Webdesign eine Dozenten- und Trainertätigkeit zur Garten- und Landschaftsgestaltung vorliegen würde (weil das meinetwegen Dein Hobby wäre und Du Dir damit auch noch weiteres Geld verdienen könntest), also eine sachfremde, von der ersten Tätigkeit grundlegend abweichende Tätigkeit, dann wären wohl zwei verschiedene Gewerbe vorhanden und das JC könnte zu Recht zwei EKS fordern.

Ggf. würde ich eine Art (Eil-)Feststellungsklage am Sozialgericht erheben, dass das JC mit sofortiger Wirkung dazu verpflichtet wird, von der Vorlage zweier getrennter EKS abzusehen, und zwar jetzt und in Zukunft, solange sich an Deiner Tätigkeit nichts ändert. Denn mit zwei EKS bist Du in der Zwickmühle: keine Vorlage möglich ---> Unterstellung mangelnder Mitwirkung ---> keine Leistungen.
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Koelsch
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#4

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat geschrieben: Wenn beispielsweise neben dem Webdesign eine Dozenten- und Trainertätigkeit zur Garten- und Landschaftsgestaltung vorliegen würde (weil das meinetwegen Dein Hobby wäre und Du Dir damit auch noch weiteres Geld verdienen könntest), also eine sachfremde, von der ersten Tätigkeit grundlegend abweichende Tätigkeit, dann wären wohl zwei verschiedene Gewerbe vorhanden und das JC könnte zu Recht zwei EKS fordern.

Welche Rechtsgrundlage? § 5 ALG II-V sagt:
Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.
und wie sich zweifelsfrei aus § 4 ALG II-V ergibt, kennt die ALG II-V 3 Einkommensarten
  • SV-pflichtige Tätigkeit - § 2 ALG II-V
  • Selbstständige Tätigkeit - § 3 ALG II-V
  • Sonstiges Einkommen - § 4 ALG II-V
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#5

Beitrag von Olivia »

Das ist die Sache mit dem horizontalen Verlustausgleich, richtig? Dieser Verlustausgleich ist strittig.
blitzdings
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#6

Beitrag von blitzdings »

Hallo.
Ersteinmal Danke für die rege Hilfe.

Ich benötige etwas verständliche Interpretation der Vertikalen Verllustausgleiches. ;)
http://alg-ratgeber.de/selbststandige-a ... 16999.html

Und ich habe Folgendes Urteil Gefunden. Was mir helfen könnte dem SB zu verdeutlichen dass ich ein "Gewerbe" betreibe.
http://alg-ratgeber.de/selbststandige-a ... 15863.html
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Koelsch
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#8

Beitrag von Koelsch »

Vertikaler Vewrlustausgleich wäre z.B. Deine Freiberuflichkeit schreibt rite Zahlen und diese roten Zahlen willst Du mit den 450 Lohn verrechnen. Das ist vertikaler Verlustausgleich, also Verluste einer Einkommensart mit einer anderen Einkommensart verrechnen. Und richtig, das BRB Urteil ist ein gutes Argument. (Danke für den Hinweis, das nehm ich noch mit zu meinem LSG Termin).
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tigerlaw
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#9

Beitrag von tigerlaw »

Systematischer Ausgangspunkt ist die Gliederung im Steuerrecht:

Da gibt es einerseits "Sonderausgaben", die die Person für sich selber ausgibt (z.B. Kranken- und Altersabsicherung, Unterhaltszahlungen, Spenden etc.). Als die Steuererklärungen noch auf Papier abgegeben wuden, erfolgten diese Angaben im "Mantelbogen".

Sodann gibt es verschiedene Arten von Einkünften: Nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Landwirtschaft, gewerbliche Tätigkeit, Alterseinkünfte, freiberufliche Einkünfte.

Bildlich gesprochen, werden diese in nebeneinanderliegenden Spalten einer Tabelle eingetragen.

Innerhalb jeder Einkunftsart wird dann der Gewinn ermittelt, indem von den Einnahmen die "Werbekosten" abgezogen werden.

Wenn die Werbekosten höher als die Einnahmen sind, ist (in diser Einkunftsart) ein Verlust eingetreten.

Im Bereich der Kapitalerträge kann man nun z.B. in Anlageformen investieren (Filmfonds, Schiffsbeteiligungen usw.), die von Anfang an so konstruiert sind, dass es "Verlustzuweisungen" gibt, die dann auch zu einem Verlustausweis in der Einkommensteuererklärung führen. Dieser Verlust reduziert die "positiven" Einkünfte, etwa aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. bei einem gut verdienenden Manager). Diese Saldierung nennnt man "vertikalen Verlustausgleich".

Um bei der Einkunftsart "Kapitalerträge" zu bleiben: Jener Manager habe z.B. nicht nur in Schiffsfonds investiert, sondern auch in ganz herkömmliche Aktien, und da wurden, weil es dem Unternehmen sehr gut geht, recht hohe "Dividenden ausgeschüttet". Diese Dividendeneinnahmen werden mit den "Verlustzuweisungen" aus dem Schiffsfonds saldiert. Dies nennt sich "horizontaler Verlustausgleich".

Jetzt gibt es verschiedene Gesetze, wo es ausdrücklich heißt, dass Verluste der einen Einkunftsart nicht die Gewinne einer anderen Art reduzieren dürfen. Das wird meistens formuliert wie "Summe der positiven Einkünfte".

In § 5 ALGiiVO steht nun
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.
Und hier beginnt der Streit: Der "Verordnungsgeber" (= die hochbezahlten Beamten in Püppis Ministerium [damals hieß Püppi aber noch von der Leyen...]) hat terminologisch geschludert. In den Erläuterungen steht, dass hiermit auch der "horizontale Verlustausgleich" versagt werden sollte, aber man könnte auch genauso gut daraus nur das Verbot eines vertikalen Verlustausgleichs herauslesen. DIe hohen Richter in Kassel haben allerdings - mit einer Begründung, die Kowelsch und ich ablehnen - entschieden, dass auch ein horizonaler Verlustausgleich verboten sein sollte (in den Fachlichen Hinweisen der BA steht ein Beispiel: Verlustbringende Saftbar und ertragbringender Kurierdienst. Ich dachte, das wäre ein Phantasie-Fall. Nein, darüber wurde vor zwei Jahren tatsächlich entschieden!).

Und jetzt sehen wir wohl auch den Beweggrund, warum man 2 EKSsen haben will: Man will nicht, dass Deine gewinnbringede Tatäigkeit die verlustbringende Tätgikeit subventioniert.

Wenn nun Deine Dozententätigkeit im Bereich Grafikdesign liegt, dann ist das sicherlich ganz nahe beieinander, so dass Du es durchfechten solltest, nur eine EKS abzugeben und auch nur von einem Betrieb auszugehen.

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
der ratlose
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#10

Beitrag von der ratlose »

Erstmal ein frohes neues Jahr.

Also ich finde das mit der Möglichkeit mehrerer EKS ganz praktisch.
Das eignet sich hervorragend dazu das JC in den Wahnsinn zu treiben und alles aufs Eis zu legen.
Desweiteren führt das doch dazu, das das Gewerbe A, dem Gewerbe B eine Dienstleistung oder Warenlieferung berechnen muß.
Der Ausgleich findet doch schon vorher statt.

Sinn und zweck muß es doch sein die Geschäftsführung wie auch das Kostenrisiko auf das JC und das SG abzuwälzen.
Ich persönlich befolge eigentlich nur noch den Schwachsinn des JC oder des SG.
Es ist doch eine reine Kalkulation.
Ist es das Geld was die mir zahlen wert den Blödsinn mitzumachen oder nicht? Und bei 16500 € im Jahr, steuerfrei und nicht unter den progressionsvorbehalt fallend sage ich ganz klar ja.

Ich habe sogar einen Beschluss wo das LSG dem JC recht gibt, als es ausführt das für zwei verschiedene Gewerbe ein Drucker ausreichen muß, auch wenn die Betriebe fast 1000 km auseinander liegen.
blitzdings
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#11

Beitrag von blitzdings »

tigerlaw hat geschrieben:Systematischer Ausgangspunkt ist die Gliederung im Steuerrecht:

Da gibt es einerseits "Sonderausgaben", die die Person für sich selber ausgibt (z.B. Kranken- und Altersabsicherung, Unterhaltszahlungen, Spenden etc.). Als die Steuererklärungen noch auf Papier abgegeben wuden, erfolgten diese Angaben im "Mantelbogen".

Sodann gibt es verschiedene Arten von Einkünften: Nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Landwirtschaft, gewerbliche Tätigkeit, Alterseinkünfte, freiberufliche Einkünfte.

Bildlich gesprochen, werden diese in nebeneinanderliegenden Spalten einer Tabelle eingetragen.

Innerhalb jeder Einkunftsart wird dann der Gewinn ermittelt, indem von den Einnahmen die "Werbekosten" abgezogen werden.

Wenn die Werbekosten höher als die Einnahmen sind, ist (in diser Einkunftsart) ein Verlust eingetreten.
Jetzt gibt es verschiedene Gesetze, wo es ausdrücklich heißt, dass Verluste der einen Einkunftsart nicht die Gewinne einer anderen Art reduzieren dürfen. Das wird meistens formuliert wie "Summe der positiven Einkünfte".
In § 5 ALGiiVO steht nun
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

Wenn nun Deine Dozententätigkeit im Bereich Grafikdesign liegt, dann ist das sicherlich ganz nahe beieinander, so dass Du es durchfechten solltest, nur eine EKS abzugeben und auch nur von einem Betrieb auszugehen.
Ja werde ich. Denn andere Möglichkeiten habe ich kaum. Da es wohl so schnell keine Lösung geben wird verfahre ich mit meiner Buchhaltung so fort wie immer. Denn einen anderen Weg gibt es in der Buchhaltung nicht. Denn die Zeit rennt und der Jahresabschluß wartet! ;)
Ich warte auf den Richterliche Anweisung des LSG in meinem Eilantrag. Und werde berichten.


:tiger:
Also:
1.) Ich habe Einkünfte als Nichtselbständiger Arbeit = 450 EUR Job und Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Grafikdesigner und Dozent).
2.) Die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit werden erst nach der Abrechnung der EKSsen im "Bescheid" berechnet.
3.) Einzig und allein die Definition ob hier zwei "ich nenn diese Tätigkeiten mal Gewerbe" vorliegen oder nicht sind hier doch entscheidend.
z.B. Ich habe Einen Rechner und einen Grafiksoftware die ich für Beide Tätigkeiten die übrigens miteinnander verzahnt sind nutze.
Es gibt im Steuerrecht keinen Passus der eine Trennung verlangt. (Zumindestens mir und meinem Steuerberaterbüro NICHT bekannt).
Die Plausabilität lässt schwehr zu wünschen über.
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Koelsch
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#12

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich auch so, aber wie gesagt, das wirst Du wohl durchfechten müssen. Es ist aber korrekt, dass diese beiden Einkiommensarten erst "im Bescheid" zusammengeführt werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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tigerlaw
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#13

Beitrag von tigerlaw »

blitzdings hat geschrieben:(...)

Also:
1.) Ich habe Einkünfte als Nichtselbständiger Arbeit = 450 EUR Job und Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Grafikdesigner und Dozent).
2.) Die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit werden erst nach der Abrechnung der EKSsen im "Bescheid" berechnet.
3.) Einzig und allein die Definition ob hier zwei "ich nenn diese Tätigkeiten mal Gewerbe" vorliegen oder nicht sind hier doch entscheidend.
z.B. Ich habe Einen Rechner und einen Grafiksoftware die ich für Beide Tätigkeiten die übrigens miteinnander verzahnt sind nutze.
Es gibt im Steuerrecht keinen Passus der eine Trennung verlangt. (Zumindestens mir und meinem Steuerberaterbüro NICHT bekannt).
Die Plausabilität lässt schwehr zu wünschen über.
Zu 3: Ich gelange immer mehr zur Meinung, dass das nur eine Selbständige Tätigkeit ist, in der Du sowohl Einnahmen aus Dozententätigkeit, als auch aus anderen Auftragsarbeiten (z.B. Gestaltung von Drucksachen?) hast. Immerhin fließt ja die Erfahrung aus den "Auftragsarbeiten" wieder in den Inhalt Deiner Dozententätigkeit ein (oder she ich das falsch?)!

Ziehe also die Schiene "nur eine EKS" voll durch!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Peterpanik
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#14

Beitrag von Peterpanik »

Kann nur tigerlaw unterstützen und auch ich rate dir mach nur eine EKS,
denn wenn du das tust was der SB will kriegst du enorme Probleme mit dem Jobcenter und den SG - Gerichten.

Denke mal da drüber nach alles was du tust unter einen Firmendach zusammen zu fassen, Beispiel : Diensteislungen für Menschen oder Firmen und darunter kann man verschiedene Sachen anbieten z.b. Drucksachengestaltung, Auftragsarbeiten und Abrufdireckdienste, all das ist möglich in einer Firma, und man braucht auch nur eine EKS auszufüllen.
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Günter
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#15

Beitrag von Günter »

Mehrere EKSen können nicht in deinem Interesse sein. Es wird versucht Kosten in eine "Firma" du bist Privatmann, du hast mit Sicherheit keine Firma im Sinne des HGB, zu verlagern. Und dann heißt es "Verluste sind nicht übertragbar, so dass du mehr anrechenbaren Gewinn hast, weil die Kosten nicht berücksichtigt werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
blitzdings
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#16

Beitrag von blitzdings »

Ich habe jetzt das Urteil des SG:

Ich bin FERTIG und benötige Beistand.
Ich bekomme keinen klaren Kopf mehr!
Defakto bin ich ab diesen Monat mit meinem 10 Jährigen Kind mittellos!
Warum wird mir die vorläufige Weiterbewilligung verwehrt?

Und Wie kann ich denen klar machen dass ich im letzten Jahr keine Einnahmen als Grafikdesigner hatte dafür als Grafikdesign-Dozent?
Sind die wirklich Sooo weltfremd.

Es wäre also besser ich liese alle Bemühungen? ....

Ich bin Fassungslos!

Jetzt zum Schreiben:

"Grundsätzlich fehlt einem Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz das Rechtsschutzbedürfnis,
soweit eine behördliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, beziehungsweise der
Antragsteller sein Begehren auf einfacherem Wege erreichen kann, etwa durch Einreichung von
Unterlagen beim Antragsgegner."
?
"In Ihrem Fall ist der Antragsgegner bereit Ihren Antrag zu bescheiden, hat jedoch bereits zum
Ausdruck gebracht, dass er dabei eine Rechtsansicht anzuwenden gedenkt, mit der Sie nicht
einverstanden sind. "

Was heist das?

"Trotzdem ist es Ihnen nach Ansicht des Gerichts zuzumuten, zwei
getrennte EKS-Erklärungen beim Antragsgegner einzureichen.
"
Gegen eine durch den
Antragsgegner gefällte Entscheidung steht Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg und auch
der Eilrechtsschutz offen.
"
In diesem Zusammenhang kann dann auch die Frage geklärt werden,
ob es sich tatsächlich um zwei Gewerbebetriebe im Sinne der Alg-11-Verordnung handelt"

"Sollte Ihnen die Erstellung von zwei getrennten EKS-Erklärungen aus besonderen Gründen
nicht möglich sein, so steht Ihnen frei diese gegenüber dem Gericht zu schildern. "

"Ansonsten
Wird nahegelegt den Eilantrag für erledigt zu erklären (nutzen Sie bitte das beigefügte Formular)
und beim Antragsgegner die angeforderten Unterlagen einzureichen. Sollte das Gericht !H§
;i;um 17.01.2017 (Eingang lffli Gericht) nichts von Ihnen hören, so wird der Antrag wegen
fehlenden Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt."

Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass Sie nicht befugt sind Leistungen für andere
Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft vor Gericht im eigenen Namen geltend zu machen.

Was heist das? Darf ich für mein minderjähriges Kind keine Sozialunterstützung beantragen?

Vielmehr müssten Sie, sofern Sie andere Mitglieder der in Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben,
auch im Namen dieser anderen Personen Anträge bei Gericht stellen, und eine
Bevollmächtigung der anderen Sorgeberechtigten Person, bzw. das alleinige Sorgerecht
nachweisen.
Auf richterliche Anordnung

Mit freundlichen Grüßen
P
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#17

Beitrag von Koelsch »

Das ist mit Sicherheit kein Urteil. Das Gericht sagt hier, leider, nur etwas zur Frage, ob die Sache denn eilig ist. Und da kommt das Gericht eben damit - nöö, das ist nicht eilig, Du musst ja nur tun, was das JC will, also 2 EKS einreichen, und schon ist das Problem vorläufig gelöst. Ob der Gewinn dann tatsächlich auf Basis von 2 EKS abzurechnen ist, das kann dann später geklärt werden, notfalls dann auch wieder im Eilverfahren.

Sehr förmlich das Ganze, aber nicht falsch. Das Gericht sieht also, im schlimmsten Fall, diesen Weg:
  1. Abgabe 2 EKS
  2. Vorläufiger Bescheid kommt mit viel zu wenig (da werden gerne mal 30% vom Regelsatz angesetzt) ALG II
  3. Jetzt erneuter Eilantrag, weil viel zu wenig gezahlt wird
Um das jetzt weiter zu bringen, würde ich das so machen, derzeitigen Eilantrag zurückziehen, 2 EKS einreichen, und dann gucken, was JC daraus macht.
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#18

Beitrag von marsupilami »

Und nötigenfalls vom JC Vorschuss verlangen in etwa der Höher des zu bewilligenden ALG II
Signatur?
Muss das sein?
blitzdings
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#19

Beitrag von blitzdings »

Ok. Und wie mach ich das?

1.) Ich hatte mir schon überlegt die EKS für den Grafikdesigner alles mit "0" Null auszufüllen und beim Grafikdozenten die normalen Buchungen an zu geben. Wäre da dem Verfahren gedient?

2.) Wie ziehe ich diesen Eilantrag zurück?

3.) Habe im Post "https://www.elo-forum.org/existenzgruen ... ost2159634"
Folgenden Hinweis erhalten:
"Die Frage des horizontales Verlustausgleichs aus der zitierten BSG Entscheidung wird am 26. dieses Monats erneut vor dem LSG NRW verhandelt.

Zur Frage, ob es hier ein einheitliches "Gewerbe" gibt, muss man meines Erachtens dem LSG BRB L 25 AS 3370/13 folgen, dass sich hier auf die Entscheidungen des BFH X R 36/10 und X R 38/11 stützt."

3.) Wann und Wie stelle ich den erneuten Eilantrag?
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#20

Beitrag von Tester »

JC mit den eigenen Waffen schlagen! Weg des geringsten Widerstandes!

1. EKS: Grafikdesignerin: 0 € Einnahmen, 0 € Ausgaben
2. EKS: Dozententätigkeit: alle Einnahmen, alle Ausgaben
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marsupilami
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#21

Beitrag von marsupilami »

Zu 1:
Würde ich nicht machen. Etwas Einnahmen beim Grafikdesign - wenn vorhanden - und etwas Ausgaben (z.B. aktueller Virenscanner bzw. das update)
Beides unter 500 € für den Bewilligungszeitraum.

Bei der Dozententätigkeit normale Buchungen.


Zu 2. Eilantrag zurückziehen: so wie das Gericht vorgeschlagen hat: mit dem beiliegenden Formblatt.


Zu 4. Neuen Eilantrag: wenn das JC nicht in die Hufe kommt, d.h. Kühlschrank leer und es ist der 5. des Monats und Miete kann nicht bezahlt werden.
Wie? Zur Rechtsantragsstelle des SG mit Mietvertrag bzw. Kopie und Kontoauszügen - mit anderen Worten: wie beim letzten Eilantrag auch.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#22

Beitrag von Koelsch »

blitzdings hat geschrieben:Ok. Und wie mach ich das?

1.) Ich hatte mir schon überlegt die EKS für den Grafikdesigner alles mit "0" Null auszufüllen und beim Grafikdozenten die normalen Buchungen an zu geben. Wäre da dem Verfahren gedient?

2.) Wie ziehe ich diesen Eilantrag zurück?

3.) Habe im Post "https://www.elo-forum.org/existenzgruen ... ost2159634"
Folgenden Hinweis erhalten:
"Die Frage des horizontales Verlustausgleichs aus der zitierten BSG Entscheidung wird am 26. dieses Monats erneut vor dem LSG NRW verhandelt.

Zur Frage, ob es hier ein einheitliches "Gewerbe" gibt, muss man meines Erachtens dem LSG BRB L 25 AS 3370/13 folgen, dass sich hier auf die Entscheidungen des BFH X R 36/10 und X R 38/11 stützt."

3.) Wann und Wie stelle ich den erneuten Eilantrag?
  1. So würde ich das machen
  2. Formlos Schreiben an's SG: Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ..,. ziehe ich meinen Antrag Aktenzeichen zurück und werde dem Antragsgegner 2 EKS Formulare einreichen in der Hoffnung auf dann schnellstmöglichen und korrekten Bescheid
  3. In den BFH Entscheidungen ging es um Gewerbesteuer, und der BFH hat dort "überspitzt" gesagt: Wenn jemand zum einen Brötchen backt und verkauft und zum anderen Umzüge tätigt, dann sind das 2 Gewerbe und für beide fällt bei entsprechenden gewinnen auch Gewerbesteuer an.
    Deine "Gewerbe" liegen aber sehr eng beieinander, damit dürfte man aus diesen Entscheidungen ohne weiteres auf nur 1 Gewerbe schließen können. Und ob ich das LSG davon überzeugen kann, dass das BSG Urteil zum horizontalen Verlustausgleich in die Tonne gehört ..... mein Optimismus diesbezüglich hält sich in sehr überschaubaren Grenzen.

Und noch zur Ergänzung, ja, Du musst im Eilantrag alle "Kläger" namentlich benennen, bei minderjährigen "Klägern" erwähnst Du zusätzlich, dass Du der gesetzliche Vertreter bis.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#23

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: (...)

Und noch zur Ergänzung, ja, Du musst im Eilantrag alle "Kläger" namentlich benennen, bei minderjährigen "Klägern" erwähnst Du zusätzlich, dass Du der gesetzliche Vertreter bis.
Wenn es auch einen sorgeberechtigten Vater geben sollte, wäre es gut, wenn Du von ihm eine Erklärung mit der pauschalen Formulierung erhältst:
Ich, VORNAME NAME, bin neben <blitzdings> sorgeberechtigt für unsere gemeinsame Tochter VORNAME-2 NAME-2. Ich erteile hiermit <blitzdings> die Vollmacht, hinsichtlich der Ansprüche meiner Tochter auf Leistungen nach SGB II auch für mich Anträge zu stellen und Bescheide entgegenzunehmen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#24

Beitrag von Olivia »

Sind denn für beide Gewerbe unterschiedliche Büroarbeitsplätze eingerichtet worden? Falls nein, wie soll man denn dann die Zuordnung zu den jeweiligen "Kostenstellen" bewerkstelligen? Meiner Meinung nach nicht möglich und nicht sinnvoll.
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Re: Aufforderung zu getrennten EKSEN in einer Freiberuflichkeit?!?

#25

Beitrag von Koelsch »

Nur zur Info - Termin beim LSG ist verschoben auf den 2.3.17
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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