Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22083
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#26

Beitrag von Olivia »

Mit welcher Begründung wurden die Darlehenszinsen abgelehnt?
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#27

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Do 28. Jun 2018, 20:44 Dann bleibt nur noch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid
:jojo: :jojo:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
axels11
Benutzer
Beiträge: 83
Registriert: Do 23. Feb 2017, 09:48

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#28

Beitrag von axels11 »

Ich danke euch.
Die Begründung besteht wieder nur aus Unwahrheiten, die alle ganz leicht zu widerlegen sind.
Auf den tatsächlichen Grund meines Widerspruch wurde nicht eingegangen, sondern neue unbelegbare Behauptungen aufgeführt.
Es ist unfassbar wie dort gearbeitet wird, die müssen für ihre Arbeit nicht gerade stehen und können jeden Blödsinn schreiben.

Ich bekomme derzeit noch ca. 25 € als KdU Zuschuss.
Die Kosten einer Klage trage ich dann voll und ganz aus meiner Tasche, eine Prozesskostenhilfe greift bei meinem Gewinn dann nicht mehr.

Mit welchen Kosten müßte ich pi mal Daumen rechnen?

Axel
Benutzeravatar
friys
Benutzer
Beiträge: 1321
Registriert: Mo 26. Mär 2018, 17:23

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#29

Beitrag von friys »

In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit werden grundsätzlich weder Gerichtsgebühren noch Auslagen erhoben (außer etwaige Anwaltskosten)

Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z.B. weil er wichtige Unterlagen nicht vorab überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erläutert wird.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#30

Beitrag von tigerlaw »

axels11 hat geschrieben: So 1. Jul 2018, 10:08 (...)

Ich bekomme derzeit noch ca. 25 € als KdU Zuschuss.
Die Kosten einer Klage trage ich dann voll und ganz aus meiner Tasche, eine Prozesskostenhilfe greift bei meinem Gewinn dann nicht mehr.

Mit welchen Kosten müßte ich pi mal Daumen rechnen?

Axel
Wirf die Flinte nicht sofort ins Korn. Schau in Paragraf 114 ff ZPO, da findest Du das Rechenprogramm. Wenn ein Überschuss herauskommt, ist dessen Hälfte die monatliche Rate. Beachte aber: Für das Vermögen gilt nicht SGB II, sondern SGB XII, also nur 5000 € Freibetrag!

Schreibe an das SG, sage darin, dass Du gegen den Bescheid klagst,, weil er Strunz enthält (natürlich etwas darlegen), und dass du PKH beantragst.
Füge den Bescheid und Widerspruchsbescheid bei, sowie das Formular für PKH nebst Belegen.
Wenn du bereits weißt, welchen Anwalt du nehmen willst, benenne auch ihn sofort mit.

Als KOSTENRISIKO (für den Anwalt) kannst du von ca. 750 € ausgehen (die du ggf in Raten an das Gericht zurückzahlen musst). Dies natürlich nur, wenn du verlieren solltest!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
axels11
Benutzer
Beiträge: 83
Registriert: Do 23. Feb 2017, 09:48

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#31

Beitrag von axels11 »

Danke Tigerlaw

Das habe ich auch nicht vor, ich werde mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen.
Der Streitwert ist nicht sehr hoch, er liegt bei ca. 800 €uro, wenn ich das richtig überblicke.
Da sagt mir das Programm, dass ich keine PkH bekomme.

Ich würde die ganze Sache nicht starten, wenn ich nicht siegessicher wäre.

Eine Frage noch zum Schluss.
Ich hatte einmal einen Widerspruch gegen einen Bescheid (Nichtanerkennung von XXX als Betriebsausgabe) gemacht und extra auf einem gesonderten Papier einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X gestellt.

Die Antwort auf Beide wurden in einem Schriftstück (Bescheid) verarbeitet, also nicht einzeln.
Ist so etwas korrekt??


Beste Grüße
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#32

Beitrag von Koelsch »

Nein, denn die Rechtsbehelfe sind unterschiedlich. Gegen den Ü-Antragsbescheid wäre erst mal Widerspruch nötig, gegen den Widerspruchsbescheid aber Klage.

Der "Streitwert" ist im SG Verfahren erst mal völlig uninteressant, der kommt erst zum Tragen, wenn es um die Berufung geht, die ist erst ab € 750 zulässig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
axels11
Benutzer
Beiträge: 83
Registriert: Do 23. Feb 2017, 09:48

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#33

Beitrag von axels11 »

Ich würde gern den eingereichten Überprüfungsantrag und den darauf erhalten Bescheid euch hochladen, damit ihr mal drüberschaut.
Wem darf ich es zusenden?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#34

Beitrag von Koelsch »

Schau mal hier http://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=22
da wird beschrieben, wie Du etwas hochladen kannst im Forum. Bitte denk aber daran, das vorher zu anonymisieren - auch das wird dort beschrieben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
axels11
Benutzer
Beiträge: 83
Registriert: Do 23. Feb 2017, 09:48

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#35

Beitrag von axels11 »

Danke Kölsch.

Ich kann gegen die Ablehnung meines Überprüfungsantrag einen Widerspruch einlegen, so habe ich das jetzt verstanden bzw. kurz nachgelesen.
Ich nahm erst an, dass das nicht geht.

Was ist, wenn ich von einem Anwalt den Widerspurch machen lasse, dann ist da auch genug Wissen und Nachdruck dabei.
Müsste ich die Anwaltskosten selbst bei Erfolg bezahlen??
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#36

Beitrag von Koelsch »

Das ist wackelig. Du kannst aber versuchen, Dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu holen und dann das Thema mit Deinem Anwalt durchsprechen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#37

Beitrag von tigerlaw »

axels11 hat geschrieben: So 1. Jul 2018, 23:02 Danke Kölsch.

Ich kann gegen die Ablehnung meines Überprüfungsantrag einen Widerspruch einlegen, so habe ich das jetzt verstanden bzw. kurz nachgelesen.
Ich nahm erst an, dass das nicht geht.

Was ist, wenn ich von einem Anwalt den Widerspurch machen lasse, dann ist da auch genug Wissen und Nachdruck dabei.
Müsste ich die Anwaltskosten selbst bei Erfolg bezahlen??
Nein, bei Erfolg gegenüber dem Jobcenter muss dieses Deine notwendigen Kosten tragen. In aller Regel gehört dazu auch das Honorar, das der Anwalt berechnet (allerdings nur innerhalb der Grenzen, die das Gesetz vorsieht; bei einer Honorarvereinbarung von z.B. 1.000,00 € würde das JC nur 380,80 € übernehmen müssen, alles darüber gehende bliebe bei dir hängen).

Beratungshilfe, die Koelsch anführt, greift nur ein, wenn das JC keine Erstattungspflicht hat (insbesondere, wenn der Widerspruch nciht erfolgreich war). Dann zahlt die Justiz dem Anwalt ein kleines Taschengeld von 121,80 €, und er kann von Dir noch eine SB von 15,00 € verlangen [es soll nicht "ganz ömmesönst sein"!].
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
axels11
Benutzer
Beiträge: 83
Registriert: Do 23. Feb 2017, 09:48

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#38

Beitrag von axels11 »

Hallo zusammen

Ich hatte dieser Tage meinen Gerichtstermin vor dem SG und das JC ist der große Verlierer.
Erfolg Erfolg und nochmals Erfolg auf ganzer Linie darf ich hier verkünden.

Nun doch noch eine kleine Frage zum Schluss.
Die Fahrtkosten kann ich mit 0,30 €/km einreichen.

Was ist aber mit einer Aufwandsentschädigung für 5 Stunden, wie hoch setze ich diese an??

Beste Grüße,
Axel
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35521
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#39

Beitrag von marsupilami »

:bravo:
Prima.

Dank für die Rückmeldung!
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#40

Beitrag von Günter »

Das wird wohl dein Privatvergnügen sein.

Aber bevor du jammerst, da du ALG II erhältst, kann dein Einkommen nicht so überwältigend sein. Ich sag mal so, wenn du einen Verdienstausfall von 10 €/h ansetzen würdest, dann sind das 50 €. Davon werden 80 % angerechnet. Verbleiben 10 € und ein gewaltiger Schreibkram.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#41

Beitrag von tigerlaw »

axels11 hat geschrieben: So 24. Mär 2019, 18:29 Hallo zusammen

Ich hatte dieser Tage meinen Gerichtstermin vor dem SG und das JC ist der große Verlierer.
Erfolg Erfolg und nochmals Erfolg auf ganzer Linie darf ich hier verkünden.

Nun doch noch eine kleine Frage zum Schluss.
Die Fahrtkosten kann ich mit 0,30 €/km einreichen.

Was ist aber mit einer Aufwandsentschädigung für 5 Stunden, wie hoch setze ich diese an??

Beste Grüße,
Axel
Da gibt es eine Spezialvorschrift, die nur bei den Sozialgerichten gilt, das ist § 191 SGG.

"Wie" einem Zeugen verweist auf das JVEG

Nach § 5 II 1 Nr. 1 JVEG erhältst Du pro km nur 25 Ct.

Nach § 6 JVEG erhältst Du Tagegeld nach den Sätzen des EStG.

Ansonsten gelten die §§ 19 ff JVEG (und die dürften den § 6 JVEG "übersteuern"), insbesondere die §§ 20 JVEG und 22 JVEG.

Bei Verdienstausfall also max. 21 € pro Stunde.

Meine Empfehlung: Schreibe an das Gericht in schlichtem Fließtext die Ausgaben und Verluste/Ausfälle auf, die dir entstanden sind, das Gericht muss dann über die zu erstattenden Kosten entscheiden.
Und sollte es Deine Ansprüche um mehr als 200 € kürzen, kannst Du das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Die Details dazu findest Du in § 4 JVEG.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22083
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#42

Beitrag von Olivia »

Wird die Entschädigung vom Jobcenter angerechnet oder wäre das unbillig bzw. nicht erlaubt oder?
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#43

Beitrag von tigerlaw »

Weder im Kommentar von Münder, noch im juris-PK habe ich eine spezifische Antwort gefunden. Ich denke aber, dass diese Zahlungen nach § 11a III 1 SGB II anrechnungsfrei sein müssten.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#44

Beitrag von Günter »

Das soll doch eine Entschädigung für durch die Anwesenheit beim Prozess entgangenes Einkommen. Dann müsste es nach meiner Logik angerechnet werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22083
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#45

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben: Mo 25. Mär 2019, 13:18 Das soll doch eine Entschädigung für durch die Anwesenheit beim Prozess entgangenes Einkommen. Dann müsste es nach meiner Logik angerechnet werden.
Nach dieser Logik könnte das Jobcenter sogar zur Antragstellung auffordern, um die Hilfebedürftigkeit durch die Entschädigungsleistung zu mindern, anderenfalls liegt dann schlimmstenfalls sozialwidriges Verhalten vor (vorsätzliche oder grob fahrlässige Erhöhung/Nichtverringerung der Hilfebedürftigkeit in Höhe der Entschädigung, § 34 Abs. 1 SGB II). Also in jedem Fall den Antrag nachweissicher stellen!
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Eine Entschädigung für Einkommensausfall im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist eben keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Insofern sollte die Entschädigung anrechnungsfrei sein.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#46

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich wie Günter. Es handelt sich hier ja um was Ähnliches wie Schadensersatz - und der ist auch nur dann nicht anrechenbar, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt. Hier aber liegt ja ein "Vermögensschaden" vor.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#47

Beitrag von Günter »

Und dann sieht es wohl so aus:
Günter hat geschrieben: So 24. Mär 2019, 19:13 Das wird wohl dein Privatvergnügen sein.

Aber bevor du jammerst, da du ALG II erhältst, kann dein Einkommen nicht so überwältigend sein. Ich sag mal so, wenn du einen Verdienstausfall von 10 €/h ansetzen würdest, dann sind das 50 €. Davon werden 80 % angerechnet. Verbleiben 10 € und ein gewaltiger Schreibkram.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#48

Beitrag von tigerlaw »

Sind aber alles m.E. theoretische Erwägungen. Ich habe noch nie erlebt, dass das JC bei einem Mandanten nach abgeschlossenen Verfahren nachgefragt hat, ob er Erstattung vom SG erhalten hat.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
axels11
Benutzer
Beiträge: 83
Registriert: Do 23. Feb 2017, 09:48

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#49

Beitrag von axels11 »

Hallo zusammen

Ihr seid ja wieder fleißig am Schreiben, danke.

Ich habe pro Stunde bescheidene 3 € und 0,30 € / km genommen.

Was denen nicht passt werden sie wohl streichen, egal.

Beste Grüße an euch.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35521
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Keine Anerkennung der Darlehenszinsen

#50

Beitrag von marsupilami »

Kommen denn die 3 €/h auch nur annähernd an den Mindestlohn?
Signatur?
Muss das sein?
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“