EGV schon wieder, die dritte
- marsupilami
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Re: EGV schon wieder, die dritte
Letzten Absatz weglassen.
Re: EGV schon wieder, die dritte
Ich denke auch, letzter Absatz kann weg
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: EGV schon wieder, die dritte
Das mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat ja Olivia aufgedeckt und wurde bei der vorherigen EGV vergessen.
Für mich war das eigendlich eine einfache Sache,
wenn ich krank bin, dann bin ich eben doch noch nicht krank genug für eine AUB.
Wenn ich keine AUB habe, so kann ich sie auch nicht einreichen.
Aber bin ich wirklich krank dann kann ich mich garnicht um eine AUB kümmern und werde noch sanktioniert.
Das geht so nicht.
Darum:
3. Zu Punkt 5. „Bei Krankheit/Arbeitsunfähigkeit müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) spätestens am dritten Werktag nach der Krankheit beim zuständigen Arbeitsvermittler vorliegen.“
Wie soll hier der Nachweis des Zugangs zum zuständigen Arbeitsvermittler erbracht werden wenn die Zustellung an das Jobcenter erfolgt?
Auch ist nicht geklärt, wie ein unverschuldeter Verstoß, z.B. durch einen Zustellungsfehler der Post, von einer Sanktion ausgeschlossen werden soll.
Wie soll bei Bettlägerigkeit eine AUB ausgestellt werden?
Für mich war das eigendlich eine einfache Sache,
wenn ich krank bin, dann bin ich eben doch noch nicht krank genug für eine AUB.
Wenn ich keine AUB habe, so kann ich sie auch nicht einreichen.
Aber bin ich wirklich krank dann kann ich mich garnicht um eine AUB kümmern und werde noch sanktioniert.
Das geht so nicht.
Darum:
3. Zu Punkt 5. „Bei Krankheit/Arbeitsunfähigkeit müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) spätestens am dritten Werktag nach der Krankheit beim zuständigen Arbeitsvermittler vorliegen.“
Wie soll hier der Nachweis des Zugangs zum zuständigen Arbeitsvermittler erbracht werden wenn die Zustellung an das Jobcenter erfolgt?
Auch ist nicht geklärt, wie ein unverschuldeter Verstoß, z.B. durch einen Zustellungsfehler der Post, von einer Sanktion ausgeschlossen werden soll.
Wie soll bei Bettlägerigkeit eine AUB ausgestellt werden?
Re: EGV schon wieder, die dritte
....und wie reicht der bettlägerige Arbeitnehmer seine AU an den Arbeitgeber? Muss er nämlich auch innerhalb von 3 Tagen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: EGV schon wieder, die dritte
Er ruft Arbeitgeber an und reicht die AUB nach.
Re: EGV schon wieder, die dritte
Wenn er einen netten Arbeitgeber hat - ja. Und sonst?
Ich kenne die Antworten der weniger netten Arbeitgeber: Interessiert mich nicht, wie Du das machst. Ruf mich wegen solch einem Sch.. nicht mehr an.
Ich kenne die Antworten der weniger netten Arbeitgeber: Interessiert mich nicht, wie Du das machst. Ruf mich wegen solch einem Sch.. nicht mehr an.
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Re: EGV schon wieder, die dritte
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ...
1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ...
Re: EGV schon wieder, die dritte
Das was ich sage - es ist Dein Problem, wie Du die Krankschreibung dort hin bekommst.
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Re: EGV schon wieder, die dritte
Mit dem Unterschied,
dass bei einer Krankheit länger drei Tage überhaupt erst eine AU vorgelegt werden muss, also ab den vierten Tag der Krankheit muss eine AU ausgestellt sein und dem AG vorliegen.
Erhält der Arbeitgeber die AU nicht,
so kann er die Fortzahlung verweigern.
§ 7 EntgFG
Liegt die AU dem AG dann verspätet vor, so muss der Lohn nachgezahlt werden.
AG hat nur die Möglichkeit über eine Abmahnung zu Strafen. Eine unverschuldete Abgabeverspätung berechtigen den AG auch hierzu nicht.
In der EGV Jobcenter gilt das was drin steht.
dass bei einer Krankheit länger drei Tage überhaupt erst eine AU vorgelegt werden muss, also ab den vierten Tag der Krankheit muss eine AU ausgestellt sein und dem AG vorliegen.
Erhält der Arbeitgeber die AU nicht,
so kann er die Fortzahlung verweigern.
§ 7 EntgFG
Liegt die AU dem AG dann verspätet vor, so muss der Lohn nachgezahlt werden.
AG hat nur die Möglichkeit über eine Abmahnung zu Strafen. Eine unverschuldete Abgabeverspätung berechtigen den AG auch hierzu nicht.
In der EGV Jobcenter gilt das was drin steht.
Re: EGV schon wieder, die dritte
Guck einfach mal in § 56 SGB II, da wird's dann vielleich etwas klarer
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: EGV schon wieder, die dritte
Ist klar,
aber zuviel Misstrauen kann man bei dem Laden JC nicht haben.
aber zuviel Misstrauen kann man bei dem Laden JC nicht haben.