im Bescheid?
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im Bescheid?
In §3 ALG II-V Satz 1 heißt es: "Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Betriebseinnahmen auszugehen."
Mich interessiert, ob bei jemanden hier im Forum bei der Berechnung des Einkommens in ihrem oder seinem Bescheid die Betriebseinnahmen angegeben sind und ob dann auch von den Betriebseinnahmen nach § 11b Absatz 3 20% bzw. 10% abgezogen wurden.
Vielen Dank!
Mich interessiert, ob bei jemanden hier im Forum bei der Berechnung des Einkommens in ihrem oder seinem Bescheid die Betriebseinnahmen angegeben sind und ob dann auch von den Betriebseinnahmen nach § 11b Absatz 3 20% bzw. 10% abgezogen wurden.
Vielen Dank!
Zuletzt geändert von SchwarzKasseAuto am Fr 12. Mai 2017, 11:26, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
bei uns im Forum
Die Freibeträge des § 11b Abs. 3 SGB II werden nicht von den Betriebseinnahmen berechnet sondern vom Gewinn, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Und dieser Gewinn steht dann auch als Ausgangswert für die Freibetragsberechnung als Einkommen im Bescheid.
Die Freibeträge des § 11b Abs. 3 SGB II werden nicht von den Betriebseinnahmen berechnet sondern vom Gewinn, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Und dieser Gewinn steht dann auch als Ausgangswert für die Freibetragsberechnung als Einkommen im Bescheid.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Die Freibeträge bieten eine Art Erwerbsanreiz, damit man mit Arbeit mehr als ohne zur Verfügung hat. Das Jobcenter berücksichtigt diese Freibeträge im Normalfall bei der EKS. Allerdings müssen vom Grundfreibetrag auch bestimmte Ausgaben bestritten werden, so z.B. die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerstätigkeit.
Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Nee Olivia. Die EKS ist ausschließlich eine Gewinnermittlung, Freibeträge spielen da absolut keine Rolle. Die Freibeträge kommen immer erst "nach der EKS". Ich weiß, dass Du das weißt, hast Dich aber gerade "blöd" ausgedrückt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Stimmt, danke für die Korrektur!
Um die Sache nun noch etwas mehr zu verwirren:
Das Jobcenter kann die Freibeträge vorläufig berücksichtigen, nachdem es die vorläufige EKS (möglichst ohne Kürzungen) abgenickt hat. Doch im § 41a SGB II steht auch, dass die Freibetragsberücksichtigung vorläufig unterbleiben kann. Gleichzeitig muss das Existenzminimum sichergestellt werden. D.h. bei der Antragstellung sollte man immer einen Zweizeiler beilegen, dass man auch schon die vorläufige Berücksichtigung der Freibeträge wünscht.
Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Der Zweizeiler bringt nix - aber, wenn JC den Freibetrag est mal "zurückstellt", dann muss JC bewi dieser Entscheidung "pflichtgemäßes Ermessen" ausüben. Sie müssen also "gerichtsfest" begründen, warum sie den Freibetrag nicht gewähren, und das dürfte so einfach nicht sein. Mir ist bisher kein Fall untergekommen, bei dem JC den Freibetrag erst mal nicht gewährt hätte.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Das sollte man auch hier Wissen wenn es um Firmen - Prüfungen des Jobcenters geht :
Aus dieser Vorschrift ergibt sich ebenso, dass von den zu (erwartenden) Betriebseisnahmen nur die (prognostizierten) tatsächlich geleisteten notwendigen
Ausgaben abzusetzen sind, so das bei jeder Ausgabe wenigstens auf Plausibilität zu prüfen ist, ob diese i.S.d. § 3 Abs. 2 ALG-VO betrieblich notwendig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ausgaben später steuerrechtlich geltend gemacht werden und anerkannt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009,a.a.O. RdNr.78).
Der Ausschnitt oben stammt aus einen Schreiben an mich vom Kundenreaktionsmanagement der BA vom 20.04.2017
Eine Plausibilität-Prüfung kann nur erfolgen auf folgende Art :
Man stellt seine Firmenausgabebelege dem Jobcenter für ca. 20 Tage zur Einsichtnahme (Kopien dürfen nicht gemacht werden vom Jobcenter wegen § 4 BdsG.) zur Verfügung und (Der Sachbearbeiter muss dir bei der Rückgabe ganz genau und nach vollziehbar erklären warum er die ein oder andere Ausgabe (Plausibilität) nicht anerkennt.) macht ein Termin aus zur Rückgabe mit Gespräch.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich ebenso, dass von den zu (erwartenden) Betriebseisnahmen nur die (prognostizierten) tatsächlich geleisteten notwendigen
Ausgaben abzusetzen sind, so das bei jeder Ausgabe wenigstens auf Plausibilität zu prüfen ist, ob diese i.S.d. § 3 Abs. 2 ALG-VO betrieblich notwendig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ausgaben später steuerrechtlich geltend gemacht werden und anerkannt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009,a.a.O. RdNr.78).
Der Ausschnitt oben stammt aus einen Schreiben an mich vom Kundenreaktionsmanagement der BA vom 20.04.2017
Eine Plausibilität-Prüfung kann nur erfolgen auf folgende Art :
Man stellt seine Firmenausgabebelege dem Jobcenter für ca. 20 Tage zur Einsichtnahme (Kopien dürfen nicht gemacht werden vom Jobcenter wegen § 4 BdsG.) zur Verfügung und (Der Sachbearbeiter muss dir bei der Rückgabe ganz genau und nach vollziehbar erklären warum er die ein oder andere Ausgabe (Plausibilität) nicht anerkennt.) macht ein Termin aus zur Rückgabe mit Gespräch.
Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Nie und nimmer würde ich dem JC Originalbelege auch nur eine Sekunde überlassen.
Mir ist ein Fall bekannt, da musste zunächst Akteneinsicht beim JC durchgeboxt werden (man war unwillig) um dann etliche Originalbelege aus der JC Akte zu "fischen". SB'chen war der Meinung, er könne sich Kopien sparen und hatte die dann einfach mal "umgeheftet".
Mir ist ein Fall bekannt, da musste zunächst Akteneinsicht beim JC durchgeboxt werden (man war unwillig) um dann etliche Originalbelege aus der JC Akte zu "fischen". SB'chen war der Meinung, er könne sich Kopien sparen und hatte die dann einfach mal "umgeheftet".
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Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Bei mir haben sie sich an meine Vorgabe keine Kopien zu machen gehalten, aber jedes Jobcenter ist leider anders .......................
Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Gehören dazu auch Altersvorsorgebeiträge, d.h. kann man diese in Abschnitt C in die vEKS reinschreiben? Oder geht das erst in der aEKS?Peterpanik hat geschrieben:Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass bei jeder Ausgabe wenigstens auf Plausibilität zu prüfen ist, ob diese i.S.d. § 3 Abs. 2 ALG-VO betrieblich notwendig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ausgaben später steuerrechtlich geltend gemacht werden und anerkannt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009,a.a.O. RdNr.78).
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Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Zur EKS möchte ich nicht so viel sagen,
da Sie laut BSG nur ein Formular ist und das was man da rein Schreibt kann auch gegen einen verwendet werden.
da Sie laut BSG nur ein Formular ist und das was man da rein Schreibt kann auch gegen einen verwendet werden.
Re: Betriebseinnahmen im Bescheid?
Klar gehören diese Beiträge auch in die vEKSOlivia hat geschrieben: ↑Sa 6. Mai 2017, 08:15Gehören dazu auch Altersvorsorgebeiträge, d.h. kann man diese in Abschnitt C in die vEKS reinschreiben? Oder geht das erst in der aEKS?Peterpanik hat geschrieben:Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass bei jeder Ausgabe wenigstens auf Plausibilität zu prüfen ist, ob diese i.S.d. § 3 Abs. 2 ALG-VO betrieblich notwendig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ausgaben später steuerrechtlich geltend gemacht werden und anerkannt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009,a.a.O. RdNr.78).
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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