Hallo zusammen
Wie erechnet sie der Posten ''Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen''??
Danke im Voraus
Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen
Re: Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen
ganz grob - 20% vom Erwerbseinkommen minus 100
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen
Zuerst werden das Brutto- und das Nettoeinkommen im Bescheid untereinander gestellt.
Vom Bruttoeinkommen werden nach § 11b SGB II die einzelnen Positionen abgezogen, wobei es wieder eine Verzweigung gibt:
Entweder verdient man brutto mehr als 400 €, oder nicht.
Wenn nein, dann werden zwingend (nur) 100 € als Werbekosten etc. anerkannt.
Anderenfalls auch mehr, wenn man entsprechend nachweisen kann.
Beispiel: Man verdient brutto 1.000 €, muss dafür aber mit der Bahn in die übernachste Großstadt fahren, gibt für das Monatsticket 220 € aus. Dann werden diese 220 € als Werbekosten nach § 11b I Nr. 5 anerkannt.
Gegenbeispiel: Man verdient dort nur 390 €, dann verbelibt es beim "Grund"-Freibetrag von 100 €.
Egal, ob jetzt gedeckelt auf 100 €, oder aber in tatsächlicher Höhe: Nach Abzug dieser Positionen wird geschaut, ob der überschießende Betrag weniger als 900 € groß ist, dann werden davon 20 % errechnet. Bei über 900 €, aber unter 1.100 € (wenn Kinder in der BG sind, bis unter 1.400 €) werden von dem Betrag, der 900 € übersteigt, 10 % errechnet.
Diese 20-%- (und ggf. 10-%-)Beträge (die sind der von Dir genannte "Freibetrag auf das Erwerbseinkommen") werden, zusammen mit dem (erweiterten) Grundfreibetrag vom Nettoeinkommen abgezogen. Das Ergebnis dieser Subtraktion wird proportional auf alle Mitglieder der BG als Anrechnungsbetrag verteilt.
Vom Bruttoeinkommen werden nach § 11b SGB II die einzelnen Positionen abgezogen, wobei es wieder eine Verzweigung gibt:
Entweder verdient man brutto mehr als 400 €, oder nicht.
Wenn nein, dann werden zwingend (nur) 100 € als Werbekosten etc. anerkannt.
Anderenfalls auch mehr, wenn man entsprechend nachweisen kann.
Beispiel: Man verdient brutto 1.000 €, muss dafür aber mit der Bahn in die übernachste Großstadt fahren, gibt für das Monatsticket 220 € aus. Dann werden diese 220 € als Werbekosten nach § 11b I Nr. 5 anerkannt.
Gegenbeispiel: Man verdient dort nur 390 €, dann verbelibt es beim "Grund"-Freibetrag von 100 €.
Egal, ob jetzt gedeckelt auf 100 €, oder aber in tatsächlicher Höhe: Nach Abzug dieser Positionen wird geschaut, ob der überschießende Betrag weniger als 900 € groß ist, dann werden davon 20 % errechnet. Bei über 900 €, aber unter 1.100 € (wenn Kinder in der BG sind, bis unter 1.400 €) werden von dem Betrag, der 900 € übersteigt, 10 % errechnet.
Diese 20-%- (und ggf. 10-%-)Beträge (die sind der von Dir genannte "Freibetrag auf das Erwerbseinkommen") werden, zusammen mit dem (erweiterten) Grundfreibetrag vom Nettoeinkommen abgezogen. Das Ergebnis dieser Subtraktion wird proportional auf alle Mitglieder der BG als Anrechnungsbetrag verteilt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen
Danke Tigerlaw für die Ausführlichkeit.