Ein eher rechtliches Problem

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Ein eher rechtliches Problem

#1

Beitrag von Koelsch »

Kurze Vorgeschichte:

eLB hat Bescheid (nicht vorläufig) von 12/16 bis 11/17 und JC zahlt auch zunächst.

In Absprache mit JC pachtet eLB am 1.5.17 ein Restaurant
es erfolgt sofortige Leistungseinstellung nach § 331 SGB III - denn jetzt verdient er ja klotzig (sagt JC)

Nun zum Problem:
  1. eLB erhält vorläufigen Bescheid ab 1.7.2017 - so weit so gut, wenn man mal davon absieht, dass vEKS-Gewinn von -650 auf + 1.600 "korrigiert"
    wurde
  2. Mit gleichem Datum erhalt er Aufhebungsbescheid für erwähnten endgültigen Bescheid - Aufhebung ab 1.7.17. Das ist ja voll ok, denn ab dem Datum gilt ja der neue Bescheid unter 1)
  3. Es erfolgt auch Zahlung, ob für Juli& August oder nur für August muss ich noch klären
  4. Meine Frage, hebt der Aufhebungsbescheid nicht auch die Leistungseinstellung rückwirkend auf und muss JC deshalb nicht ab 1.5. nachzahlen (und zwar die volle Leistung, nicht nach "korrigierter" vEKS. So verstehe ich den § 331 Abs. 2 SGB III
Nicht verwirren lassen - klar hat er Ende April noch das Geld für Mai bekommen, aber (Kopie hab ich nich nicht) JC fordert auch eine "Überzahlung" zurück - und das kann eigentlich nur das für Mai gezahlte ALG II sein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Tester
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Re: Ein eher rechtliches Problem

#2

Beitrag von Tester »

Warum ist die Aufhebung zum 01.07.2017 OK? Er hat doch SB bereits mitgeteilt, dass er am 01.05. selbständig tätig sein wird. AB dem 01.05.2017 ist vorläufig zu bewilligen (er zahlt doch auch schon ab 01.05. Pacht, folglich würden die Kosten doch garnicht berücksichtigt werden, wenn er eine vEKS ab 01.07.2017 einreicht).

Widerspruch gegen den vorläufigen Bescheid, da die vEKS ab 01.05.2017 berücksichtigt werden muss.

Den Widerspruch hatte ich doch am Anfang auch machen müssen (und recht bekommen, da die SB nicht in die Puschen kamen).

Die Leistungseinstellung ist übrigens ein normales Prozedere, da ja dann sofort ab Beginn der Selbständigkeit nur noch vorläufig bewilligt werden kann.
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kleinchaos
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Re: Ein eher rechtliches Problem

#3

Beitrag von kleinchaos »

Wenn der ursprüngliche Bescheid bis 11/17 ging und per 30.06. aufgehoben ist, so ist für Mai und Juni auch zu zahlen, bzw gilt der Bescheid auch für Mai und Juni.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Ein eher rechtliches Problem

#4

Beitrag von Koelsch »

Tester hat geschrieben: Mi 16. Aug 2017, 11:39 Warum ist die Aufhebung zum 01.07.2017 OK? Er hat doch SB bereits mitgeteilt, dass er am 01.05. selbständig tätig sein wird. AB dem 01.05.2017 ist vorläufig zu bewilligen (er zahlt doch auch schon ab 01.05. Pacht, folglich würden die Kosten doch garnicht berücksichtigt werden, wenn er eine vEKS ab 01.07.2017 einreicht).

Widerspruch gegen den vorläufigen Bescheid, da die vEKS ab 01.05.2017 berücksichtigt werden muss.

Den Widerspruch hatte ich doch am Anfang auch machen müssen (und recht bekommen, da die SB nicht in die Puschen kamen).

Die Leistungseinstellung ist übrigens ein normales Prozedere, da ja dann sofort ab Beginn der Selbständigkeit nur noch vorläufig bewilligt werden kann.
Warum? JC rechnet ihm doch Einkommen an. Er steht sich derzeitig günstiger, wenn er klar gegen den vorläufigen Bescheid vorgeht, weil der Gewinn "korrigiert" wurde, aber Mai Juni nimmt er doch gerne ohne Einkommensanrechnung mit. Interessanterweise geht die vEKS ab 1.5. - und das wurde vom JC auch nicht moniert. Ich sehe keinen Grund, auf diesen Widerspruch hinzuweisen, denn dann haben wir ja die Mai/Juni Kosten in der EKS drin.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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