Dass die Kosten für den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs bei überwiegend privater Nutzung von der Absetzung als betriebliche Ausgabe ausgenommen sind, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Schon zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung selbständig tätiger Alg II-Bezieher ist es geboten, bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken die i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. zur Einkommenserzielung notwendigen Ausgaben von den Aufwendungen abzugrenzen, die dem privaten Bereich zuzuordnen und demzufolge von Leistungsbeziehern selbst zu tragen sind. Dass der Verordnungsgeber dabei unter verschiedenen möglichen Aufteilungsansätzen auf den überwiegenden Gebrauchszweck abgestellt und ausgehend hiervon die Kosten für den Fahrzeugunterhalt entweder dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugerechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Urteil (Leitsatz) auch hier: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 20#p445220
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Ich halte diese 50% Regelung unverändert für verfassungswidrig, sie verstösst nach meiner Meinung gegen den Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit, der sich auf Art. 3 GG stützt.
Das BSG untersucht diese Frage gar nicht (und weiß vermutlich, warum nicht), aber es kann nicht sein, dass jemand der im BWZ 10.001 km beruflich fährt und 9.999 private bei der Gewinnermittlung deutlich (!) besser gestellt wird als jemand, bei dem das genau umgekehrt ist.
Das BSG untersucht diese Frage gar nicht (und weiß vermutlich, warum nicht), aber es kann nicht sein, dass jemand der im BWZ 10.001 km beruflich fährt und 9.999 private bei der Gewinnermittlung deutlich (!) besser gestellt wird als jemand, bei dem das genau umgekehrt ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Bei dem Beispiel mit privater Nutzung können 999,90 € als Fahrtkostenersatz geltend gemacht werden (km-Pauschale von 0,10 €), während bei umgekehrter Nutzung mit fast vollständigem betrieblichem Anteil die tatsächlichen Kosten gelten gemacht werden könnten. Wieso ist der Nutzer mit privater Variante 1 dann besser gestellt? Können dann nur 2 berufliche km plus Reparaturkosten und Fahrzeugunterhalt geltend gemacht werden?
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Ich hatte geschrieben, der überwiegend beruflich Fahrende ist besser gestellt.
Nur mal als Beispiel
Betriebseinnnahme seien im BWZ 6.000, Betriebsausgaben nur Kfz.-Kosten
Nur mal als Beispiel
Betriebseinnnahme seien im BWZ 6.000, Betriebsausgaben nur Kfz.-Kosten
- 10.001 km betrieblich 9.999 privat
6.000 Betriebseinnahmen
6.400 Kfz-Kosten (bei angenommenen, nicht unrealistischen 0,32/km)
1.000 private Fahrten (0,10/km)
0.600 Betriebsgewinn im BWZ = kein anrechenbares Einkommen
. - 10.001 km privat 9.999 betrieblich
6.000 Betriebseinnahmen
1.000 Kfz-Kosten (0,10/km
5.000 Betriebsgewinn im BWZ = 3.520 anrechenbares Einkommen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Frage 1)
Woher kommen die 0,32 € pro km Betriebskosten und wie müssen die nachgewiesen werden?
Frage 2)
Was ist mit der Kfz-Haftpflichtversicherung bei überwiegend privater Nutzung, also Beispiel 2? Bildet diese einen separaten Absetzbetrag oder geht sie in der Versicherungspauschale bzw. dem Grundfreibetrag auf?
Frage 3)
Kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bei überwiegend gewerblicher Nutzung, also bei Beispiel 1, in die Betriebskosten mit hinein oder bildet sie einen Absetzbetrag?
Woher kommen die 0,32 € pro km Betriebskosten und wie müssen die nachgewiesen werden?
Frage 2)
Was ist mit der Kfz-Haftpflichtversicherung bei überwiegend privater Nutzung, also Beispiel 2? Bildet diese einen separaten Absetzbetrag oder geht sie in der Versicherungspauschale bzw. dem Grundfreibetrag auf?
Frage 3)
Kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bei überwiegend gewerblicher Nutzung, also bei Beispiel 1, in die Betriebskosten mit hinein oder bildet sie einen Absetzbetrag?
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Ich habe mal die gesamte Kfz-Kosten (Anschaffung, Reparaturen, Reifen, TÜV, Steuer, Versicherung, Benzin, Parkgebühr usw.) über mehrere Jahre zusammengerechnet und durch die insgesamt gefahrenen Km geteilt. Da kam ich ziemlich genau auf 0,30€/km. Die Fahrkostenpauschale der Finanzbehörde ist durchaus realistisch. Meine Rechnung gilt jedenfalls dann, wenn man Gebrauchtwagen fährt und bei ungefähr 15.000 - 20.000km/Jahr.
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Sag ich doch, mit so um die 30 Cent liegt man ganz ordentlich. Klar muss dem JC jeder Cent einzeln nachgewiesen werden - und Kfz.-Haftpflicht ist entweder Betriebsausgabe Betriebsfahrzeug oder eben Teil des Grundfreibetrags beim Privatwagen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: PKW-Nutzung in EKS (50-%-Regelung)
Daran sieht man, dass ein Auto im Unterhalt sehr teuer ist und im Leistungsbezug schwierig zu leisten. Es sei denn, man hat überwiegend Betriebskilometer und genügend Gewinn, wo das alles abgesetzt und untergebracht werden kann.