Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Mit welcher Begründung wurden die Darlehenszinsen abgelehnt?
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Ich danke euch.
Die Begründung besteht wieder nur aus Unwahrheiten, die alle ganz leicht zu widerlegen sind.
Auf den tatsächlichen Grund meines Widerspruch wurde nicht eingegangen, sondern neue unbelegbare Behauptungen aufgeführt.
Es ist unfassbar wie dort gearbeitet wird, die müssen für ihre Arbeit nicht gerade stehen und können jeden Blödsinn schreiben.
Ich bekomme derzeit noch ca. 25 € als KdU Zuschuss.
Die Kosten einer Klage trage ich dann voll und ganz aus meiner Tasche, eine Prozesskostenhilfe greift bei meinem Gewinn dann nicht mehr.
Mit welchen Kosten müßte ich pi mal Daumen rechnen?
Axel
Die Begründung besteht wieder nur aus Unwahrheiten, die alle ganz leicht zu widerlegen sind.
Auf den tatsächlichen Grund meines Widerspruch wurde nicht eingegangen, sondern neue unbelegbare Behauptungen aufgeführt.
Es ist unfassbar wie dort gearbeitet wird, die müssen für ihre Arbeit nicht gerade stehen und können jeden Blödsinn schreiben.
Ich bekomme derzeit noch ca. 25 € als KdU Zuschuss.
Die Kosten einer Klage trage ich dann voll und ganz aus meiner Tasche, eine Prozesskostenhilfe greift bei meinem Gewinn dann nicht mehr.
Mit welchen Kosten müßte ich pi mal Daumen rechnen?
Axel
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit werden grundsätzlich weder Gerichtsgebühren noch Auslagen erhoben (außer etwaige Anwaltskosten)
Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z.B. weil er wichtige Unterlagen nicht vorab überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erläutert wird.
Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z.B. weil er wichtige Unterlagen nicht vorab überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erläutert wird.
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Wirf die Flinte nicht sofort ins Korn. Schau in Paragraf 114 ff ZPO, da findest Du das Rechenprogramm. Wenn ein Überschuss herauskommt, ist dessen Hälfte die monatliche Rate. Beachte aber: Für das Vermögen gilt nicht SGB II, sondern SGB XII, also nur 5000 € Freibetrag!
Schreibe an das SG, sage darin, dass Du gegen den Bescheid klagst,, weil er Strunz enthält (natürlich etwas darlegen), und dass du PKH beantragst.
Füge den Bescheid und Widerspruchsbescheid bei, sowie das Formular für PKH nebst Belegen.
Wenn du bereits weißt, welchen Anwalt du nehmen willst, benenne auch ihn sofort mit.
Als KOSTENRISIKO (für den Anwalt) kannst du von ca. 750 € ausgehen (die du ggf in Raten an das Gericht zurückzahlen musst). Dies natürlich nur, wenn du verlieren solltest!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Danke Tigerlaw
Das habe ich auch nicht vor, ich werde mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen.
Der Streitwert ist nicht sehr hoch, er liegt bei ca. 800 €uro, wenn ich das richtig überblicke.
Da sagt mir das Programm, dass ich keine PkH bekomme.
Ich würde die ganze Sache nicht starten, wenn ich nicht siegessicher wäre.
Eine Frage noch zum Schluss.
Ich hatte einmal einen Widerspruch gegen einen Bescheid (Nichtanerkennung von XXX als Betriebsausgabe) gemacht und extra auf einem gesonderten Papier einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X gestellt.
Die Antwort auf Beide wurden in einem Schriftstück (Bescheid) verarbeitet, also nicht einzeln.
Ist so etwas korrekt??
Beste Grüße
Das habe ich auch nicht vor, ich werde mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen.
Der Streitwert ist nicht sehr hoch, er liegt bei ca. 800 €uro, wenn ich das richtig überblicke.
Da sagt mir das Programm, dass ich keine PkH bekomme.
Ich würde die ganze Sache nicht starten, wenn ich nicht siegessicher wäre.
Eine Frage noch zum Schluss.
Ich hatte einmal einen Widerspruch gegen einen Bescheid (Nichtanerkennung von XXX als Betriebsausgabe) gemacht und extra auf einem gesonderten Papier einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X gestellt.
Die Antwort auf Beide wurden in einem Schriftstück (Bescheid) verarbeitet, also nicht einzeln.
Ist so etwas korrekt??
Beste Grüße
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Nein, denn die Rechtsbehelfe sind unterschiedlich. Gegen den Ü-Antragsbescheid wäre erst mal Widerspruch nötig, gegen den Widerspruchsbescheid aber Klage.
Der "Streitwert" ist im SG Verfahren erst mal völlig uninteressant, der kommt erst zum Tragen, wenn es um die Berufung geht, die ist erst ab € 750 zulässig
Der "Streitwert" ist im SG Verfahren erst mal völlig uninteressant, der kommt erst zum Tragen, wenn es um die Berufung geht, die ist erst ab € 750 zulässig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Ich würde gern den eingereichten Überprüfungsantrag und den darauf erhalten Bescheid euch hochladen, damit ihr mal drüberschaut.
Wem darf ich es zusenden?
Wem darf ich es zusenden?
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Schau mal hier viewforum.php?f=22
da wird beschrieben, wie Du etwas hochladen kannst im Forum. Bitte denk aber daran, das vorher zu anonymisieren - auch das wird dort beschrieben.
da wird beschrieben, wie Du etwas hochladen kannst im Forum. Bitte denk aber daran, das vorher zu anonymisieren - auch das wird dort beschrieben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Danke Kölsch.
Ich kann gegen die Ablehnung meines Überprüfungsantrag einen Widerspruch einlegen, so habe ich das jetzt verstanden bzw. kurz nachgelesen.
Ich nahm erst an, dass das nicht geht.
Was ist, wenn ich von einem Anwalt den Widerspurch machen lasse, dann ist da auch genug Wissen und Nachdruck dabei.
Müsste ich die Anwaltskosten selbst bei Erfolg bezahlen??
Ich kann gegen die Ablehnung meines Überprüfungsantrag einen Widerspruch einlegen, so habe ich das jetzt verstanden bzw. kurz nachgelesen.
Ich nahm erst an, dass das nicht geht.
Was ist, wenn ich von einem Anwalt den Widerspurch machen lasse, dann ist da auch genug Wissen und Nachdruck dabei.
Müsste ich die Anwaltskosten selbst bei Erfolg bezahlen??
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Das ist wackelig. Du kannst aber versuchen, Dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu holen und dann das Thema mit Deinem Anwalt durchsprechen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen
Nein, bei Erfolg gegenüber dem Jobcenter muss dieses Deine notwendigen Kosten tragen. In aller Regel gehört dazu auch das Honorar, das der Anwalt berechnet (allerdings nur innerhalb der Grenzen, die das Gesetz vorsieht; bei einer Honorarvereinbarung von z.B. 1.000,00 € würde das JC nur 380,80 € übernehmen müssen, alles darüber gehende bliebe bei dir hängen).axels11 hat geschrieben: ↑So 1. Jul 2018, 23:02Danke Kölsch.
Ich kann gegen die Ablehnung meines Überprüfungsantrag einen Widerspruch einlegen, so habe ich das jetzt verstanden bzw. kurz nachgelesen.
Ich nahm erst an, dass das nicht geht.
Was ist, wenn ich von einem Anwalt den Widerspurch machen lasse, dann ist da auch genug Wissen und Nachdruck dabei.
Müsste ich die Anwaltskosten selbst bei Erfolg bezahlen??
Beratungshilfe, die Koelsch anführt, greift nur ein, wenn das JC keine Erstattungspflicht hat (insbesondere, wenn der Widerspruch nciht erfolgreich war). Dann zahlt die Justiz dem Anwalt ein kleines Taschengeld von 121,80 €, und er kann von Dir noch eine SB von 15,00 € verlangen [es soll nicht "ganz ömmesönst sein"!].
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!