Firmen - Ausgaben

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#651

Beitrag von marsupilami »

Und wenn ich nun gar nicht lesen will?
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Günter
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Re: Firmen - Ausgaben

#652

Beitrag von Günter »

Dann musst du das 27-seitige: "Ich will nicht lesen"-Formular in dreifacher Ausfertigung ausfüllen und dir von Koelsch eine Nichtlesegenehmigung erteilen lassen.

Da ist es einfacher so zu tun als hättest du es gelesen.

Ich muss gestehen, ich hab nur den ersten Absatz ....
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Firmen - Ausgaben

#653

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben: Sa 25. Aug 2018, 10:52 Und wenn ich nun gar nicht lesen will?

:pssst: so lange er hier postet, ham ´se ihn noch nicht weggesperrt. :jojo: :jojo:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#654

Beitrag von marsupilami »

Günter hat geschrieben: Sa 25. Aug 2018, 11:11 Dann musst du das 27-seitige: "Ich will nicht lesen"-Formular in dreifacher Ausfertigung ausfüllen und dir von Koelsch eine Nichtlesegenehmigung erteilen lassen.

Da ist es einfacher so zu tun als hättest du es gelesen.

Ich muss gestehen, ich hab nur den ersten Absatz ....
Wo kann ich das Formular runterladen?

Oder kann man das online ausfüllen und abschicken?
Immerhin bietet ja die Arbeitsagentur die ALG-Formulare online zum Ausfüllen an.

Also?

Das von Dir, Günter, erwähnte Formular wäre für mich das Ende mit Schrecken.
Aber lieber so als PP's Schrecken ohne Ende.
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Günter
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Re: Firmen - Ausgaben

#655

Beitrag von Günter »

Musst du mit der Forenadmiralität klären, ich weiß, dass es existiert, aber ich hab es noch nie gesehen. :jojo:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#656

Beitrag von marsupilami »

Sanktioniert mich doch für's Nicht-Lesen!
Dann geh' ich a) zum SG wg. EA und b) zum Staatsanwalt und verklage 1.) PP wg. a) seelischer Grausamkeit ob der Formulierung und Schlechtschreibung und b) auf Schadenersatz - weil immer meine Fußnägel hochklappen und im Oberleder der Schuhe einrasten und 2.) das Forum wg. Zwangsarbeit unter grausamen Arbeitsbedingungen - Art. 12 GG.

Oder so ähnlich.
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Koelsch
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Re: Firmen - Ausgaben

#657

Beitrag von Koelsch »

Nu isses aber gut. Wir alle müssen PP dankbar sein. Unermüdlich sorgt er dafür, dass die SG-Richter nicht arbeitslos werden oder sich gar :ohnmacht: schnell und zügig um Fälle kümmern könnten, in denen wirklich Not ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#658

Beitrag von marsupilami »

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Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#659

Beitrag von Peterpanik »

Meine Verhandlung am 10.09.2018 da zu :

Es wird ein Urteil geben zu den Kriterien einer Firmenprüfung, wenn er mir vorliegt werde ich es hier einstellen.

Die eigentliche Sache also die Beurteilung meiner Firmenausgaben ist ausgesetzt worden und da für wird es einen neuen Termin geben.
Weil auch der Richterin und den Beisitzern klar gemacht wurde das man ohne Hintergrundwissen über meine Firma einfach Firmenausgabe
die in 2016 getätigt wurden nicht in so einer Sitzung entscheiden kann. Das sah die Richterin so wie ich und deshalb gibt es einen neuen Termin.
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Re: Firmen - Ausgaben

#660

Beitrag von Olivia »

Das Gericht wird sich die Firmenausgaben erneut ansehen?
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tigerlaw
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Re: Firmen - Ausgaben

#661

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Di 11. Sep 2018, 08:34 Das Gericht wird sich die Firmenausgaben erneut ansehen?
Natürlich! Überleg doch mal: Angegriffen wird "der Bescheid vom DATUM_1 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom DATUM_2".

In jenem Bescheid wird (endgültig) entweder ein geringerer Betrag (als sich PP vorstellt) zur Nachzahlung bewilligt, oder aber ein zu hoher Betrag zurückgefordert. Ob diese (nach Ansicht von PP) zu geringe Bewilligung rechtswidrig ist oder nicht, kann das Gericht doch erst entscheiden, wenn es die aEKS überprüft hat.

Ich verrate nicht zu viel, wenn ich sage, dass "Marco" und ich (jetzt für 2011/II) in der gleichen Situation sind: Der Richter hat alle Buchhaltungsbelege angefordert, um anhand von denen festzustellen, ob unsere Klage berechtigt ist oder nicht.

Das gleiche ist auch bei PP. Nur - und das ist genau der Casus Knacktus, über den wir hier seit 688 Postings debattieren - gesetzt den Fall, dass die Richterin in Marburg (zusammen mit ihren beiden Beisitzern) zum Ergebnis gelangen sollte, dass die "Absetzungen" des Jobcenters zurecht erfolgt sind, so folgt daraus zwingend, dass "dasselbe Geld zweimal ausgegeben werden muss". Und dies kann PP einfach nicht einsehen, und wir können die Sache aus noch so vielen Aspekten beleuchten.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Firmen - Ausgaben

#662

Beitrag von Olivia »

Der Thread hier wurde ursprünglich eröffnet, indem durch den TE eine Reihe von Strafanträgen zur Kenntnis gegeben worden sind. Wird das Sozialgericht diese als (zulässigen) Anlass nehmen können, indem es ganz sachlich die Ausgaben erneut prüft? Dann besteht ja sogar noch eine Chance für PP.......
Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#663

Beitrag von Peterpanik »

ZU #684 ja es wurden gestern Firmenausgaben aus 2015 geprüft von der Richterin und alle geprüften Ausgaben wurden von mir erklärt und wurden dann auch anerkannt, aber die Ausgabenbelege- 2016 sind im Jobcenter verloren gegangen und das Jobcenter bzw. das SG wollte sie
noch mal von mir haben, ich habe dann entschieden das das SG - Kopien machen kann für die Gerichtsakte und dem SG untersagt diese Kopien weiterzugeben was mir die Richterin auch Persönlich zusagte. Und nun muss ich wieder warten, aber kann auch alle weiteren Ausgaben erklären.
Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#664

Beitrag von Peterpanik »

Hatte doch die Richtlinien für Firmenausgaben angefordert beim Jobcenter, heute kamen sie sind über 60 Seiten.

In den steht unter anderen das tatsächlich geleistete Firmenausgaben anzuerkennen sind
und das man bei schwankenden Einkommen die Firma auch auf das Jahr einfach sehen muss.

Heißt aus meiner Sicht das alle real geleisteten Firmenausgaben ohne wenn und aber anzuerkennen sind vom Jobcenter.
Olivia
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Re: Firmen - Ausgaben

#665

Beitrag von Olivia »

Kannst Du die Richtlinien mal komplett zur Durchsicht hochladen?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Richtlinien besagen, dass alle Firmenausgaben durchgängig ohne Prüfung anzuerkennen sind.
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Koelsch
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Re: Firmen - Ausgaben

#666

Beitrag von Koelsch »

Ich mir auch nicht.

Kann PP mir gerne auch mailen, dann schau ich mal, wie ich das hier einbaue
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#667

Beitrag von marsupilami »

Peterpanik hat geschrieben: Do 13. Sep 2018, 17:41 Heißt aus meiner Sicht das alle real geleisteten Firmenausgaben ohne wenn und aber anzuerkennen sind vom Jobcenter.
Ich bin felsenfest davon überzeugt:
Völlig unabhängig von diesem Pamphlet - wenn Du dem JC wieder mit so einem "Sammelbeleg" für Marschverpflegung, Ersatzbirne für's Auto, ... kommst, werdet Ihr Euch wieder zoffen, denn das JC wird das so eben nicht anerkennen.
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Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#668

Beitrag von Peterpanik »

Zu #689 werde am Wochen-de es einscannen und dir zu Meilen und du kannst es dann veröffentlichen.
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Re: Firmen - Ausgaben

#669

Beitrag von Koelsch »

OK danke
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Re: Firmen - Ausgaben

#670

Beitrag von friys »

Peterpanik hat geschrieben: Do 13. Sep 2018, 17:41 Hatte doch die Richtlinien für Firmenausgaben angefordert beim Jobcenter, heute kamen sie sind über 60 Seiten.

In den steht unter anderen das tatsächlich geleistete Firmenausgaben anzuerkennen sind
und das man bei schwankenden Einkommen die Firma auch auf das Jahr einfach sehen muss.

Heißt aus meiner Sicht das alle real geleisteten Firmenausgaben ohne wenn und aber anzuerkennen sind vom Jobcenter.
"... ohne wenn und aber ..." ????

In der "Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" der BA nach der Rechtslage mit Stand 12.2014 heißt es u. a.:

"Anders als im Steuerrecht ist auch zu prüfen, ob Betriebsausgaben notwendig sind. Zudem ist die leistungsberechtigte Person auch gehalten, ihre Betriebsausgaben den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen nach SGB II anzupassen."

2.3 Unterschiede zwischen der Berechnung nach dem EStG und dem SGB II:
"Die Gewinn- und Verlustermittlung nach dem EStG und die Einkommensberechnung nach dem SGB II erfolgt auf unterschiedlichen Wegen:

Gewinn- und Verlustermittlung nach dem EStG (Grundprinzip gemäß EStG)
+ Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
= Gewinn/Verlust

Einkommensberechnung nach dem SGB II (Gemäß SGB II)
+ Betriebseinnahmen
- tatsächlich geleisteter notwendiger Ausgaben
= SGB II-Gewinn/SGB II-Verlust

7.1 Betriebsausgaben (EStG)/tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben (§ 3 Alg II-V)
Die selbständige Person muss bereits bei der Antragstellung angeben, welche Betriebsausgaben sie plant. Daher ist bereits vor Erlass der vorläufigen Entscheidung zu prüfen, ob die geplanten Ausgaben notwendig sind. Wird im Rahmen der vorläufigen Entscheidung eine geplante Ausgabe berücksichtigt, kann später bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr eingewandt werden, dass die mit der vorläufigen Entscheidung akzeptierte Ausgabe nicht notwendig und damit nicht abzusetzen sei.

Daher sind bei der Antragstellung alle geplanten Betriebsausgaben bereits sorgfältig zu hinterfragen. Wird eine geplante Ausgabe als vermeidbar oder nicht den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen nach SGB II entsprechend erachtet, ist bereits in der vorläufigen Entscheidung darauf hinzuweisen. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die selbständige Person darauf einstellen kann, dass – wenn sie die Ausgabe dennoch tätigt – die Ausgabe auch in der abschließenden Entscheidung nicht von den Betriebseinnahmen abgesetzt wird.

Grundsätzlich obliegt es der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, rechtzeitig nachvollziehbare und vollständige Angaben zu machen und Nachweise (unaufgefordert) vorzulegen, da sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.06.2010, Az: L 7 AS 223/09 B ER, RZ 49). [...]"


@ PP: Bestimmt gibt es für die "Richtlinien für Firmenausgaben" einen aussagekräftigen Titel mit Angabe des Urhebers und Datum, z.B wie „Arbeitshilfe - Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung“ der BA Zentrale GS 21 Stand: 20.10.2015 und ist als PDF downloadbar. Oder wurden die "über 60 Seiten" exklusiv für dich erstellt?
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Re: Firmen - Ausgaben

#671

Beitrag von Olivia »

Der TE hat wohl exklusive Unterlagen vom Jobcenter erhalten, in denen er freie Bahn für alle seine Ausgaben erhält, d.h. in denen das Gegenteil drinsteht von den allgemeinen Richtlinien.
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#672

Beitrag von marsupilami »

Gesucht mit > Arbeitshilfe - Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung <
Das Teil hat aber nur 6 Seiten. :unschuld:
https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 0.2015.pdf

Und hier die Langfassung: (gesucht mit > ALG II Selbstständigkeit Richtlinien für Firmenausgaben <
https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 014-12.pdf
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Re: Firmen - Ausgaben

#673

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Fr 14. Sep 2018, 11:48 Und hier die Langfassung: (gesucht mit > ALG II Selbstständigkeit Richtlinien für Firmenausgaben <
https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 014-12.pdf
Kann mir mal jemand erklären, wieso in dem Rechenbeispiel auf Seite 51 der Grundfreibetrag zusätzlich zu der Absetzung für die Altersvorsorge (also die Lebensversicherung) gewährt wird?

Und wieso wird der Zuschuss nach § 26 zusätzlich zur Aufstockung bezahlt? Normalerweise sind Aufstocker doch über das JC krankenversichert!
Beispiel zur Festsetzung des anzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge:

Ein Journalist weist im Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober einen Einnahmeüberschuss von 5.880,00 EUR nach. Jeweils zum Quartalsbeginn leistet er eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 240,00 EUR. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Vorjahr wird zum 31. August eine Steuernachzahlung in Höhe von 300,00 EUR fällig, die er fristgemäß zahlt. Er ist gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung und gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hat er in Höhe von 320,00 EUR monatlich (290,00 EUR KV, 30,00 EUR PV), für seine Altersvorsorge zahlt er monatlich 138,00 EUR an eine Lebensversicherung. Der Grundsicherungsträger zahlt laufend einen monatlichen Zuschuss nach § 26 SGB II in Höhe der zu leistenden Beiträge.

Anzurechnendes Einkommen monatlich:

Monatl. Bruttoeinkommen 980,00 EUR (5.880 EUR/6 Monate)
Einkommensteuervorauszahlungen 80,00 EUR (1.7. und 1.10. je 240 EUR = 480 EUR/6 Monate)
Einkommensteuernachzahlung 50,00 EUR (300 EUR/6 Monate)
Grundfreibetrag 100,00 EUR
Lebensversicherung 138,00 EUR
Freibetrag nach Abs. 3 SGB II 176,00 EUR (20 % von 880 EUR)

Anzurechnender Betrag = 436,00 EUR
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Günter
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Re: Firmen - Ausgaben

#674

Beitrag von Günter »

Man darf dabei aber niemals aus den Augen verlieren, egal wie viele Seiten die zusammen schmieren, es handelt sich dabei immer um interne Arbeitsanweisungen, die keinerlei Gesetzeskraft haben und wie wir aus der Vergangenheit wissen, öfter mal von den Gerichten korrigiert werden.
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Re: Firmen - Ausgaben

#675

Beitrag von Koelsch »

Du liest die Seite 51 falsch.

Das JC zahlt über den § 26 SGB II die KV-Beiträge direkt an die PKV (maximal 50% des Basistarifs)
Altervorsorge ist in dem Beispiel überhaupt nicht beziffertt, es wird nur darauf hingewiesen, dass der Mensch nicht RV-pflichtig ist. Daher auch kein RV-Beitrag.
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