EGV schon wieder, die dritte

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Blitzdodel
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EGV schon wieder, die dritte

#1

Beitrag von Blitzdodel »

Hallo zusammen,
eine neue EGV liegt zur Unterschrift vor, siehe Anhang.
Diese EGV wird wohl mit der ärztlichen Untersuchung der BA im September 2016 zusammenhängen.
In der "sozialmedizienische gutachterliche Stellungnahme" wird mir eine Leistungsfähigkeit von
3-6 Stunden/Tag und einigen weiteren Einschränkungen, wie zB. Vermeidung von Stress, ergutachtet.

Zur EGV:
4. Unterstützung durch das Jobcenter.
"Sollte erkennbar sein, dass Bemühungen des Kunden nicht ausreichen, die Tragfähigkeit der Selbständigkeit herbei zu führen...."
Das dürfte wohl so nicht zu unterschreiben sein, ich würde dem JC die Beurteilung einer Tragfähigkeit überlassen.

5. Zur Integration in Arbeit.
"eine Übersicht zu erstellen, mit den geleisteten Arbeitsstunden/Auftrag."
Das dürfte zu machen sein.

"- Einnahmen-Ausgaben-Übersicht so wie es zum Zeitpunkt der Einladung bzw. des Termins in der Arbeitsvermittlung vorliegt."
Wie ist das zu verstehen?
Eine EKS im laufenden BWZ zur Einladung mitbringen?

"Investitionen... sind grundsätzlich genehmigungspflichtig....."
Das kann so natürlich nicht unterschrieben werden.
Warum das unter Punkt 5 "Zur Integration in Arbeit steht" weis wohl nur das JC.


Was meint ihr zu dieser EGV und was wäre am besten zu machen?

Leider gibt es noch keinen neuen Officjet und darum gibt es ein fotografiertes Geschnippsel.
Etwas Skrollen und es geht zu lesen.
EGV 2017.pdf
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#2

Beitrag von Günter »

Was für ein Mist.

Anfangs steht. Die EGV ist ein Vertrag zwischen gleichberechtigten Partnern und dann steht da: Entweder du unterschreibst meine EGV oder VA. So nicht liebe Tante.

Da wollen wir doch mal festhalten Was ist Tragfähigkeit? Im Sinne der kaufmännischen Betrachtung ist ein Gewerbe tragfähig, wenn die Einnahmen die Kosten decken. Es gibt keine sozialrechtliche Definition, somit ist diese Formulierung Schall und .....

Was bitte sind geeignete Maßnahmen dich ich Lohn und Brot zu bringen? 3 - 6 Stunden mal 8,50 x 22 Tage? 561 - 1.120 €und das ist brutto. Netto liegst du dann zwischen 350 und 700 €. Zuverdienst aus der Selbstständigkeit geht dann nicht, weil mehr schaffst du nicht. Und ob es den Traumjob gibt, bei deinen Einschränkungen???????

Stundenaufstellung pro Auftrag fällt unter Betriebsgeheimnisse und damit unter Sozialdatenschutz, da für die Leistungsgewährung irrelevant.

Es gibt nirgends im Sozialrecht eine Bevollmächtigung der JC in die Betriebsabläufe einzugreifen um Investitionen genehmigen oder zu verbieten. Es gibt nur ein nachträgliches Prüfrecht auf Angemessenheit. Das Beschränkt sich aber auf Prüfung ob es sich um Luxusgüter oder um sinnvollen Mitteleinsatz handelt.

3 monatige Buchhaltung geht über die gesetzlichen Forderungen hinaus.

Mein Vorschlag sinnvolle Gegenvorschläge zu machen und dann kannst du gegen den VA klagen, sollte er denn so kommen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#3

Beitrag von Koelsch »

  • Es stellt sich zunächst einmal die Frage, was versteht JC unter dem Begriff "Tragfähigkeit"? Kostendeckung oder Bedarfsdeckung?
  • Was geht es das JC an, wie viele Stunden Du an einem Auftrag werkelst, die hat nur zu interessieren, wieviel kommt an Kohle rein
  • Wie Du schon sagst, Einnahmen/Ausgaben - dafür gibt's die EKS und die wird natürlich vorgelegt
  • Es wäre in der Tat nett, wenn JC eine Rechtsgrundlage nennen würde, nach der Investitionen genehmigungspflichtig sind. Fehlt vermutlich, weil auch JC keine kennt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#4

Beitrag von Olivia »

1.) Gültig bis auf Weiteres? Ist das neuerdings zulässig? Oder gibt es da nicht eine Vorschrift, dass die EGVs auch weiterhin ein Ablaufdatum haben sollen/müssen? Unter Punkt 2 steht, dass die EGV bezugslang gelten soll. Ist das zulässig?

2.)
"Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist" - bestimmt das das Jobcenter, der eLB oder nach welchen Kriterien richtet sich das?

3.) Punkt 4 "unterstützt sie so lange, wie die EGV gilt" würde ich nur insoweit positiv sehen, falls die Regelungen zur EGV-Gültigkeit wirklich bezugslang gelten. Denn das bedeutet, dass bezugslang die Selbständigkeit gefördert wird, es sei denn, es wäre eine "Anpassung durch Fortschreibung" erforderlich (und damit eine Abänderung, die sich negativ auf die EGV auswirkt).

4.) "Zahlungseinstellung bei bedarfsdeckendem Einkommen vor Ablauf des BWZ bzw. vor Ablauf der EGV:" eigentlich ist doch eine abschliessende EKS vorgesehen, in der über das abschliessende BWZ-Einkommen abgerechnet wird. Würde eine Zahlungseinstellung im BWZ auch den Wegfall der Krankenversicherung bedeuten? Ggf. rückwirkend?

5.)
"Tätigkeitsnachweis durch Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden pro Auftrag" - welche gesetzliche Grundlage für deren Anforderung besteht? Ggf. würde ich dort auch die Fortbildungsstunden, Buchhaltung, Vor- und Nachbereitung mit aufführen.

6.)
"Einnahmen-Ausgaben-Übersicht zum Stichtag der Einladung:" diese Angaben und Unterlagen werden doch mit der aEKS geliefert. Wozu die doppelte Datenerhebung? Sozialdaten sollen nicht unnötig erhoben werden.

7.) "Ergebnis über mögliche Vertragsverhandlungen mit potentiellen Auftraggebern" - wo bleibt da der Sozialdatenschutz nichtleistungsberechtigter Dritter?

8.) "Grundsätzliche Genehmigungspflicht für Investitionen sowie sämtliche Fort- und Weiterbildungen" - das wäre ein entscheidender Eingriff in die Selbständigkeit und unternehmerische Freiheit, zumal die EGV unbefristet gelten soll und ein Ausstieg aus dieser Klausel bezugslang nicht mehr möglich wäre! Das Jobcenter möchte gern unbefristet (!) wichtige Entscheidungen der Selbständigkeit als Ersatzgeschäftsführer selbst treffen bzw. als zweiter Firmeninhaber kontrollieren und einer Genehmigungspflicht unterziehen. Mit dieser Regelung würde es zum Co-Gesellschafter bzw. kontrollierender Instanz des Unternehmens. Zusatzfrage: Beteiligt sich das Jobcenter auch am Risiko der Selbständigkeit?

9.)
"Nicht genehmigte Investitionen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt" - diese Regelung steht im Gegensatz zur ständigen Rechtssprechung, nach der die Jobcenter lediglich ein nachgelagertes Prüfungsrecht für Investitionen haben. Man kann sich zwar zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Vorfeld abstimmen, aber diese Abstimmung ist stets freiwillig. Der zur Unterschrift vorgelegte Passus würde das dann bezugslang aushebeln.

10.)
"Beschränkung der Kündigung der EGV auf unzumutbare Konstellationen" - alle Regeln sollen mit der Unterschrift bezugslang gelten und nicht mehr nur wie früher ein halbes Jahr. Deswegen sollte man die EGV besonders sorgfältig aushandeln! Es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag mit Dauerbindungswirkung, der bezugslang nicht mehr gekündigt werden kann.

11.)
Leistungsminderung (Sanktionen) bei Verstössen: dann könnte beispielsweise auch die Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage von Einnahme-Ausgaben-Übersichten sanktioniert werden. Oder es gäbe eine Sanktion, falls man ungenehmigt investiert! Halte ich für nicht zulässig. Denkbar wäre auch eine Sanktionierung bei Nichtvorlage einer AU-Bescheinigung (bspw. durch einen Postfehler).
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#5

Beitrag von Koelsch »

Saubere Arbeit, ich denke alle Punkte erfasst - und § 15 Abs. 3 SGB II gilt immer noch - und da steht was von 6 Monaten Gültigkeit
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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kleinchaos
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#6

Beitrag von kleinchaos »

Bei uns sind diese neuen Textbausteine auch an der Tagesordnung. Da hat die BA wohl ein Update eingespielt
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#7

Beitrag von Blitzdodel »

Günter hat geschrieben:Mein Vorschlag sinnvolle Gegenvorschläge zu machen und dann kannst du gegen den VA klagen, sollte er denn so kommen.
Günter, ich denk eher ans Durchstreichen von allen Gesetzlosigkeiten.
Warum sollte ich mir Mühe geben JC eines besseren zu belehren, zumal doch JC eine EGV haben will und nicht ich.
Zudem steht im ärztlichen Gutachten "Zu vermeiden sind Arbeiten unter Stress und Zeitdruck".

Es ist anzunehmen dass JC mit VA und Sanktionen vor Gericht gehen will,
aber wenn wegen Durchstreichen nichts nachteiliges zu befürchten ist,
so stell ich dann mal bei Gelegenheit die "EGV durchgestrichen" ein.
Olivia
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#8

Beitrag von Olivia »

kleinchaos hat geschrieben:Bei uns sind diese neuen Textbausteine auch an der Tagesordnung. Da hat die BA wohl ein Update eingespielt
Welche Punkte sind denn fest von der BA vorgegeben, und welche trägt die SB ein?
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#9

Beitrag von Günter »

Deine Chancen vor Gericht seigen, wenn du verhandelst.

Also kurzes Anschreiben, entgegen ihrer Behauptung das vorgelegte (Pamphlet) Schriftstück stelle einen Vertrag zwischen gleichberechtigten Partnern dar, handelt es sich eindeutig um eine Unterwerfungserklärung, wie sie auch in ihrer Formulierung "Ich verpflichte mich zu unterschreiben, sonst erlassen sie einen VA" erkennbar ist.

Dieses Pamphlet wurde weder verhandelt, noch existieren gesetzliche Grundlagen für ihre Forderungen.

Und jetzt zählst du ganz genüsslich die Punkte auf und verlangst ersatzlose Streichungen.

Das vereinfacht die Klage.
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#10

Beitrag von Günter »

Olivia hat geschrieben:
kleinchaos hat geschrieben:Bei uns sind diese neuen Textbausteine auch an der Tagesordnung. Da hat die BA wohl ein Update eingespielt
Welche Punkte sind denn fest von der BA vorgegeben, und welche trägt die SB ein?
ist doch völlig schnuppe, bei einem auszuhandelnden Vertrag kann es keine unabänderbaren Vorgaben geben.

Vertrag kommt von "Vertragen" und nicht von "Unterwerfen"
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Abißlwasgehtimmer
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#11

Beitrag von Abißlwasgehtimmer »

#1 Gingen der EGV echte Verhandlungen auf Augenhöhe voraus, oder wurde diese EGV einfach nur zur Unterschrift vorgelegt?
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Abißlwasgehtimmer
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#12

Beitrag von Abißlwasgehtimmer »

#4 Saubere Arbeit!
#5 Meine EGV von 2016 bis dato gültig - wurde für 12 Monate inkl. KdU geschlossen. Aber ich bin auch nicht selbstständig plus ALG II/Hartz IV.

Selbstständig plus ALG II/Hartz IV ist der absolute Horror, wenn ich den Beiträgen hier im Forum glauben darf. Und ich vertraue den meisten hier erzählten GeschichtenerzählerInnen.
Olivia
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#13

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben:Vertrag kommt von "Vertragen" und nicht von "Unterwerfen"
Das Jobcenter sanktioniert ja auch seine Kunden.
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#14

Beitrag von Blitzdodel »

Mit euerer Inspiration gibt es nun einen Entwurf (auf Word) zur Verhandlung der EGV.
Besonders dir, Olivia, hab ich für die mühevolle und ausführlichen Erklärungen und Hinweise zu danken.
Wieviel ich nun verstanden hab wird sich mit eurer Verbesserung ergeben,
überfordert fühl ich mich ganz sicher.
Es soll davon ausgegangen werden dass dieses Schreiben dem SG vorgelegt wird.
EGV 17.01.2017.doc
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marsupilami
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#15

Beitrag von marsupilami »

Was grundsätzliches, technisches vorweg:
Bitte keine Punkte innerhalb des Dateinamens verwenden.
Nur als den einen Trennpunkt zwischen Datei-Name und Datei-Erweiterung.
Begründung: ältere Word-Versionen und -Alternativen haben damit ein Problem und erkennen die Datei nicht als Word-Datei und können dann nicht geöffnet werden.

Ansonsten hab ich meine Änderungsvorschläge angebracht.
Also kein oktroierter VA. :unschuld:
2017_01_25 EGV 17012017 V_m.doc
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Muss das sein?
schimmy
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#16

Beitrag von schimmy »

Dann drücke ich dir die Daumen bezüglich der Änderungsvorschläge das sie seitens des Jobcenters berücksichtigt werden.
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#17

Beitrag von Blitzdodel »

Super Marsupilami,
hab alles eingefügt, Punkt 4 und 5 zusammengefügt und a), b) vertauscht.
schimmy hat geschrieben: Mi 25. Jan 2017, 15:59 Dann drücke ich dir die Daumen bezüglich der Änderungsvorschläge das sie seitens des Jobcenters berücksichtigt werden.
Da wirs du lange drücken bis JC eine Selbstsanktion in die EGV aufnimmt. :lachen1: Siehe Punkt 10
Anscheinend hat keiner von euch Einwände zu diesem Punkt,
jedenfalls steht alles zur Korrektur bis morgen Abend bereit.
Zu beachten ist aber auch, dass einige Analysepunkte von Olivia nicht erwähnt sind,
weil diese sich meiner Meinung erledigen, wenn ich mich nicht irre.
EGV Verhandlung 2017.doc
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#18

Beitrag von Günter »

Mir gefällts bis auf ein paar irrelevante Kleinigkeiten. Irrelevant deswegen, weil das JC ohnehin nicht auf die Änderungswünsche eingehen wird und daher eine gerichtliche Klärung des zu erwartenden VAs erforderlich ist. Und dann kann man die Formulierungen noch mal nachglätten. Raus damit, ärgere die Tante, die wird ihr Geschreibsel nochmal als VA schicken und dann isse fällig.
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#19

Beitrag von Günter »

Mir fällt noch was ein
4. Zu Punkt 4. „Sollten diese Nachbesserungen nicht ausreichen, wird das Jobcenter Landkreis xxx geeignete Maßnahmen zur Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt ergreifen.“
Garantieren Sie mir durch Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt dann auch eine Reduzierung der Hilfsbedürftigkeit?
Was ist eine Maßnahme zur Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit?

Führt diese Maßnahme zur Zerstörung der Selbstständigkeit, dann werden auch bereits getätigte Investitionen vernichtet. das ist ein Verstoß gegen den grundgesetzlich garantiereten Schutz des Eigentums. Im Falle von Enteignungen und die Vernichtung meiner Selbstständigkeit ist eine Form der Enteignung sieht das Grundgesetz eine angemessene Entschädigung vor.
6. Zu Punkt 5. „Sie verpflichten sich bis zum nächsten Termin in der Arbeitsvermittlung, für die Monate … eine Übersicht zu erstellen, mit den geleisteten Arbeitsstunden/Auftrag.
Hierzu besteht nach meiner Ansicht keine gesetzliche Grundlage.
Diese Forderung für die Arbeitsvermittlung irrelevant. Im Übrigen handelt es sich auch um gesetzlich geschützte Betriebsgeheimnisse.
Sollten Sie auf dieser Forderung beharren, erwarte ich eine ausführliche Begründung.
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Koelsch
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#20

Beitrag von Koelsch »

Günters Anmerkungen noch einbauen, und dann ab damit.
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#21

Beitrag von marsupilami »

Jep!
Genau wie Koelsch schrub: Günter einbauen und fo't demit.
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der ratlose
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#22

Beitrag von der ratlose »

hallo,
ich habe gerade ein Urteil EGV -> VA -> Rechtswidrig reinbekommen. Nichts wildes, aber der Richter reist die Geschichte mit dem Zeit und Ortsnahen Bereich an.
Bei Bedarf melden oder das hier verschieben.
Blitzdodel
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#23

Beitrag von Blitzdodel »

Hab den "Günther" in 4. Punkt 4. eingebaut,
aber einiges umgeschrieben,
also schaut noch mal nach.
EGV Verhandlung 2017.doc
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marsupilami
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#24

Beitrag von marsupilami »

Nein.
Nimm meine Version und häng an den entsprechenden Punkt(e) Günter's Anmerkung(en) dran und gut ist.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: EGV schon wieder, die dritte

#25

Beitrag von Günter »

In der "sozialmedizienische gutachterliche Stellungnahme" wird mir eine Leistungsfähigkeit von
3-6 Stunden/Tag und einigen weiteren Einschränkungen, wie zB. Vermeidung von Stress, ergutachtet.
4. Zu Punkt 4. „Sollten diese Nachbesserungen nicht ausreichen, wird das Jobcenter Landkreis xxx geeignete Maßnahmen zur Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt ergreifen.“
Was sind geeignete Maßnahmen zur Aufnahme einer Tätigkeit?
Gehen diese etwa mit einer Enteignung oder Zerstörung der Selbständigkeit einher?


Wenn ja, dann würden bereits getätigte Investitionen vernichtet werden und das ist ein Verstoß gegen den grundgesetzlich garantierten Schutz des Eigentums.
Das Grundgesetz sieht in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung vor.
Zudem müssen Sie mir auch garantieren die Verantwortung zu tragen und mich entschädigen, falls durch Aufnahme einer Beschäftigung auf den ersten Arbeitsmarkt dann keine Beendigung oder Reduzierung der Hilfsbedürftigkeit eintritt.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf meine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hin. In der "sozialmedizienische gutachterliche Stellungnahme" wird mir eine Leistungsfähigkeit von
3-6 Stunden/Tag und einigen weiteren Einschränkungen, wie zB. Vermeidung von Stress, ergutachtet.

Im Klartext heißt das, eine Maßnahme, die eben keine Verdienstmöglichkeit sondern eine Art von Beschulung darstellt , ist neben meiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Diese Zwangsmaßnahme würde also unweigerlich zur Zerstörung meiner Selbstständigkeit führen, ohne dasds auch nur ein Cent Einkommen generiert wird, oder ein Arbeitsplatz garantiert wird. Daher ist dieser Passus ersatzlos zu streichen.
Zu Punkt 6
Ich sehe diese Forderung für die Arbeitsvermittlung Leistungsgewährung als irrelevant an.
Im Übrigen fällt die Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden/Auftrag unter die gesetzlich geschützten Geschäftsgeheimnisse und geht sie nix an.
Ansonsten bin ich nach wie vor der Meinung, an den Formulierungen sollte erst weitergefeilt werden, wenn der Widerspruch gegen den zu erwartenden VA vor Gericht kommt.
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