EGV schon wieder, die dritte

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#26

Beitrag von Blitzdodel »

Ich kann das alles nicht richtig, gut und ganz beurteilen,
aber um dem EGV-Wahnsinn zu beenden bring ich das, mit dem entsprechenden VA, sehr gerne vor Gericht.
Somit stellt sich natürlich die Frage, was wird jetzt in die EGV-Verbesserung geschrieben und was wird erst später vorgetragen?

Wäre es in diesen Sinne Richtig den 4. Punkt 4. zu Kürzen (das ä. Gutachten und Arbeitsmarkt weglasen) auf:
4. Zu Punkt 4. „Sollten diese Nachbesserungen nicht ausreichen, wird das Jobcenter Landkreis xxx geeignete Maßnahmen zur Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt ergreifen.“
Was sind geeignete Maßnahmen zur Aufnahme einer Tätigkeit?
Gehen diese etwa mit einer Enteignung oder Zerstörung der Selbständigkeit einher?
Wenn ja, dann würden bereits getätigte Investitionen vernichtet werden und das ist ein Verstoß gegen den grundgesetzlich garantierten Schutz des Eigentums.
Das Grundgesetz sieht in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung vor.

Oder wie, Marsupilami und Koelsch sagen:
4. Zu Punkt 4. „Sollten diese Nachbesserungen nicht ausreichen, wird das Jobcenter Landkreis xxx geeignete Maßnahmen zur Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt ergreifen.“
Was ist eine Maßnahme zur Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit?
Führt diese Maßnahme zur Zerstörung der Selbstständigkeit, dann werden auch bereits getätigte Investitionen vernichtet. das ist ein Verstoß gegen den grundgesetzlich garantiereten Schutz des Eigentums. Im Falle von Enteignungen und die der Vernichtung meiner Selbstständigkeit ist das eine Form der Enteignung und das Grundgesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor.
Garantieren Sie mir durch Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt dann auch eine Reduzierung der Hilfsbedürftigkeit?
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#27

Beitrag von Günter »

Entscheiden musst letztendlich du, was du schreibst. ich bin allerdings der Meinung das Gutachten sollte rein, denn damit ist klar, Maßnahme führt zu Einnahmeverlust während der Maßnahme und zur Zerstörung der Existenz ohne Garantie auf eine Anstellung mit höheren Einnahmen. Damit hast du bereits jetzt den nötigen Stolperstein in den Boden gerammt, über den die im Falle einer Zwangsmaßnahme aufs Maul fallen. Weil du dann bei der Gegenwehr vor Gericht sagen kannst, schaut mal, ich hab die auf die Konsequenzen ihres Tuns hingewiesen. Diese Maßnahme führt zu einer Vernichtung meiner Selbstständigkeit, damit ist eine Entschädigung ( es handelt sich um einen Vermögensschaden => kein anrechenbares Einkommen) und gleichzeitig ein Schadensersatz für entgangenes Einkommen, falls eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis scheitert, fällig.

Ich verstehe nicht, warum du dich dagegen wehrst, denen das Leben schwer zu machen. Je höher du deinen Schutzwall aufbaust, umso schwerer bist du angreifbar.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#28

Beitrag von Koelsch »

Ich denke, Günter's Anmerkungen in Marsus Version noch einbauen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#29

Beitrag von Blitzdodel »

Wurde doch eine Zeit lang in Ruhe gelassen,
aber zur aktuell neuen EGV vom 09.05.17 hat sich nicht so viel geändert als dass ich sie unterschreiben könnte.
Vorher hatte ich auch schon eine Antwort auf mein Schreiben vom 27.01.17 zur EGV vom 17.01.17.

Am 09.05.17, Einladung zur neuen EGV, war für mich erkennbar, dass SB von meinem Verhandlungsschreiben vom 27.01.17
nichts im Kopf hatte. Nach einer Stunde Diskutieren ergaben sich doch einige Änderungen.
Die Zeit war abgelaufen und die EGV wurde mir zur Unterschrift vorgelegt.

Jetzt ist doch einfach ein neues Verhandlungsschreiben zu erstellen (Vorheriges Schreiben etwas Kürzen),
mit dem Hinweis, dass es sich nicht um einen Widerspruch handelt.
Was meint ihr?


Anhänge:
EGV vom 17.01.17, siehe Eingangspoast.
1. Verhandlungsschreiben zur EGV 27.01.17 (von uns erstellt und zur Übersicht nochmals eingestellt)
2. EGV vom 09.05.17 und Antwort auf Verhandlungsschreiben

EGV Verhandlung 27.01.2017.doc
EGV neu u. Antwort.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Olivia
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#30

Beitrag von Olivia »

Anmerkungen zum EGV-Vorschlag:

1.) Zu Punkt 4 der EGV: "Das Jobcenter Landkreis unterstützt Ihre bestehende hauptberufliche Selbständigkeit, indem Sie längstens für die Dauer dieser EGV von Bewerbungsverpflichtungen befreit sind, d.h. bis zum nächsten Termin in der Arbeitsvermittlung." --> Dieser Satz ist umzuformulieren zu ""Das Jobcenter Landkreis unterstützt Ihre bestehende hauptberufliche Selbständigkeit, indem Sie längstens für die Dauer dieser EGV von Bewerbungsverpflichtungen befreit sind, d.h. bis zum nächsten Termin in der Arbeitsvermittlung."Ansonsten würde es sich um eine ungleich benachteiligende Klausel in der EGV handeln. Bei den neuen, unbefristeten EGVen handelt es sich ja um unbefristete Verträge mit Dauerbindungswirkung. Daher kann nicht in einer Klausel quasi "durch die Hintertür" eine Befristung eingesetzt werden, noch dazu eine unbestimmte, da der nächste Termin in der Arbeitsvermittlung ja noch gar nicht feststeht. Die EGV bietet mit der Gültigkeitsklausel meiner Meinung nach eine abschliessende Regelung dazu, wann die EGV abgeändert werden darf und kann.

2.) Nachbesserungen und Bemühungen des Kunden werden überprüft, ggf. justiert das Jobcenter nach seinen Wünschen die Selbständigkeit neu nach: diese Klausel benachteiligt den eLB, indem das Jobcenter ein Mitspracherecht in der Unternehmensführung erhält. Dabei bietet bereits Punkt 2 und Punkt 7 der EGV (Kündigung und Neuabschluss) eine hinreichende Möglichkeit, dass das JC später eine nicht mehr passende EGV kündigen kann.

3.) Unverzügliche telefonische Meldepflicht bei Terminverhinderung: kann daraus eine gesonderte Sanktion entstehen und wie erfolgt der Nachweis, dass eine mündliche Terminabsage erfolgt ist?

4.) Vorlage von AUB spätestens am dritten Tag beim zuständigen Arbeitsvermittler: wie soll hier der Nachweis des Zugangs erbracht werden? Und müssen Selbständige Krankheitszeiten dem Jobcenter so melden wie ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber? Hier handelt es sich um eine arbeitsvertragsähnliche Regelung, bereits ab dem ersten Krankheitstag Meldung zu erstatten.

5.) Genehmigungspflicht für Fortbildungen, Weiterbildungen und Investitionen: inwieweit ist dieser Eingriff in die Unternehmensführung tolerierbar? Ggf. sollte hier wenigstens eine Grenze gesetzt werden, unterhalb derer keine Genehmigung erforderlich ist. Ansonsten muss dann jede Büroklammer beantragt werden - und das unbefristet, da die EGV ja dauerhaft gelten soll! Die Nichtgenehmigung kann unter Umständen noch zu einer Sanktion führen, da das einen Vertragsverstoss bedeuten würde.

6.) Nicht genehmigte Investitionen werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt: Dieser Passus steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung der oberen Sozialgerichte, nach denen dem Jobcenter bei der Beurteilung der Investitionen lediglich ein nachgelagertes Prüfungsrecht zukommt. Zwar kann der eLB vorher nachfragen, um sich abzusichern, verpflichtet ist er dazu aber nicht. Daher sollte dieser Punkt des Vertrages gestrichen werden.
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#31

Beitrag von Koelsch »

Wenn da der Investitionsquatsch nicht wäre (steht denn so was realistisch im Raum?) würde ich unterschreiben - aber so was von schnell:

Pkt. 2 - EGV hat "ewige" Gültigkeit
Pkt. 4 - Während der Gültigkeit der EGV keine Bewerbungen

Der Rest in Pkt. 4 - ok, dann muss man sprechen. Aber mehr auch nicht, würde mich sehr interessieren, wie JC nachweisen will, dass Fortsetzung des Vertrages "unzumutbar" ist - gucksu § 60 VwVfG.

Die Hürde ist extrem hoch, so hoch kann JC meines Erachtens nicht springen
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#32

Beitrag von Olivia »

Steht da nicht, dass die Befreiung von Bewerbungsverpflichtungen nur bis zum nächsten Arbeitsvermittlungs-Termin gilt?
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#33

Beitrag von Koelsch »

Ja, hatte ich überlesen - aber auch das ist ja ein Widerspruch - bis Ende EGV d.h. bis zum nächsten Gespräch. So'n Quatsch, aber dann doch besser VA kommen lassen.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#34

Beitrag von Olivia »

Finde ich auch, bzw. wie oben geschrieben darauf bestehen, dass die Befreiung von Bewerbungsverpflichtungen für die Dauer der EGV zu gelten hat, d.h. unbefristet.
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#35

Beitrag von Koelsch »

Nee, bloss nicht - dann stupsest Du die doch mit der Nase auf den Blödsinn, den sie da verzapft haben.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#36

Beitrag von Olivia »

Ach so. Na gut, dann für den Widerspruch "aufsparen".
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#37

Beitrag von Blitzdodel »

EGV unterschreiben geht schon wegen den Investitionen nicht,
aber wenn der Rest der EGV einem Gericht schwachsinnig erscheint,
so könnte ich doch wenigstens den Punkt Investitionen durchstreichen und unterschrieben zurücKsenden.
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#38

Beitrag von Koelsch »

Das wäre eine Möglichkeit, damit zeigst Du auch "guten Willen".
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#39

Beitrag von Blitzdodel »

Damit ich mich gut fühle müssten aber aber auch noch die "Sanktionen" raus.
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#40

Beitrag von Koelsch »

Die wirst Du nicht raus bekommen, denn die §§ gibt's nun mal und auf die muss man Dich hinweisen.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#41

Beitrag von Blitzdodel »

Zur Möglichkeit die EGV unterschreiben.


Bewerbungen Punkt 4, zweiter Absatz, liest sich für mich so,
von den Bewerbungen bin ich für die Dauer der EGV befreit.
Gibt es einen Termin in der Arbeitsvermittlung und diese EGV bleibt weiterhin gültig (oder dieser Absatz bleibt weiterin auch in einer neuen EGV stehen),
so bin ich wiederum von Bewerbungen befreit.

Aber im Punkt 4, dritter Absatz, besteht doch die Möglichkeit, den Punkt mit den Bewerbungen zu ändern.


Punkt 4, dritter Absatz,
so lange ich den Leistungsbezug nicht reduziere oder beendige kann JC behaupten,
dass meine Bemühungen nicht ausreichen und mich zu einem Gespräch einladen.
In diesem Gespräch können dann die vereinbarten Ziele,
„Reduzierung/Beendigung der Hilfsbedürftigkeit durch den Auf- und Ausbau der selbständigen Tätigkeit“ Nachgebessert werden.
Hier hat JC wohl Möglichkeiten ein Wort/Datum hinzuzufügen oder wegzulassen,
egal ob es Sinn macht oder nicht.
Weil die Nachbesserung keinen Sinn macht wird sie auch nicht „ausreichen“, und JC darf nun die Strategie zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit verändern.
Somit überlasse ich JC Handlungsfreiheit und selbstverständlich Möglichkeiten die EGV zu ändern, z.B. Teilnahme an KIZ und Bewerbungen.
Ich weis nun wirklich nicht, ob der § 60 VwVfG mich hiervor bewahren kann.

Punkt 5, Einladungen,
solange ich die Einladung erhalte kann ich auch Absagen.
Erhalte ich keine Einladung, so wird es bei Sanktion einen Rechtsstreit geben.

Punkt 5, Krankheit,
dürfte kein Problem sein, da ich nicht verpflichtet bin mich krankzumelden.

Punkt 5, Investitionen,
geht so nicht, muss gestrichen werden.

Punkt 6.,
eine „Fortschreibung“ ermöglicht dem JC laufend Änderungen/Ausbau der bestehenden EGV.
Wegen Punkt 4, dritter Absatz, liegt dies nicht in meinem Interesse.


Genau wegen Punkt 4, dritter Absatz,
würde ich mich doch entschließen ein Verbesserungsschreiben zu verfassen,
oder verstehe ich den Inhalt der EGV falsch?
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#42

Beitrag von Blitzdodel »

Wenn der letzte Satz von Punkt 4 auch noch gestrichen wird,
so wird natürlich sehr sicher ein VA kommen.

Vermutlich ist ein VA in jedem Fall das sicherste, es sei denn ich unterschreib so eine EGV.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#43

Beitrag von Koelsch »

Mach Deine Änderungsvorschläge und lass den VA kommen - und Du bist durchaus verpflichtet, Dich beim JC krank zu melden
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#44

Beitrag von Olivia »

Die Verpflichtung zur Krankmeldung entsteht spätestens dann, wenn die EGV gültig wird. Da steht doch drin, dass die AUB spätestens am dritten Tag beim Arbeitsvermittler vorliegen muss - und wehe am Empfang, das ist nicht der Arbeitsvermittler, also theoretisch schon da Sanktion.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#45

Beitrag von Koelsch »

Das hat mit EGV m.E. nix zu tun. Wenn krank, dann nicht arbeitsfähig und darüber hast Du JC zu informieren.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#46

Beitrag von Olivia »

Auch wenn selbständig und wenn es nicht in der EGV drinsteht/keine gültige EGV vorliegt?
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#47

Beitrag von Koelsch »

Auch dann, den ALG II bekommt ja nur der "Erwerbsfähige" - und Kranke sind nicht erwerbsfähig, zumindest vorübergehend nicht.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#48

Beitrag von Olivia »

Stimmt. Es sei denn, der Selbständige klappt zu Hause ein Fachbuch auf und bildet sich arbeitstechnisch fort. :unschuld:
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tigerlaw
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#49

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Sa 20. Mai 2017, 11:35 Auch dann, den ALG II bekommt ja nur der "Erwerbsfähige" - und Kranke sind nicht erwerbsfähig, zumindest vorübergehend nicht.
Nein, siehst Du etwas falsch: "Erwerbsfähig" im Sinne der RV stimmt nicht mit AU überein: Das eine heißt "Überhaupt nicht", ds andere "in dieser Tätigkeit".

Am nächsten Mittwoch habe ich für eine liebe Anwaltskollegin aus Berlin einen Gerichtstermin in Köln, wo es genau um diese Frage geht: Eine PKV meinte aufgrund von Gutachten von Ärzten "Ab jetzt bist Du EM, damit hört Krankentagegeld auf".

In der Klage hatte das Gericht einen Gutachter mit einer Auswertung nach Aktenlage beauftrgt. der zum Ergebnis kam, dass auf keinen Fall EM. Die entsprechenden Gutachten hatte er aber so was von verrissen...

Jetzt geht es noch darum, zu belegen, dass der Mandant AU war. AU bei PKV heißt "überhaupt nicht können". Also wenn ich im Krankenhaus läge und dort zu AKten was abdiktiere, das die Sekretärin dann abschreibt, dann wäre ich nicht AU (im Sinne der PKV).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#50

Beitrag von Blitzdodel »

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