aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Aurora
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aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#1

Beitrag von Aurora »

Die Abgabefrist der alten ALGII-Verordnung war klar geregelt.
Nach Ende des BWZ hatte der eLB noch 8 Wochen.


Nach Änderungen heißt in vEKS nun "... den ausgefüllten Vordruck mit entsprechenden Nachweisen über ihre Ausgaben und Einnahmen reichen Sie bitte unverzüglich nach Ende des Bewilligungszeitraums ein."

M. M nach ist die Definition unverzüglich unbestimmt.

Mitarbeiter ortsansässiger Inis und/oder Sozialberatungen definieren so:
Gleich zum letzten Tag des BWZ, direkt danach zum Ersten des Monats, spätestens 3 Tage wie bei Krankmeldungen, max. 14 Tage.

Wie handhabt ihr das?
Wer hat bereits Erfahrungen gemacht?
Welche?
Olivia
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#2

Beitrag von Olivia »

Es handelt sich um einen unverbindlichen Hinweis ohne Bindungswirkung. Daher muss das Jobcenter zur Abgabe der aEKS per separatem Brief nach Ende des BWZ auffordern, ggf. mit PZU.
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marsupilami
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#3

Beitrag von marsupilami »

Kommt immer auf den Einzelfall an, den es gibt keine genau bemessene Frist.
Ich vermute, der Gesetzgeber hat das bewußt so unbestimmt gelassen, um eben Einzelfällen gerecht zu werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht jedoch einen Zeitraum von zwei Wochen als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln als angemessen (BGH mit Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891).
https://www.juraforum.de/lexikon/unverzueglich


Nachtrag: Ich bin nicht Olivia's Ansicht.
JC muß eben nicht noch mal extra mit Fristsetzung auffordern.

Unverzüglich nach Ende des BWZ heißt für mich: BWZ endet (z.B.) am 31.03.2018, dann sollte die aEKS allerspätestens am 13.04. - nachweislich - im Briefkasten des JC stecken, so dass die das am 16. aus dem selbigen fischen können.

Sollte das JC dann rumzicken, könnte man mit den im Link angeführten §§ und Urteilen argumentieren.
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Olivia
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#4

Beitrag von Olivia »

Es handelt sich um eine Bitte ohne RFB. Was soll daran verbindlich sein? Da die Rechtsfolgen jedoch enorm sind, u.U. eine Rückforderung der gesamten Hilfszahlungen, kann eine einfache Bitte nicht ausreichend sein.

Wieso sollte die Frist von 8 auf 2 Wochen verkürzt worden sein? Das geht doch schon rein zeitlich gar nicht, Unmengen an Belegen zusammenzustellen. Manchmal liegen bestimte Belege ja noch gar nicht vor. Und die aEKS will ja auch erst mal gemacht werden. 2 Wochen sind definitiv unangemessen und viel zu kurz.
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Koelsch
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#5

Beitrag von Koelsch »

Die BA redet unverändert von 2 Monaten - gucksu http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_ ... 2.2017.pdf Randnummer 23

und dies wird z.B. auch hier geteilt - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
Aus den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit leitet das Gericht ab, dass diese bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - wie es beim Kläger zu 1 infrage kommt - eine Frist von zwei Monaten für angemessen hält. Dies erscheint dem Gericht ebenfalls sachgerecht (siehe bereits das Urteil der Kammer vom 3. Juli 2017, S 8 AS 400/17), weil derartige Unterlagen erfahrungsgemäß häufig erst beschafft oder zusammengestellt werden müssen. Dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, liegt für das Gericht auf der Hand. Zudem war in dem bis 31. Juli 2016 geltenden § 3 Abs. 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ebenfalls eine Frist von zwei Monaten zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens vorgesehen - wenngleich beginnend ab dem Ende des betreffenden Bewilligungszeitraums. Zu bedenken ist aber, dass die nun von § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II vorgesehene Verfahrensweise zu deutlich einschneidenderen Ergebnissen, nämlich der Feststellung des kompletten Anspruchswegfalls führen kann - so geschehen im Fall der Kläger. Aus diesen Gründen hält das Gericht eine mindestens zweimonatige Frist nach wie vor für angemessen. Die von anderen Sozialgerichten (siehe die oben zitierten Entscheidungen) als nicht angemessen beurteilte Pauschalität dieser Frist trifft so nicht zu. Zum einen ist es eine Mindestfrist, eine Verlängerung also in begründeten (Ausnahme-)Fällen möglich und angezeigt. Zum anderen erfordert das Grundsicherungsrecht aufgrund seiner massenhaft anfallenden Bewilligungsprozesse eine für die Verwaltung ausreichend sicher handhabbare und für die Leistungsempfänger ausreichend abschätzbare Vorgehensweise. Dem wird man kaum gerecht, wenn jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Frist genau angemessen ist. Natürlich kann demgegenüber eingewandt werden, dass ebenso eine einmonatige Mindestfrist genommen werden kann. Allerdings würde diese kürzere Mindestfrist die sonst vorgebrachten Bedenken genauso wenig ausräumen. Und gerade die existenziellen Konsequenzen streiten in den Augen des Gerichts dafür, dass eine längere - eben mindestens zweimonatige - Frist dann vorzugswürdiger, wenn nicht sogar geboten ist. Insofern kann etwa auch eine Orientierung an § 160a Abs. 2 SGG, der eine Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG binnen zwei Monaten vorsieht, erfolgen, zumal dieser Frist ebenfalls prozessuale und materielle Bedeutung zukommt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#6

Beitrag von marsupilami »

Jut.

Wenn man/vrau also Ärger mit dem JC wg. "unverzüglich" einzureichender EKS vermeiden will, könnte man/vrau ja zurückschreiben:
Selbstverständlich reiche ich unverzüglich ein, mache aber schon jetzt darauf aufmerksam dass in der ALG II-V das "unverzüglich" mit ca. 2 Monaten definiert wird. Also wird meine EKS vorraussichtlich in der KW xx bei Ihnen eintreffen.

Nein, eben keine genauen §§ nennen.
Das ist deren Job, sowas zu wissen.
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Koelsch
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#7

Beitrag von Koelsch »

Richtig - und es macht dabei gar nix, dass eben die 2 Monate inzwischen nicht mehr in der ALG II-V stehen. Das muss der Laie ja nicht wissen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#8

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Di 20. Mär 2018, 10:43 Wenn man/vrau also Ärger mit dem JC wg. "unverzüglich" einzureichender EKS vermeiden will, könnte man/vrau ja zurückschreiben:
Selbstverständlich reiche ich unverzüglich ein, mache aber schon jetzt darauf aufmerksam dass in der ALG II-V das "unverzüglich" mit ca. 2 Monaten definiert wird. Also wird meine EKS vorraussichtlich in der KW xx bei Ihnen eintreffen.
Dieses Schreiben wird aber erst aufgesetzt, nachdem eine Aufforderung gestellt wurde, die aEKS einzureichen. Oder sollte man dieses Schreiben schon auf die unverbindliche Bitte des Jobcenters im vorläufigen Bewilligungsbescheid hin abschicken?
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marsupilami
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#9

Beitrag von marsupilami »

Aus dem Eingangsposting geht nicht hervor, ob das mit der aEKS und unverzüglich mit oder ohne RFB und unverbindlich war.

Ich persönlich würde das Schreiben einfach vorsichtshalber als rechtlich verbindliche Aufforderung, die aEKS entsprechend einzureichen, auffassen und dann mit dem entsprechenden Hinweis "kontern".
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Günter
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#10

Beitrag von Günter »

Antwort

Ich benötige zeit um alle unterlagen zu besorgen und in der aEKS aufzubereiten. Schließlich habe ich auch nebenher noch die Aufgabe meine Kunden zu betreuen, die Buchhaltung am Laufen zu halten und Akquise zu betreiben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#11

Beitrag von Olivia »

Die EKS ist immer ein ziemlicher Aufwand und insbesondere die aEKS ist ein echtes Theater, bei dem auch gerne mal der Drucker kaputt geht. Hunderte Seiten müssen eingescannt, bearbeitet und ausgedruckt werden müssen. Allein schon die EKS-Tabelle auszufüllen ist nicht ganz ohne, denn macht man da Fehler kann Geld verloren gehen.

Sollte man Günters Schreiben gleich nach Erhalt des vorläufigen Bewilligungsbescheides zurückschicken?
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Koelsch
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#12

Beitrag von Koelsch »

Warum so früh schreiben?
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#13

Beitrag von Olivia »

Gegenfrage, warum sollte man Günters Antwort als Entgegnung auf die Anforderung von Unterlagen mit Fristsetzung nach dem Ende des BWZ abschicken?
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#14

Beitrag von Koelsch »

Günter's Schrieb nur, wenn JC sich in bla-bla = unverzüglich ergießt.
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#15

Beitrag von Olivia »

Und das steht bereits im vorläufigen Bewilligungsbescheid. Da steht drin:
"Vorläufige Bewilligung:
...
Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums besteht die Verpflichtung, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen und alle weiteren leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Ich bitte Sie daher, den Vordruck EKS zu nutzen. Den ausgefüllten Vordruck mit den entsprechenden Nachweisen über Ihre Ausgaben und Einnahmen reichen Sie bitte unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ein.

Datum der vorläufigen Bewilligung"
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#16

Beitrag von Koelsch »

Dann schreibt man dem lieben JC nach Ende des BWZ, dass man davon ausgeht, dass JC sich an die einschlägigen Aussagen der BA hält, solange man nicht's Gegenteiliges vom JC hört.
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#17

Beitrag von Olivia »

Und genau das ist meiner Meinung nach nicht erforderlich, da das Jobcenter zunächst einmal schriftlich zur Abgabe der aEKS auffordern muss.
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tigerlaw
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#18

Beitrag von tigerlaw »

Das tun sie jedenfalls in meinem Beritt.

Am Freitag, 16.3. kam ein neuer Mandant, der einen Bewilligungsbescheid fü 09/16 bis 02/17 mit "Null" erhalten hatte im VA hieß es:
... Sie wurden am 15.03.2017 und 10.08.2017 aufgefordert bis lketztmalig zum 25.08.2017 (...).
Trotz dieser Aufforderung wurden folgende Unerlgaen bisher nicht eignereicht
-
-

p.p.
Nun ja, ich habe den Mandanten, als er mit dem Bescheid vom 16.2. zu mir kam, erst einmal zusammengestaucht und dann einen "nackten" Widerspruch eingereicht.

Jetzt muss er mir alles noch fehlende lieferm ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#19

Beitrag von Olivia »

tigerlaw hat geschrieben: Di 20. Mär 2018, 14:22 Jetzt muss er mir alles noch fehlende lieferm ...
... und dann beginnt das juristische Tauziehen gegen die Verwaltungsvorschriften der Jobcenter, in denen das Jobcenter meint, dass das verspätete Vorlegen von Unterlagen ohne Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der vollständigen Rückforderung sein soll:
Die abschließende Festsetzung des Anspruches wird durch den abschließenden Bescheid (§ 39 SGB X) wirksam. Auch wenn nach Ablauf der von der gE eingeräumten Frist zur Mitwirkung noch Unterlagen vorgelegt werden, die ein anderes Einkommen belegen, war der Grundsicherungsträger gemäß § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu dieser Festsetzung berechtigt. Dies kann grundsätzlich nicht angegriffen werden. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle. Maßstab ist im ggf. folgenden Widerspruchsverfahren oder im Antrag nach § 44 SGB X nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Quelle: Rz. 41a.26 in FH zum § 41a SGB II, Version vom 20.12.2017
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#20

Beitrag von tigerlaw »

:jojo: :jojo: :jojo:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#21

Beitrag von Aurora »

Die Tendenz eine Aufforderung zur Mitwirkung abzuwarten, um dann entsprechend auf den Teno zu reagieren, erhöht sich.

Dank Euch für all die konstruktiven Beiträge.
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#22

Beitrag von Aurora »

Die Entscheidung eine Aufforderung zur Mitwirkung abzuwarten u. die 2 Monatsfrist zur Abgabe einzufordern, wird durch hierdurch bestätigt:

SG L - S 17 AS 2232/17 - weniger als 2 Monate Frist für aEKS unzulässig

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=96&t=22050
Aurora
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#23

Beitrag von Aurora »

Hallo zusammen,
mein JC hat es wieder einmal eiliger, als es meiner Meinung nach gesetzlich vorgegeben ist, und will die aEKS bereits zum Monatsanfang.
Der BWZ endete 9.2021 und somit reicht es, wenn die aEKS am 30.11.2021 eingereicht wird.
Es sei denn, die ALGII-Verordnung wurde zwischenzeitlich geändert.
Bekannt ist mir diesbezüglich jedoch nichts.
Euch?
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#24

Beitrag von Olivia »

Widerspruch gegen die zu knappe Frist einlegen unter Hinweis auf das Urteil SG L - S 17 AS 2232/17 - weniger als 2 Monate Frist für aEKS unzulässig.
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tigerlaw
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Re: aEKS: UNVERZGLICHE Abgabe am Ende des BWZ

#25

Beitrag von tigerlaw »

Nö, kein "Widerspruch", da die Aufforderung kein "Bescheid" ist --> Widerspruch wäre unzulässig.

Ansonsten aber: Schreiben, dass man - unter Bezugnahme auf das o.g. Urteil des SG Leipzig - die aEKS bis zum DATUM [= zwei Monate nach Eingang der JC-Aufforderung] einreichen werde.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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