Rundfunkgebühr

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Marco
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Rundfunkgebühr

#1

Beitrag von Marco »

Ich wollte kurz auf folgendes hinweisen:

Wurde erst vor Gericht die zunächst vom JC verneinte Hilfebedürftigkeit doch festgestellt, wodurch sich ein Alg II-Anspruch ergibt, ist die nachträgliche Freistellung von den Rundfunkgebührenpflicht bzw. eine Rückerstattung der Beiträge nicht mehr möglich.

Es sei denn, ein vorläufiger Antrag auf Befreiung wurde rechtzeitig gestellt und meines Wissens jedes halbe Jahr verlängert.

Schlägt das Gericht einen Vergleich vor, sollten die bereits gezahlten Rundfunkgebühren darin berücksichtigt werden. Eine spätere Erstattung der Rundfunkgebühren lehnt das JC ab.
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tigerlaw
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Re: Rundfunkgebühr

#2

Beitrag von tigerlaw »

Guter Aspekt, muss ich mir auch für andere Mandanten merken!

Man kann einfach nicht immer und überall gleichzeitig die Augen offenhalten; ein "Argus" sind wir leider nicht ... :zwinker:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Rundfunkgebühr

#3

Beitrag von Olivia »

Ist die Mitteilung des Beitragsservice über die nicht gegebene Möglichkeit der Wiederaufnahme des Rundfunkgebührenverfahrens ggf. als Ablehnungsbescheid aufzufassen, gegen den man ein Rechtsmittel einlegen könnte?
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tigerlaw
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Re: Rundfunkgebühr

#4

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Mi 22. Mär 2017, 08:07 Ist die Mitteilung des Beitragsservice über die nicht gegebene Möglichkeit der Wiederaufnahme des Rundfunkgebührenverfahrens ggf. als Ablehnungsbescheid aufzufassen, gegen den man ein Rechtsmittel einlegen könnte?
Und was würde ein Widerspruch bringen? Damals galt noch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (jetzt ist es der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), und da war die feste Norm ohne jede Aufweichungsmöglichkeit, dass erst ab dem 1. des Folgemonats nach Antragseingang eine Befreiung möglich war.

Nicht nur die Verwaltung, auch die Gerichte sind den Gesetzen unterworfen, vgl. Art. 97 GG!

Das würde nur :5: bedeuten, ohne irgendeinen sittlichen Nährwert!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Rundfunkgebühr

#5

Beitrag von Olivia »

Ah, danke.
Marco
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Re: Rundfunkgebühr

#6

Beitrag von Marco »

Wenn das Gericht einen Vergleich vorschlägt und das JC dem zustimmt, legt dies m. E. nahe, dass ich damals wohl einen Alg II-Anspruch gehabt haben muss, auch wenn das JC behauptet, den Vergleich lediglich aus prozess-ökonomischen Gründen zugestimmt zu haben. Die Zahlung von Alg II ohne Anspruch wäre m. E. eine Verschwendung von Steuergeldern und gesetzeswidrig.
Ohne einen positiven Alg II-Bescheid macht ein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen keinen Sinn, denn dieser würde mit Sicherheit abgelehnt werden(hatte ich schon versucht). Nach meinem Empfinden müsste mir die Befreiung dennoch gewährt werden, weil der Ablehnungsbescheid falsch (rechtswidrig!) war. Es wäre kein Beinbruch, mir die zu Unrecht abgebuchten Beiträge zurück zu erstatten. Was der Staat aber hat, gibt er nicht mehr raus. Die Gesetze sind mit Absicht so gemacht. Der Bürger bekommt die Allmacht des Staates hier mal wieder deutlich zu spüren.
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Günter
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Re: Rundfunkgebühr

#7

Beitrag von Günter »

$28 SGB X wobei die GEZ ja eigentlich nicht ins SGB X passt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Rundfunkgebühr

#8

Beitrag von Koelsch »

Dank Marco's Hinweis hab ich ja mal die GEZ-Gebühr hier http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 76#p433176 in den eA-Antrag gepackt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: Rundfunkgebühr

#9

Beitrag von Pegasus »

Rebellischer Richter legt Rundfunkbeitrag dem EuGH vor
Der rebellische Richter am Landgericht Tübingen, dessen Urteile gegen den Vollstreckungswahnsinn der Rundfunkanstalten immer wieder von der nächsten Instanz kassiert werden, geht einen neuen Weg. Er hat vor dem Urteil zu einer Vollstreckung dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Europarecht gestellt.

Die Fragen, die der Richter mit Beschluss vom 3.8.2017 dem EuGH vorlegte, haben es in sich.
Quelle Blog Geld und Mehr
Bin gespannt was der EuGH dazu meinen.......
Wenn ich denn lesen muss, das bis zum Jahr xy man ohne Beitragserhöhung keine 2 Milliarden einsparen kann wird mir :kotz: .
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Peter I.
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Re: Rundfunkgebühr

#10

Beitrag von Peter I. »

Marco hat geschrieben: Di 21. Mär 2017, 23:04 Ich wollte kurz auf folgendes hinweisen:

Wurde erst vor Gericht die zunächst vom JC verneinte Hilfebedürftigkeit doch festgestellt, wodurch sich ein Alg II-Anspruch ergibt, ist die nachträgliche Freistellung von den Rundfunkgebührenpflicht bzw. eine Rückerstattung der Beiträge nicht mehr möglich.
Blau und Rot sind aber nicht ganz dasselbe. Die Situation dürfte eine andere sein, wenn man die Befreiung bei festgestellter Leistungsberechtigung nicht eingereicht bzw. die Behörde die nicht bearbeitet hat, aber auch keine Beiträge gezahlt wurden. Da soll es ab diesem Jahr eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre gegeben haben (wobei es sich wohl dringend empfehlen dürfte, die Befreiungsformulare von einem Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen). Zumindest habe ich das noch aus einem anderen Forum so in Erinnerung.
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tigerlaw
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Re: Rundfunkgebühr

#11

Beitrag von tigerlaw »

Peter I. hat geschrieben: Sa 2. Sep 2017, 09:05
Marco hat geschrieben: Di 21. Mär 2017, 23:04 Ich wollte kurz auf folgendes hinweisen:

Wurde erst vor Gericht die zunächst vom JC verneinte Hilfebedürftigkeit doch festgestellt, wodurch sich ein Alg II-Anspruch ergibt, ist die nachträgliche Freistellung von den Rundfunkgebührenpflicht bzw. eine Rückerstattung der Beiträge nicht mehr möglich.
Blau und Rot sind aber nicht ganz dasselbe. Die Situation dürfte eine andere sein, wenn man die Befreiung bei festgestellter Leistungsberechtigung nicht eingereicht bzw. die Behörde die nicht bearbeitet hat, aber auch keine Beiträge gezahlt wurden. Da soll es ab diesem Jahr eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre gegeben haben (wobei es sich wohl dringend empfehlen dürfte, die Befreiungsformulare von einem Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen). Zumindest habe ich das noch aus einem anderen Forum so in Erinnerung.
wer eine Festnetz-Flatrate hat und ein Faxgerät mit "erweiterter Quittungsfunktion" (erste gesendete Seite wird jedenfalls zum Teil mit eingedruckt) hat, kann das Formular und die Belege auch kostenfrei z.B. unter 02 21 / 50 61 - 25 07 per Fax übermitteln..

Meine Briefe dorthin sind jedenfalls stets zur Akte gelangt ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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