Anforderung aEKS

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Anforderung aEKS

#1

Beitrag von Koelsch »

BWZ läuft bis 30.6.17, WBA ist gestellt, es komm das anliegende "nette" Schreiben, auf das ich gerne ebeno nett antworten möchte:
Herzallerliebster JC-Muckel (Anrede kann noch verändert werden)
auf Ihr freundliches Schreiben vom 14.6.2017 sende ich Ihnen
- Kontoauszüge Januar bis März 2017, die Auszüge April bis aktuell hatte ich ja bereits mit dem WBA übersandt.

Ihre Frage, ob es sich bei dem in der EKS erwähnten Büro um einen separaten Raum handelt, beantworte ich gerne erneut. Ja, das ist ein separater ganz überwiegend als Büro genutzter Raum, genau so, wie ich es Ihnen ja bereits im Anschreiben zu meinem Ihnen vorliegenden WBA beschrieben hatte. Ich versichere Ihnen, in der Zeit zwischen Antragsabgabe und jetzt hat sich daran nichts geändert.

Meines Wissens dient die abschließende EKS dazu, die geschäftlichen Vorgänge des abgelaufnenen Bewilligungszeitraums "abzubilden".
Dazu ist eine gewisse Zeit nötig, aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber ja bis zum 1.8.2016 hier ein Zeitraum von 2 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums als praxisnah und ausreichend vorgegeben.

Ich gehe daher davon aus, dass auch Sie eine praxisnahe Zeitvorgabe machen wollten und nur versehentlich den letzten Tag des Bewilligungszeitraums als Frist gesetzt haben. Zu diesem Termin ist die Abgabe einer abschließenden EKS nicht möglich. Sollte ich nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie den 30.8.2017 gemeint haben, also, wie viele andere mir bekannte JobCenter, an den bisherigen 2 Monaten festhalten.

Bitte erläutern Sie mir aber bitte bis dahin noch, das genau unter "inkl. den Unterlagen/Nachweisen" zu verstehen ist. Nahezu alle Nachweise zur EKS ergeben sich doch aus den von Ihnen angeforderten und vorliegenden Kontoauszügen.

Mit herzallerliebsten Grüßen


JC schreiben vom 16.6.17 1-2_ano.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Anforderung aEKS

#2

Beitrag von marsupilami »

"Deine" Antwort ist noch nicht "doof" genug.

SB gibt in Pkt. 1 nicht an, für welchen Zeitraum.
Das möge er doch bitte genauer definieren.

Also versuche ich mir mal daran:
Herzallerliebster JC-Muckel (Anrede kann noch verändert werden) mein Vorschlag: Herzallerliebster heftklammer-gepuderter Dummbeutel
auf Ihr freundliches Schreiben vom 14.6.2017 sende ich Ihnen
- Kontoauszüge Januar bis März 2017, die Auszüge April bis aktuell hatte ich ja bereits - nachweislich - mit dem WBA übersandt.

Ihre Frage, ob es sich bei dem in der EKS erwähnten Büro um einen separaten Raum handelt, beantworte ich nur ungerne erneut; denn ich wiederhole mich nicht gerne. Ja, das ist ein separater ganz überwiegend 100 %ig (Anmerkung: der versteht sonst das ganz überwiegend nicht) als Büro genutzter Raum. (Anmerkung: Punkt. Neuer Satz, neuer Absatz. Keine langen Sätze, das überfordert den Empfänger)
Genau so, wie ich es Ihnen ja bereits im Anschreiben zu meinem Ihnen vorliegenden WBA beschrieben hatte. Ich versichere Ihnen, in der Zeit zwischen Antragsabgabe [Datum einfügen] und jetzt hat sich daran nichts geändert.

Sie fordern weiter eine abschließende EKS.
Hier stellt sich mir die Frage: für welchen (Bewilligungs-)Zeitraum? Den vergangenen oder den aktuellen?
Ich gehe vom vergangenen Bewilligungszeitraum aus und stelle daher meine Ausführungen dazu auf diesen ab.
Meines Wissens nach dient die abschließende EKS dazu, die geschäftlichen Vorgänge des abgelaufenen Bewilligungszeitraums "abzubilden".
Dazu ist eine gewisse Zeit nötig, aus diesem nachvollziehbaren Grund wurde vom Gesetzgeber ja bis zum 1.8.2016 dafür ein Zeitraum von 2 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums als praxisnah und ausreichend vorgegeben.

Ich gehe daher davon aus, dass auch Sie eine praxisnahe Zeitvorgabe machen wollten und nur versehentlich den letzten Tag des vergangenen Bewilligungszeitraums als Frist gesetzt haben. Zu diesem Termin ist die Abgabe einer abschließenden EKS nicht möglich. Sollte ich nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie den 30.8.2017 gemeint haben und damit - wie viele andere mir bekannte JobCenter - an der bisherigen 2-Monats-Regelung festhalten.

Bitte erläutern Sie mir aber bitte bis dahin noch, was genau unter "inkl. den Unterlagen/Nachweisen" im Einzelnen zu verstehen ist. Nahezu alle Nachweise zur EKS ergeben sich doch aus den von Ihnen angeforderten und vorliegenden Kontoauszügen.

Mit herzallerliebsten Grüßen
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#3

Beitrag von Koelsch »

Jep, liest sich noch besserer
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marsupilami
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Re: Anforderung aEKS

#4

Beitrag von marsupilami »

Mir ist noch was eingefallen:
"Ich versichere Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen: in der Zeit zwischen Antragsabgabe [Datum einfügen] und jetzt hat sich daran nichts geändert."
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#5

Beitrag von Koelsch »

Bau ich auch ein, das JC geht mir auffen Geist.

Bemerkenswert übrigens: In der vEKS wurde ein monatlicher Gewinn von (ich meine) etwa € 700/Monat prognostiziert. Die vEKS blieb aber völlig unbeachtet, statt dessen wurden ab 1. Tag nur "angemessene KdU" gezahlt - ohne Kostensenkungsaufforderung. Im Widerspruch wurde irgendwie formuliert "neben den zu geringen Unterkunftskosten weitere nicht nachvollziehbare Berechnungen" - als zumindest mal zart "gestupst". Natürlich bis heute kein Widerspruchsbescheid - und "ausnahmsweise" an Untätigkeitsklage nur geringes Interesse :unschuld:

Hatte ich hier schon - http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=16&t=19217 Zahlen dort sind korrekt.
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Olivia
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Re: Anforderung aEKS

#6

Beitrag von Olivia »

Hat zwar nicht direkt etwas mit dem Vorgang zu tun, aber da steht im Schreiben:
Sind in den Leistungen Beträge für die Unterkunft und Heizung enthalten, so dürfen sie diese auch nur für die Begleichung von Unterkunfts- und Heizungskosten verwenden. Bei zweckwidriger Verwendung müssen sie mit der Rückforderung dieser Leistungen rechnen.
Ist das wirklich so? Dann hätte man im Fall der Fälle man zwei Schulden, einmal die Mietschulden und dann die Schulden beim Jobcenter.
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#7

Beitrag von Koelsch »

Das ist wohl so, die KdU sind zweckgebunden. Desqwegen sind Mietkürzungen für ALG II Bezieher ja auch nix. JC kürzt sofort und wenn Du dann nachzahlen musst, dann fängt das Theater mittem JC an.
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