nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

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Stefanxyz
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nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#1

Beitrag von Stefanxyz »

Hallo,

ich bin seit mehreren Wochen gesundheitlich sehr beeinträchtigt und hatte ua deshalb große Probleme, meine aEKS (nach Verlängerung)fristgemäß abzugeben. Bzw. habe ich dann in der Hektik zwar die Kopien der Kontoauszüge, aber mehrere Rechnungen nicht eingereicht.
Im Bescheid (vom 19.6.) steht nun: "Folgende Kosten wurden nicht anerkannt, da Nachweise dazu nicht vorliegen."

Gibt es die Möglichkeit, diese Nachweise noch nachträglich einzureichen - beispw. als Teil des Widerspruchs?

Oder ist der Zug abgefahren?
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marsupilami
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#2

Beitrag von marsupilami »

Vorläufiger oder abschließender Bescheid?

Unabhängig davon müsste in dem Bescheid eine Rechtsbelehrung enthalten sein.

Also dass Du innerhalb einer bestimmten Frist an angegebenem Ort Widerspruch einlegen oder zu Protokoll geben kannst.


Widerspruch ist ein wenig doof, denn der Bescheid wurde ja aufgrund der vorliegenden Unterlagen "gefällt".

Du könntest aber einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Begründung: jetzt, nach Deiner Genesung, ist Dir aufgefallen, dass aufgrund der Hektik und Fieberwahn vergessen wurde, folgende Unterlagen miteinzureichen.
Man möge bitte so freundlich sein, noch einmal zu prüfen und neuen Bescheid unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen zu erstellen.
Signatur?
Muss das sein?
Stefanxyz
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#3

Beitrag von Stefanxyz »

Da das Wort `vorläufig´nirgendwo auftaucht, ist es ja ein sbschließender bescheid.

Diese Rechtsbelehrung ist immer dabei.

Danke für den Tip mit dem `Antrag auf Überprüfung`! Wenn der Fieberwahn nachläßt ((wohl erst, wenn ich alle Bescheise verbrenne)) werde ich mal so einen Antrag schreiben.
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Koelsch
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#4

Beitrag von Koelsch »

Nachreichen ist heute etwas blöde, das müssen die nicht anerkennen: Lies mal § 41a Abs. 3 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#5

Beitrag von Olivia »

Verstehe ich nicht. Beim Finanzamt hat man doch auch 1 Monat Zeit nach Erhalt des Steuerbescheids, noch fehlende Unterlagen nachzureichen und einen Korrekturbescheid zu verlangen. Und beim Jobcenter soll das nicht gehen??
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Koelsch
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#6

Beitrag von Koelsch »

Finanzamt und JC sind nicht das Gleiche
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#7

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Mo 26. Jun 2017, 21:31 Verstehe ich nicht. Beim Finanzamt hat man doch auch 1 Monat Zeit nach Erhalt des Steuerbescheids, noch fehlende Unterlagen nachzureichen und einen Korrekturbescheid zu verlangen. Und beim Jobcenter soll das nicht gehen??
Nimm doch einfach zur Kenntnis, dasss Püppi & Co sich nicht an Regelungen des Steuerrechts orientieren wollten! :gaga:

Ein Kollege aus Duisburg, Dr. Conradis, hat im "Münder" eine erste Kommentierung zu den Rechtsschutzmöglichkeiten vorgelegt:
Randnummer 21 Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind praktisch erheblich eingeschränkt. Die Konstruktion von vorläufigem und abschließendem Bescheid dient dazu, dass Überzahlungen möglichst einfach zurückverlangt werden können. Die unbedingte Erstattungspflicht schließt die Anwendung von §§ 45 und 48 SGB X und damit die dort enthaltenen Schutzvorschriften aus. Die Erstattung nach Abs. 6 hängt nicht vom Verschulden ab, auch spielt es keine Rolle, ob das Jobcenter unrichtig gehandelt, z.B. schuldhaft ein zu geringes Einkommen bei der vorläufigen berücksichtigt hat.

Randnummer 22 Rechtsmittel gegen einen vorläufigen Bescheid sind möglich, aber nur dann weiterführend, wenn gleichzeitig vorläufiger Rechtsschutz möglich ist und durchgeführt wird. Da sich der vorläufige Bescheid mit Erlass der abschließenden Entscheidung erledigt, kann ein Verfahren in diesem Fall nicht weitergeführt werden. Es muss dann ein Rechtsmittel gegen die abschließende Entscheidung eingelegt werden. Erfolgt hingegen trotz des Widerspruchs gegen eine vorläufige Entscheidung keine abschließende, wird nach Abs. 5 Satz 1 der vorläufige zum abschließenden Bescheid. In diesem Fall wird das Verfahren gegen den vorläufigen Bescheid fortgesetzt.

Randnummer 23 Problematisch erscheint zum Teil der Rechtsschutz gegen abschließende Entscheidungen. Ergehen die Bescheide aufgrund eines Antrags nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 oder aufgrund eingereichter Unterlagen, ergeben sich keine Besonderheiten. Erfolgt jedoch ein Bescheid nach Abs. 3 Satz 3 oder 4 ist fraglich, ob in einem Rechtsmittelverfahren noch Unterlagen eingereicht werden können, die zu einer Neuberechnung führen können. Dagegen spricht, dass solche Bescheide so erlassen sind, wie es das Gesetz vorsieht, so dass sie nicht als rechtswidrig beurteilt werden könnten. Jedoch könnte die Neuberechnung mit der materiellen Lage in Widerspruch stehen, wenn sich aufgrund der nachgereichten Unterlagen herausstellt, dass kein oder ein geringerer Erstattungsanspruch gegeben wäre. Da im Sozialrecht die materielle Lage von besonderer Bedeutung ist, was sich vor allem auch in der Regelung des § 44 SGB X zeigt, erscheint es gerechtfertigt, dass zumindest im Rechtsmittelverfahren möglich sein muss, mittels nachgereichter Unterlagen eine materielle Überprüfung zu erreichen.

Randnummer 24 Kaum lösbar ist das Problem, wie der Rechtsschutz gegen einen fiktiven Bescheid gemäß Abs. 5 Satz 1 ausgestaltet ist. Der vorläufige Bescheid ändert allein durch Zeitablauf seinen Inhalt, indem er nach einem Jahr als abschließend gilt und damit – erstmals – Bestandskraft haben soll. Diese Änderung des Inhalts des Bescheides wird den leistungsberechtigten Personen jedoch nicht mitgeteilt, so dass kein wirksamer Bescheid vorliegen kann, da zwingende Voraussetzung hierfür die Bekanntgabe gemäß § 37 SGB X ist. Damit kann die Bestandskraft des Bescheides nur dann eintreten, wenn diese Tatsache dem Empfänger mitgeteilt wurde. Daher ist es für den Eintritt der in Abs. 5 Satz 1 bestimmten Bestandskraft erforderlich, dass diese dem Betroffenen mitgeteilt wird. Erst dann wird der Bescheid wirksam und kann nun mit Rechtsmitteln angefochten werden. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass allein der Zeitablauf zu einer wirksamen abschließenden Regelung führt. Daher ist im Gesetz eine solche Mitteilung nicht vorgesehen, ebenso wenig in den DH-BA. Nach der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG muss auf jeden Fall eine Rechtsschutzmöglichkeit vorhanden sein, die voraussetzt, dass ein Bescheid zur Kenntnis gelangt ist. Sofern entgegen dieser Auffassung angenommen werden sollte, dass die Kenntnis allein aufgrund der Vorschrift des Abs. 5 Satz 2 besteht, also die leistungsberechtigten Personen wissen (müssen), dass der vorläufige Bescheid ein Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums bestandskräftig wird, könnte die Rechtsbehelfsfrist mit dem Eintritt der Fiktion der Bestandskraft beginnen. Die Rechtsbehelfsbelehrung, die im vorläufigen Bescheid enthalten ist, kann hierfür nicht gelten, weil sie sich auf eine andere Qualität des Bescheides bezieht, so dass dann noch innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden könnte. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung müsste dahingehend erfolgen, dass bereits im vorläufigen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass dieser ein Jahr nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (der datumsmäßig in diesem Bescheid festgestellt werden könnte) endgültig wird und sodann, falls nicht vorher eine endgültige Entscheidung beantragt wurde, mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann.
Aus: Münder, Kommentar zum SGB II, Rn 21 ff zu § 41a SGB II
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Tester
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#8

Beitrag von Tester »

Heisst jetzt RN 24, das der vorläufige Bescheid automatisch nach einem Jahr endgültig wird und das rechtens ist oder nicht?🤔

Versteh einer die Juristen ... 😀
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tigerlaw
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#9

Beitrag von tigerlaw »

Das Gesetz sagt es ja so, und Conradis hat seine gehörigen Zweifel, ob das noch verfasungskonform ist.

Also gilt auch hier: "Hannemann, geh Du voran!", irgendjemand muss den Mnenspürhund machen und hoffentlich in letzter Instanz Recht bekommen ... :gaga:
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Peterpanik
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#10

Beitrag von Peterpanik »

Habe gehört das die Firmensachlage dem BVerfG zur Klärung vorliegt und wir jetzt warten müssen bis sie was entscheiden.
Tester
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#11

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Mo 26. Jun 2017, 22:48 Das Gesetz sagt es ja so, und Conradis hat seine gehörigen Zweifel, ob das noch verfasungskonform ist.

Also gilt auch hier: "Hannemann, geh Du voran!", irgendjemand muss den Mnenspürhund machen und hoffentlich in letzter Instanz Recht bekommen ... :gaga:
Danke Tiger! :Daumen:

Das werde ich dann wohl sein, wenn die mehr als ein Jahr für einen abschliessenden Bescheid brauchen ....

Da müsste dann Herr Conradis (in anderer Sache kennengelernt, sehr netter Typ!) in meinem Fall entgegen seiner Randnummer argumentieren.

Da ich dann Selbstzahler bin, vorm Sozialgericht fallen dann normale Anwaltsgebühren an, richtig?
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tigerlaw
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Re: nach JC-Bescheid nach aEKS noch Kosten geltend machen?

#12

Beitrag von tigerlaw »

Richtig. Beachte aber: Da Du Leistungsempfänger bist, gibt es keine streitwertorientierten (festen) Gebühren, sondern Betragsrahmengebühren.

Bei einer Klage können anfallen:

- Verfahrensgebühr (50,00 - 550,00 € --> MIttelgebühr 300,00 €)
- Terminsgebühr (50,000 - 510,00 € --> Mittelgebühr 280,00 €)
- Vergleichsgebühr (in derselben Höhe wie die Verfahrengebühr)

Hinzu kommen noch 20 € für Porto/Telefon etc, ggf. Reisekosten (wenn das Gericht in einer anderen Kommune liegt, als der Anwalt seine Kanzlei und seine Wohnung hat), sowie die Mehrwertsteuer.

Für die Gebührenbemessung gibt es verschiedene Parameter (vgl. § 14 RVG), die sich zum Teil gegenseitig aufheben (z.B. in H-4-Sachen einerseits die gesteigerte Bedeutung für den Kläger auch bei relativ niedrigen Gegenstandswerten und andererseits seine magere wirtschaftschaftliche Situation). Bei Sachen "mittlerer Art und Güte" fällt die Mittelgebühr an.

Ein Anwalt kann auch über die Grenzen hinausgehendes Honorar vereinbaren.

Wenn der Kläger erfolgreich ist, muss der Beklagte (hier: JC) dessen notwendige gesetzliche Kosten erstatten. --> Über die Grenzen der "Notwendigkeit" hinausgehendes Honorar bleibt das "Privatvergnügen" des Klägers!
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