Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Olivia
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Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

#1

Beitrag von Olivia »

Im vorläufigen Bewilligungsbescheid bittet das Jobcenter wie folgt:
Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums besteht die Verpflichtung., die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen und alle weiteren leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Dies ist erforderlich, um den Leistungsanspruch mit Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum abschliessend festzusetzen.

Den ausgefüllten Vordruck mit den entsprechenden Nachweisen über Ihre Ausgaben und Einnahmen reichen Sie bitte unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes ein.
Muss dieser Bitte entsprochen werden oder muss das Jobcenter nach dem Ende des BWZ eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Nachweise verschicken? Was ist eigentlich, wenn diese Aufforderung nicht ankommt und innerhalb eines Jahres nach Ende des BWZ auch jobcenterseitig nichts mehr nachfolgt?
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Günter
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Re: Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

#2

Beitrag von Günter »

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/41a.html


Ersetze Borg durch JC

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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

#3

Beitrag von Koelsch »

Wobei ich jedoch sehr bezweifele, dass ausgerechnet im SGB Bereich unter dem Begriff "unverzüglich" eine wirksame Fristsetzung im Sinne des von Günter ja zitierten § 41a SGB II darstellt, oder anders ausgedrückt ist "unverzüglich" eine "angemessene Frist"?

Da hab ich Zweifel.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

#4

Beitrag von marsupilami »

Also alle Belege, Kassenzettel, etc. gut aufheben!
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

#5

Beitrag von Günter »

Frist +
und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen
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Olivia
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Re: Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid

#6

Beitrag von Olivia »

Ich habe da auch noch die Sache mit dem Aufkleber am Briefkasten in Erinnerung. "Bitte keine Werbung" kann ein Prospektverteiler einfach ignorieren.
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