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Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 20:46
von Koelsch
Ein deutliches Beispiel, warum man sich beim Schwärzen der EKS Unterlagen ein wenig Mühe geben sollte

https://www.elo-forum.org/existenzgruen ... geber.html

Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 21:26
von Olivia
Dieses Schreiben ging noch an 7 oder 8 weitere Kunden.
Ist das Schreiben bzw. die Vorlage zum Schreiben eigentlich durch die Zentrale der BA bereitgestellt worden?

Das Schreiben fordert Unterlagen für drei Jahre ab. Ist das denn rechtlich zulässig?

Und ist die Abforderung bei Auftraggebern zulässig? Das sind doch keine Angestellten.

Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 21:34
von Koelsch
Ja, guck in den § 60 SGB II

Aber wenn ich mich richtig erinnere, gibt's eine Empfehlung der BA, genau das nicht zu tun

Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 21:40
von Olivia
Selnständige sind in der aktuellen Gesetzesfassung aber nicht mehr enthalten, siehe Versionsvergleich: http://www.buzer.de/gesetz/2602/al1311-0.htm

Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 22:05
von Koelsch
Guter Hinweis, müsste man mal nachforschen, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.

Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 22:21
von Koelsch
Du hast Recht, in der Begründung (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/014/1601410.pdf - Seite 31)
stehts sehr klar:
Personen, die einem Bezieher von Arbeitslosengeld II eine
selbständige Tätigkeit gegen Vergütung übertragen, sind
dem Träger der Grundsicherung gegenüber zukünftig nicht
mehr verpflichtet, Angaben zu der übertragenen selbständi-
gen Tätigkeit zu bescheinigen oder Einsichtnahme in ihre
Geschäftsunterlagen zu gewähren. Es soll vermieden wer-
den, dass Auftraggeber Kenntnis vom Arbeitslosengeld-II-
Bezug des Selbständigen erlangen, dadurch dessen Liquidi-
tät in Frage stellen und von der Auftragsvergabe absehen.
Die Feststellung des Einkommens eines Beziehers von
Arbeitslosengeld II aus selbständiger Tätigkeit ist für den
Träger der Grundsicherung auch ohne die bisherigen Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers mög-
lich. Beim Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach
§ 2a Alg II-V vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15
SGB IV auszugehen. Als Nachweis dient beispielsweise der
Steuerbescheid. Darüber hinaus kommt eine vorläufige Ent-
scheidung bis zur abschließenden Gewinnermittlung durch
das Finanzamt in Betracht.

Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

Verfasst: Mi 14. Jun 2017, 23:35
von kleinchaos
Wenn der betreffende Selbständige Schmerzensgeld verlangt saniert er sich vielleicht ein wenig