Klage gegen Widerspruchsbescheid
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Das sind aber gar keine guten Nachrichten.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Ich sehe keine Nachricht
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Erhielt heute auch in beiden anhängigen Verfahren Post vom SG - lediglich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
JC meinte in beiden Sachen, in meinen letzten Schreiben seien keine neuen rechtserhebliche Gesichtspunkte vorgetragen.
Muss ich zwar nicht (meint das SG) aber ich werde dann mal zwei etwas längere Schreiben zur Sache verfassen, von denen ich vermute, dass SG dann das JC um Stellungnahme "ersuchen" wird ...... und wieder geht dann Zeit in's Land
JC meinte in beiden Sachen, in meinen letzten Schreiben seien keine neuen rechtserhebliche Gesichtspunkte vorgetragen.
Muss ich zwar nicht (meint das SG) aber ich werde dann mal zwei etwas längere Schreiben zur Sache verfassen, von denen ich vermute, dass SG dann das JC um Stellungnahme "ersuchen" wird ...... und wieder geht dann Zeit in's Land
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Traurig immer diese ganze Papierkram, aber Du packst das schon.
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35566
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Es ist wichtig, dass sich der Rentner Koelsch eine Beschäftigung sucht.
Nicht dass er in Trübsal verfällt und zugrunde geht!
Nicht dass er in Trübsal verfällt und zugrunde geht!
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Nicht nur das .... jedes Briefle bringt Zeit, denn mir ist durchaus bewusst, ich muss was zurückzahlen. Es geht also erstens um die Größe von "was" und um das "wann" - und genau das wird von jedem Briefle nach hinten geschoben, und das ist mir sehr Recht.
Dazu kommt, im ersten Verfahren redebn wir über mehr als € 750,00
Dazu kommt, im ersten Verfahren redebn wir über mehr als € 750,00
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
und dann gelangst Du natürlich zu unserem Lieblingsrichter am LSG. Ein gutes hätte es dann aber: Er könnte dich diesmal nicht wegen gewerbsmäßigem Handeln rauswerfen ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Sodele, hab mal was zusammen geschmiert mit der Bitte um Bemeckerung
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Kann m.E. so raus.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Zu 1. Es liegt auch nicht im Ermessen des Klägers Visumkosten zu vermeiden. Es ist unstrittig, Auslandsgeschäfte bedingen, dass der Kläger oder seine Beauftragte vor Ort anwesend sein müssen. Der entsprechende Staat schreibt zwingend Visa zur Einreise vor, somit sind diese Kosten zur Abwicklung entsprechender Geschäfte und der damit verbundenen Gewinnerzielung zwingend erforderlich.
Wenn der Beklagte der Meinung ist, das gesamte Auslandsgeschäft sei nicht angemessen, so muss er den gesamten Auslandsumsatz aus der Einkommensanrechnung entfernen.
Wenn der Beklagte der Meinung ist, das gesamte Auslandsgeschäft sei nicht angemessen, so muss er den gesamten Auslandsumsatz aus der Einkommensanrechnung entfernen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35566
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Hab mir mal ein paar Gedanken dazu gemacht:
Nachtrag:
Die Überlegungen von Günter können meiner Meinung nach sinnvollerweise eingebaut werden.
Nachtrag:
Die Überlegungen von Günter können meiner Meinung nach sinnvollerweise eingebaut werden.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Danke, bau ich ein, sowohl Günter's Vorschlag als auch Marsus Verbesserungen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Und weiter gehts - bitte mal bemeckern
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
5. Alternativ bietet der Kläger wie bereits vorher erwähnt an, die Visakosten aus den Betriebsausgaben herauszurechnen, wenn im Gegenzug der gesamte im Ausland erzielte Umsatz aus der Einkommensberechnung entfernt wird.
6. Der Beklagte möge doch bitte gesetzeskonform erklären, wie die für die Auftragsabwicklung erforderliche Begleitung eines Geschäftspartners in einem visumspflichtigen Land ohne Bezahlung der Visagebühren erfolgen könnte. Der Kläger hat sich korrekt verhalten, ein Visum beantragt und die Kosten bezahlt. Das sind unstrittig erforerliche Geschäftsausgaben.
Die Verweigerung dieser Kosten durch den Beklagten kommt der Unterstellung gleich, das Visum für eine private Urlaubsreise zu benötigen und damit Sozialbetrug und Prozessbetrug zu begehen.
Der Kläger behält sich in dem Fall strafrechtliche Schritte gegen den Verantwortlichen dieser Unterstellung vor.
Ps: ich würde in dem Fall einfach mal Anzeige gegen Unbekannt oder stellvertretend den GF des JC stellen.
6. Der Beklagte möge doch bitte gesetzeskonform erklären, wie die für die Auftragsabwicklung erforderliche Begleitung eines Geschäftspartners in einem visumspflichtigen Land ohne Bezahlung der Visagebühren erfolgen könnte. Der Kläger hat sich korrekt verhalten, ein Visum beantragt und die Kosten bezahlt. Das sind unstrittig erforerliche Geschäftsausgaben.
Die Verweigerung dieser Kosten durch den Beklagten kommt der Unterstellung gleich, das Visum für eine private Urlaubsreise zu benötigen und damit Sozialbetrug und Prozessbetrug zu begehen.
Der Kläger behält sich in dem Fall strafrechtliche Schritte gegen den Verantwortlichen dieser Unterstellung vor.
Ps: ich würde in dem Fall einfach mal Anzeige gegen Unbekannt oder stellvertretend den GF des JC stellen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35566
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Alternative zum Punkt 2:
Der Beklagte verlangt also vom Kläger, vertragsbrüchig zu werden durch das Nichtbedienen der zweifellos rechtlich nicht zu beanstandenden Forderung der Versicherungsgebers. Der Beklagte versäumt es aber wohlweislich rechtssicher auszuführen, dass ein solches Verhalten des Klägers über die Zerstörung seines bisher untadeligen Rufes als in allen Belangen seriöser Kaufmann zu einer vorsätzlichen und damit vom Beklagten zu beanstandenden Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeiten und letztendlich sozialwidrigen und somit strafbaren Handlung führt.
Anmerkung: jep, das ist ein langer Schachtelsatz, aber dann haben die was zu nagen.
Würde dann aber auch Punkt 3 überflüssig machen.
Wenn Punkt 3 erhalten bleiben soll, dann den § präzisieren auf § 2 Abs. 2. S 1 präzisieren.
Gilt dann auch für Punkt 4. bzw. ich würde generell bei Anwendung dieses § entsprechend präzisieren.
Günter: Dein Punkt 5 könnte als Polemik ausgelegt werden.
Also wenn ich das zu schreiben hätte, dann auch nur mit einem entsprechenden Hinweis auf Polemik bzw. dass die polemischen Forderungen des JC eben mit dieser polemischen Gegenforderung verhandelt werden soll.
Zu Deinem Punkt 6: die Begleitung war nicht erforderlich, das hat der Kläger bereits in früheren Schriftsätzen so geschrieben und auch im aktuellen Schriftsatz. Man kann hier nicht von "gewünscht" auf "erforderlich" steigern. Das wird nicht funktionieren sondern das Gegenteil bewirken.
"Die Verweigerung der Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben durch den Beklagten kommt ....." und "Der Kläger behält sich ..... vor." finde ich gut. Einbauen.
Der Beklagte verlangt also vom Kläger, vertragsbrüchig zu werden durch das Nichtbedienen der zweifellos rechtlich nicht zu beanstandenden Forderung der Versicherungsgebers. Der Beklagte versäumt es aber wohlweislich rechtssicher auszuführen, dass ein solches Verhalten des Klägers über die Zerstörung seines bisher untadeligen Rufes als in allen Belangen seriöser Kaufmann zu einer vorsätzlichen und damit vom Beklagten zu beanstandenden Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeiten und letztendlich sozialwidrigen und somit strafbaren Handlung führt.
Anmerkung: jep, das ist ein langer Schachtelsatz, aber dann haben die was zu nagen.
Würde dann aber auch Punkt 3 überflüssig machen.
Wenn Punkt 3 erhalten bleiben soll, dann den § präzisieren auf § 2 Abs. 2. S 1 präzisieren.
Gilt dann auch für Punkt 4. bzw. ich würde generell bei Anwendung dieses § entsprechend präzisieren.
Günter: Dein Punkt 5 könnte als Polemik ausgelegt werden.
Also wenn ich das zu schreiben hätte, dann auch nur mit einem entsprechenden Hinweis auf Polemik bzw. dass die polemischen Forderungen des JC eben mit dieser polemischen Gegenforderung verhandelt werden soll.
Zu Deinem Punkt 6: die Begleitung war nicht erforderlich, das hat der Kläger bereits in früheren Schriftsätzen so geschrieben und auch im aktuellen Schriftsatz. Man kann hier nicht von "gewünscht" auf "erforderlich" steigern. Das wird nicht funktionieren sondern das Gegenteil bewirken.
"Die Verweigerung der Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben durch den Beklagten kommt ....." und "Der Kläger behält sich ..... vor." finde ich gut. Einbauen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Jep, bau ich noch um. Merci
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.