Seite 1 von 1

Firmenprüfungen in Ramen der EKS

Verfasst: Do 15. Jun 2017, 09:46
von Peterpanik
Möchte alle mal einfach auf vollendendes Hinweisen zu Firmenprüfungen, hier ein Ausschnitt aus den Vorgaben der BA da zu.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich ebenso, dass von den zu (erwarteten) Betriebseinnahmen nur die (prognostizierten) tatsächlichen geleisteten notwendigen Ausgaben abzusetzen sind, so dass bei jeder Ausgabe wenigstens auf Plausibilität zu prüfen ist, ob diese i.S.d. § 3 Abs. 2 ALG II – VO betrieblich notwendig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ausgabe später steuerrechtlich geltend gemacht wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009, a.a.O. R d Nr.78).


Ausführung

Ein Plausibilitätsüberprüfung kann niemand durchführen der nicht die Hintergründe von persönlichen Firmenentscheidungen kennt, das gilt besonders immer für Sachbearbeiter vom Jobcenter. Denn Sachbearbeiter können als Mitarbeiter des Jobcenters leider keine Hintergründe einer einfachen Firmenentscheidungen beurteilen, weil Sie gar-nicht wissen warum der Kunde, so oder so, was entscheidet.

Fazit

Eine Firmenprüfung kann nur mit dem Kunden zusammen erfolgen, weil die Firmenunterlagen nur eingesehen werden dürfen von dem Sachbearbeiter im Jobcenter. Verweise auf § 60 SGB I , Auszug :

§ 60  Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen .

Re: Firmenprüfungen in Ramen der EKS

Verfasst: Do 15. Jun 2017, 11:19
von Olivia
Peterpanik hat geschrieben:Eine Firmenprüfung kann nur mit dem Kunden zusammen erfolgen, weil die Firmenunterlagen nur eingesehen werden dürfen von dem Sachbearbeiter
Bedeutet das, dass das Jobcenter eine Betriebsbegehung mit Akteneinsicht der Buchführungsunterlagen durchführen darf? Evtl. ohne Anmeldung?

Re: Firmenprüfungen in Ramen der EKS

Verfasst: Do 15. Jun 2017, 11:50
von Peterpanik
Olivia ,

das bedeutet das du es dem Sachbearbeiter im Jobcenter nur zur Einsichtnahme vorlegst und nichts anderes.