Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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collibri
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Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#1

Beitrag von collibri »

Hallo,

Heute hatte ich ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Leistungsabteilung.
Ich erhalte seit August 2017 ALG2. Da ich meine stark demenzkranke Mutter betreue, kann ich derzeit nicht in eine Arbeitsstelle vermittelt werden (lt. meines Fallmanagers, meine Mutter hat Pflegegrad 5).
Dann bekam ich die Möglichkeit, im Dezember 2017 auf einem Weihnachtsmarkt zu arbeiten (meine Schwester übernahm dann die Pflege) und erzielte Einnahmen, die im Dezember 2017 und Januar 2018 auf mein Konto zuflossen. Anfang Dezember meldete ich dazu ein Gewerbe an, das von der Firma, bei der ich am Weihnachtsmarkt arbeitete, verlangt wurde.
Da mir diese Einnahmen vom Weihnachtsmarkt (ca. 2500 EUR) nur einmal im Jahr zufliessen werden, bin ich davon ausgegangen, dass der verbleibende Gewinn auf einen neuen 6-monatigen Bewilligungszeitraum angerechnet wird.
Heute teilte mir dann der Sachbearbeiter mit, dass mein Bewilligungszeitraum am 31.01.2018 endete und da ich mein Gewerbe erst am 1.12.2017 angemeldet hatte, wird der anrechenbare Gewinn auf die verbleibenden 2 Monate aufgeteilt. Das würde für mich bedeuten, dass ich aus dem Bezug für ALG2 für Dezember und Januar herausfalle und ggfs. sogar noch die Kranken-/Pflegeversicherung rückwirkend bezahlen muss. D.h. mein Verdienst vom Weihnachtsmarkt läuft gleich Null...
Angeblich kann der Bewilligungszeitraum nicht im Nachhinein verändert werden. Am 1.02.2018 beginnt dann der neue Bewilligungszeitraum, den ich mit jeweils 0 EUR pro Monat an Enkommen ausfüllen musste, da ich ja keine Einnahmen mehr erzielen werde.

Jetzt meine Frage, ist es zulässig, den Gewinn aus meiner Gewerbetätigkeit, die ja nur einmal im Jahr anfällt, auf 2 Monate anzurechnen?
Kann bzw. müsste nicht der Bewilligungszeitraum in meinem Falle verändert werden?
Gibt es die Möglichkeit, Einnahmen aus saisonalen Betrieben (wie ein Weihnachtsmarkt) auch für einen längeren Zeitraum anrechnen zu lassen?

Herzlichen Dank für eure Antwort.
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Günter
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#2

Beitrag von Günter »

:willkommen:

http://www.harald-thome.de/fa/harald-th ... 014-12.pdf

Schau mal ab Seite 22
5. Besondere Konstellationen
Grundsätzlich findet keine jährliche Betrachtung der selbständigen
Tätigkeit statt. Auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit kann von diesem
Grundsatz abgewichen werden.
§ 3 Abs. 5 Alg II-V:
Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des
Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach
den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen
werden, das der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung
erzielt hat, wenn der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte
darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen
bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum
berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem
Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.
Bedingt die Eigenart der Erwerbstätigkeit, zum Beispiel bei einem
Saisonbetrieb wie einer Eisdiele, eine jahresbezogene Betrachtung
des Einkommens (Gewinn), weil üblicherweise im Laufe des Jahres
stark schwankende Einnahmen und ggf. Ausgaben zu verzeichnen
sind, soll bei der Gewinnermittlung für den Bewilligungszeitraum,
der (überwiegend) außerhalb der Saison liegen dürfte, auch solches
Einkommen ergänzend Berücksichtigung finden, das in der Saisonzeit
(6 Monate vor Antragstellung), in der keine Hilfebedürftigkeit
vorgelegen hat, oberhalb der SGB II-Bedarfsgrenze zur Verfügung
stand, also bei jährlicher Berechnung zu berücksichtigen gewesen
wäre. Damit wird eine "Leistungsoptimierung" durch gezielte Antragstellung
nach Ende einer Saison vermieden. Erforderlich ist
aber, dass die selbständige Person hierauf hingewiesen worden ist
(BK-Vorlage 2a11-36).
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#3

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: Bei uns im Forum.

alles nicht so einfach.

Was ist das für ein Bescheid der angeblich am 31.1.2018 endete. Ist das ein vorläufiger Bescheid gewesen oder ist das ein endgültiger Bescheid?

@ Günter - § 3 Abs. 5 ALG II-V gibt's nicht mehr seit August 2016
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
collibri
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#4

Beitrag von collibri »

Hallo Günter,
der Bescheid bis 31.01. ist ein normaler Bescheid, also endgültig. Allerdings wurde er am 8.12.2017 erstellt und ich begann meine Tätigkeit am Weihnachtsmarkt am 10.12.2017.
Daraufhin erhielt ich einen vorläufigen Bescheid für Februar bis Juli 2018.
Trotzdem, müsste der Berechnungszeitraum für Einnahmen (also der erzielte Gewinn) aus einem Gewerbetrieb, gerade wenn es eine einmalige Einnahme ist, nicht auf sechs Monate angerechnet werden?
Danke für deine Antwort.
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Koelsch
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#5

Beitrag von Koelsch »

Richtig, dann müsste das auf 6 Monate verteilt werden, wenn Du durch diesen Zufluss aus dem ALG II Bezug raus fallen würdest.

Hast Du schon einen Anrecchnungsbescheid für Dezember - Januar bekommen?

Wenn ja, kannst Du den mal im Forum anonymisiert einstellen - guck ggf. hier: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=22&t=18417
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#6

Beitrag von Tester »

Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid, da falscher Zeitraum (hatte ich auch so am Anfang). Ich gehe davon aus, dass Du Deine selbständige Tätigkeit auch sofort gemeldet hast? Dann sollte im Widerspruch noch stehen, das der vorläufige Bewilligungszeitraum 1 Jahr betragen soll, da Saisongeschäft (siehe Eisdiele Beispiel in der Ausfüllhilfe zur EKS).

Aber vorsicht: für mich sieht das eher nach einer Scheinselbständigkeit aus!

Grosse Klasse, dass Du Deine Mutter mit PG 5 pflegst! 👍 Denk dran, damit erhälst Du auch Rentenansprüche über die Pflegekasse.
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#7

Beitrag von Olivia »

:willkommen:


In den HS steht:
Abweichend vom Bewilligungszeitraum von 6 Monaten (bzw. 12 Monate bei Saisongeschäften) wird das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für einen kürzeren Zeitraum berechnet, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Teil des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wird, z. B. weil Sie die Tätigkeit beenden oder erst im Laufe des Bewilligungszeitraumes aufnehmen werden. In einem solchen Fall machen Sie Ihre Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.

Wenn Sie die selbständige Tätigkeit nicht im ganzen Bewilligungszeitraum ausüben werden (z. B. nur in 4 von 6 Monaten), wird der Gewinn nur auf die Monate des Bewilligungszeitraumes aufgeteilt, in denen Sie die selbständige Tätigkeit auch ausüben werden. Das ist der Fall, wenn Sie die Tätigkeit im bereits laufenden Bewilligungszeitraum neu aufnehmen oder aber beenden werden.
Kann das so in Ordnung sein? Das würde ja bedeuten, dass die Einnahme nur auf zwei Monate verteilt wird.

Dann noch eine Frage. Wenn § 3 Abs. 5 ALG II-V weggefallen ist, wo findet man nun die Regelung zu Saisonbetrieben? Denn in den HS steht ja auch weiterhin die Regelung zu 12 Monaten bei den Saisongewerben.
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Koelsch
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#8

Beitrag von Koelsch »

Die HS sind meines Wissens nicht an die neue Gesetzeslage angepasst worden, dieser Absatz bezieht sich unverändert auf § 3 Abs. 5 ALG II-V
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#9

Beitrag von Olivia »

Die aktuellen HS mit Stand 01.2017 schreiben folgendes:
Ich betreibe einen Saisonbetrieb. Was muss ich beachten?

Betriebe oder Tätigkeiten, auf Grund deren Eigenart über das Kalenderjahr hinweg stark schwankende Einnahmen erzielt werden (Saisonbetriebe), erfordern eine jahresbezogene Betrachtung der Betriebsergebnisse. Denn zeitweise wird so viel Gewinn erwirtschaftet, dass der Lebensunterhalt weit über den Bedarf hinaus gedeckt ist, teilweise können Gewinne aber auch bis auf null zurückgehen, so dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II besteht. Typische Saisonbetriebe sind beispielsweise die Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugszielen. Aber auch nicht saisonabhängige Tätigkeiten können betroffen sein, z. B. Tätigkeiten im künstlerischen Bereich. In diesem Fall haben Sie Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von 12 Monaten zu machen. Das Jobcenter wird das Einkommen nach gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen.

https://www.arbeitsagentur.de/pdf/1463061377169
In den FH steht:
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des BWZ ausgeübt, gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den BWZ fallenden Monate der Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit während des BWZ aufgenommen oder beendet wird.

Bei Betrieben oder Tätigkeiten, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung erfordert, ist auch solches Einkommen zu berücksichtigen, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand. In diesen Fällen ist eine jährliche Betrachtung vorzunehmen. Der Bewilligungszeitraum ist auf zwölf Monate festzulegen (vergleiche FW Rz. 41.11).

Betriebe, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung des Einkommens erfordert, sind Betriebe, bei denen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind; z. B. typische Saisonbetriebe, wie Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugzielen. Auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten (z. B. Künstler mit unregelmäßigem Verkauf von Kunstwerken) ist die jahresbezogene Betrachtung anzustellen, wenn typischerweise unregelmäßig Einkommen in einer Höhe erzielt wird, das für mehrere Monate bedarfsdeckend wäre. Dabei ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Rz. 11.40 - 11.42 FH § 11b SGB II
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#10

Beitrag von Tester »

Übrigens: die Profi Weihnachtsmarktanbieter mit eigenen Buden verdienen soviel auf dem Weihnachtsmarkt, das es für ein Jahr ausreicht! Beeindruckend.
Olivia
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#11

Beitrag von Olivia »

Tester hat geschrieben: Mi 14. Feb 2018, 23:07 Übrigens: die Profi Weihnachtsmarktanbieter mit eigenen Buden verdienen soviel auf dem Weihnachtsmarkt, das es für ein Jahr ausreicht! Beeindruckend.
Echt jetzt? Ich dachte, die müssen immer von Jahrmarkt zu Jahrmarkt ziehen, das ganze Jahr durch, und ihren Verdienst aufstocken.
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#12

Beitrag von Tester »

Olivia hat geschrieben: Mi 14. Feb 2018, 23:08
Tester hat geschrieben: Mi 14. Feb 2018, 23:07 Übrigens: die Profi Weihnachtsmarktanbieter mit eigenen Buden verdienen soviel auf dem Weihnachtsmarkt, das es für ein Jahr ausreicht! Beeindruckend.
Echt jetzt? Ich dachte, die müssen immer von Jahrmarkt zu Jahrmarkt ziehen, das ganze Jahr durch, und ihren Verdienst aufstocken.
https://www.ksta.de/koeln/weihnachten-i ... cht-361808
Das beste Geschäft auf dem Markt machen die Gastronomen, weiß der Insider. Der Umsatz für einen Glühweinstand liege je nach Wetter zwischen 130 000 und 160 000 Euro in vier Wochen. Abzüglich der Mehrwertsteuer, der Waren- und Personalkosten, der Miete und der Reparaturen blieben dem Glühweinhändler rund 30 000 Euro Gewinn. – Quelle: https://www.ksta.de/361808 ©2018
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#13

Beitrag von Olivia »

Das sind 4700 € Umsatz pro Tag. Bei angenommenen 12 Stunden Verkauf pro Markttag und einer 7-Tage-Woche kommen im Durchschnitt 400 € pro Stunde an Umsatz rein. Bei einem angenommenen durchschnittlichen Verkaufspreis von 4,50 € pro Glühwein (Mischkalkulation mit/ohne Rum) sind das durchschnittlich 89 Verkäufe pro Stunde. Durchaus machbar, allerdings muss der Stand eine sehr gute Lage haben, mit mehreren Verkäufern und kontinuierlichem Kundenstrom. Da müssen auch mal 3 Glühweine jede Minute verkauft werden, weil vormittags und abends bestimmt nicht 89 Glühweine in der Stunde kontinuierlich weggehen.
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Koelsch
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#14

Beitrag von Koelsch »

Ich hab 'nen Bekannten, der macht, aber auf kleinem Weihnachtsmarkt, mit Glühwein täglich 3.500 bis 4.000 Gewinn (!), allerdings verkauft er den Glühwein für € 7,50, die durchaus vorhandene Konkurrenz dort verkauft den für € 2,50.

Die Warteschlangen sind vor seinem Stand. Qualität zahlt sich eben aus.
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#15

Beitrag von Olivia »

:Daumenhoch:
collibri
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#16

Beitrag von collibri »

Vielen Dank für eure Antworten :-)

Ich habe noch keinen Abrechnungsbescheid erhalten, wird erst etwa Anfang März kommen.

Diese Seite 22 mit dem Saisonbetrieb ist genau das, was ich gerne hätte, werde sie dem Sachbearbeiter zukommen lassen.

Hoffe es lässt sich noch was machen.

Danke nochmals.
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#17

Beitrag von Koelsch »

Viel Erfolg
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#18

Beitrag von kleinchaos »

Die oft großen Umsätze auf Weihnachtsmärkten bilden aber eben nicht gen Gewinn ab. Man muss hier jedoch die Gier der Kommunen betrachten, die bei den Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen (bei uns kommen da noch der Ostermarkt und zum Sommerende der Herbstmarkt dazu) erstens ein recht ordentliches Bewerbungsverfahren durchziehen und zweitens horrende Standgebühren kassieren
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Bewilligungszeitraum anpassen wg. Neuanmeldung Gewerbe

#19

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Do 15. Feb 2018, 09:30 Ich hab 'nen Bekannten, der macht, aber auf kleinem Weihnachtsmarkt, mit Glühwein täglich 3.500 bis 4.000 Gewinn (!), allerdings verkauft er den Glühwein für € 7,50, die durchaus vorhandene Konkurrenz dort verkauft den für € 2,50.
Die Warteschlangen sind vor seinem Stand. Qualität zahlt sich eben aus.
Naddel schenkte zu Weihnachten Glühwein aus: https://www.vip.de/cms/nadja-abd-el-far ... 34459.html
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