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Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Mi 6. Dez 2017, 22:43
von Koelsch
Wichtiger Hinweis für Selbstständige im SGB II- Leistungsbezug - Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen, ein Beitrag v on RA Kay Füßlein, Berlin
Als der erste Mandant mit diesem Problem ankam, dachte ich noch , ein Missverständnis läge vor: Er sollte seine abschließende Einkommenserklärung (EKS) im Jahr 2016 für das Jahr 2012 doch bitte nachreichen. Er schaffte es nicht . Folge war ein Aufhebungs-und Erstattungsbescheid, mit dem das JobCenter alle Leistungen aus dem Bewilligungszeitraum im Jahr 2012 wiederhaben wollte.

Er erhob gegen den Bescheid, mit dem das JobCenter alle Leistungen wiederhaben wollte Widerspruch ein, in der Hoffnung, dass im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen berücksichtigt werden.

Nicht da sagte das JobCenter !

Nach Ansicht des JobCenters gelten hier die Arbeitsanweisungen zu § 41a SGB II.

Hiernach gilt:

„Mit einer nachträglichen Vorlage von Unterlagen nach der Wirksamkeit des Ausgangsbescheides (§ 39 SGB X) kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag er- folgreich angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 zur zu dieser Festsetzung berechtigt war. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle. Maßstab ist im ggf. folgenden Widerspruchsverfahren oder im Antrag nach § 44 SGB X nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

Mit anderen Worten: Das JobCenter berücksichtigt k e i n e nachgereichten Unterlagen mehr im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren oder in einem Wiederaufnahmeverfahren.


Dies ist wohl rechtswidrig und mit dem Wortlaut des § 41 a SGB II nicht vereinbar.

Einiges spricht dagegen:

§ 41a SGB II bestimmt nämlich nach seinem Wortlaut keine Abweichung von den sonstigen allgemeinen Regelungen des (Sozila-)verwaltungsrechtes (mithin z.B. dem Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz); noch wird bestimmt, dass § 44 SGB X nicht anwendbar ist. Auch aus der Gesetzesbegründung ( BT-. Drucksache 18/8041, S 53) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr verweist der Gesetzgeber auf § 40 SGB II iVm § 20 SGB X, betont also den Untersuchungsgrundsatz.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei solchen Vorschriften um „Präklusionsvorschriften“ (lat. Ausschluss). Solche Ausschlussfristen sind zwar in einigen Rechtsgebieten gang und gäbe. Diese sind jedoch regelmäßig dem Wortlaut nach gekennzeichnet. Eine solche Abschlussregel läßt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der gesamten Summe, obwohl dem JobCenter die Unterlagen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Vorlagen gegen das Gesetz verstößt.

Den Betroffenen ist zu raten, spätestens im Widerspruchsverfahren die notwenigen Unterlagen vorzulegen, allerspätens vor Gericht.

(so auch: SG Berlin S 179 AS 6737/17- Revision anhängig beim Bundessozialgericht B 4 AS 39/17 R )

Quelle: RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=870

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 07:17
von kleinchaos
Ich hab grad was ähnliches in der Beratung gehabt und zum Widerspruch geraten, denn es gilt das alte Recht, nachdem das JC das Einkommen schätzen könnte/müsste/sollte/darf

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 08:37
von Olivia
Grundsätzlich gilt also ab jetzt, dass die EKS die Qualität einer Doktorarbeit haben sollte. Einen einzigen Beleg oder gar die ganze EKS vergessen, und es beginnen die oben dargestellten Probleme.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 08:52
von Koelsch
Jein, der § 41a SGB II sagt ja (angeblich) nur: Fehlende Belege können später nicht nachgereicht werden, vorgelegte Belege aber sind durchaus zu berücksichtigen.

Nicht uninteressant wäre es, dann mal zu testen, ob auch der "vergessene" Einnahmebeleg über € 1.000,00 später keine Berücksichtigung mehr finden wird. Genau das aber wäre der zu gehende Weg: Dann nämlich wird mit Sicherheit recht schnell festgelegt: So lange die Sache nicht rechtskräftig ist, können Belege nachgereicht werden und die sind auch zu berücksichtigen.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 08:57
von Olivia
Ob es dann eine Fallunterscheidung gibt zwischen den eLB belastenden und entlastenden Belegen? :verwirrt: :kristall_defekt:

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 08:59
von kleinchaos
Ich wette mal: es wird diese Unterscheidung dann geben, wenn sie zuungunsten des ELB ausgeht, entlastende Belege sieht das JC ja nicht vor.
Ich wette weiter: eine abschließende Entscheidung dürfte erst vorm BSG erfolgen, eventuell auch erst vorm BVerfG (gleichbehandlungsgrundsatz)

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 09:05
von Koelsch
Ich wette nicht dagegen ..... ich verlier so ungern :verlegen:

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 09:06
von kleinchaos
Geht mir genauso. Ich wette nur wenn ich mir des Sieges sicher bin

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Do 7. Dez 2017, 10:05
von der ratlose
Also bei mir hatte das JC so eine Nummer im Januar versucht.
Rückforderung um die 17.000 €.
Angeblich das Einkommen und die Unterhaltszahlungen nicht angegeben und nachgewiesen.

2 Monate später konnte der Vorsitzende dann aber alle belege und Angaben meinerseits in der Akte finden.
Der Richter war doch sehr erstaunt.
Der Vertreter des JC auch. :5:

Die haben die Bescheide dann wegen "Formfehlers" aufgehoben.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 11:04
von Blitzdodel
der ratlose hat geschrieben: Do 7. Dez 2017, 10:05 2 Monate später konnte der Vorsitzende dann aber alle belege und Angaben meinerseits in der Akte finden.
Das ist lobenswert ehrlich.
Olivia hat geschrieben: Do 7. Dez 2017, 08:37 Grundsätzlich gilt also ab jetzt, dass die EKS die Qualität einer Doktorarbeit haben sollte.
Ein unehrlicher JC kann doch einfach die Doktorarbeit, oder Teile, verschwinden lassen.
Wie sollte/kann man sich hier nun Absichern?

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 11:13
von Günter
Alle Seiten durchnummerieren und ein Inhaltsverzeichnis anfügen.

Wenn schon Doktorarbeit, dann auch richtig.

Fußnoten und Quellenangaben nicht vergessen.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 11:15
von Günter
Es kommt aber vermutlich nicht so gut an, wenn man das Inhaltsverzeichnis "Kleine Suchhilfe für faule, minderbegabte Sachbearbeiter" nennt.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 11:18
von Olivia
Günter hat geschrieben: Fr 8. Dez 2017, 11:13 Alle Seiten durchnummerieren und ein Inhaltsverzeichnis anfügen.

Wenn schon Doktorarbeit, dann auch richtig.

Fußnoten und Quellenangaben nicht vergessen.
Und sich dann jede einzelne Seite auf der Kopie "Empfang erhalten" abstempeln lassen.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:00
von Blitzdodel
Kann man den das EKS-Paket digital abgeben,
oder z.B. den Teil mit Rechnungen?
Natürlich Schreibgeschütz (wenn das denn vor Veränderungen schützt) und zum Ausdrucken für JC fertig.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:04
von Olivia
Nein.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:10
von Günter
Ich sag mal so, wärst du Admin der JobCenter EGV, dann hättest du vermutlich sofort einen Nervenzusammenbruch, bei dem Gedanken ein Hilfeempfänger würde seinen USB Stick in einen PC des SB stecken. Ich vermute in den Büros mit Kundenverkehr gibt es aus Sicherheitsgründen keinen USB Anschluß in den ein Stick eingelesen werden kann.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:14
von Olivia
Er meint vielleicht auch das Mailen einer Datei an die SB.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:33
von Günter
Auch diese Daten dürfen nicht ins System. Die verhindern grundsätzlich das Öffnen von Dateianhängen.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:39
von Olivia
Der einzig richtige Weg ist die Abgabe der Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, der Einwurf in der Briefkasten des Jobcenters unter Zeugen, die das Schriftstück kennen, oder ein Einschreiben.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:53
von Koelsch
Nun ja, ich warte noch auf die Rückantwort des JC Düsseldorf:

Dortselbst sind ja wieder mal angeblich Unterlagen nicht angekommen, ich hab den Nachweis, dass die übersandt wurden.
Ich habe jetzt, freundlich wie ich bin, mich bereit erklärt, die nochmals persönlich dort abzugeben, allerdings unter der Bedingung, dass jedes Blatt einzeln mit Stempel und Unterschrift quittiert wird. Schaun mer mal, wenn die ja sagen, schlepp ich da gerne 2,6 kg Papier hin, 1,3 kg bleibt da und auf 1,3 kg bekomm ich viele viele Stempel und Unterschriften :unschuld:

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 12:57
von der ratlose
Fax,

oder Videobrille.
Im Auto sitzen, Brille an, Unterlagen nochmal flüchtig durchsehen, dann zum Briefkasten des JC gehen,und dort einwerfen.
natürlich alles die ganze zeit ohne Unterbrechung in einem Video gefilmt.
Zu Hause das Video abspeichen.
So eine brille kostet um die 20-30 €.
Hier mal eine günstige Variante:
https://www.ebay.de/itm/Mini-HD-Kamera- ... Swgn5XEavt

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 13:02
von Koelsch
wäre mir neu, dass das als Beweis anerkannt wäre

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 13:26
von Olivia
der ratlose hat geschrieben: Fr 8. Dez 2017, 12:57 Fax
Man kann nicht mehrfach jährlich Hunderte Seiten an das Jobcenter faxen. Oft bricht das Senden dann ab.

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 13:33
von marsupilami
Hast Du eine Ahnung wie hartnäckig ich da auf einmal werden kann!

Re: Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Verfasst: Fr 8. Dez 2017, 13:54
von Koelsch
z.B. zum Kölner JC habe ich noch nie nicht ein Fax senden können (an keine der Niederlassungen - und ich kenne recht viele JC's bei denen das Fax "dahergestört" scheint.