eLB hat Bescheid (nicht vorläufig) von 12/16 bis 11/17 und JC zahlt auch zunächst.
In Absprache mit JC pachtet eLB am 1.5.17 ein Restaurant
es erfolgt sofortige Leistungseinstellung nach § 331 SGB III - denn jetzt verdient er ja klotzig (sagt JC)
Nun zum Problem:
- eLB erhält vorläufigen Bescheid ab 1.7.2017 - so weit so gut, wenn man mal davon absieht, dass vEKS-Gewinn von -650 auf + 1.600 "korrigiert"
wurde - Mit gleichem Datum erhalt er Aufhebungsbescheid für erwähnten endgültigen Bescheid - Aufhebung ab 1.7.17. Das ist ja voll ok, denn ab dem Datum gilt ja der neue Bescheid unter 1)
- Es erfolgt auch Zahlung, ob für Juli& August oder nur für August muss ich noch klären
- Meine Frage, hebt der Aufhebungsbescheid nicht auch die Leistungseinstellung rückwirkend auf und muss JC deshalb nicht ab 1.5. nachzahlen (und zwar die volle Leistung, nicht nach "korrigierter" vEKS. So verstehe ich den § 331 Abs. 2 SGB III