Mitwirkungspflichten

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Antworten
Rosa Golf
Benutzer
Beiträge: 44
Registriert: Mi 8. Okt 2008, 15:15

Mitwirkungspflichten

#1

Beitrag von Rosa Golf »

Hallo Forumsteilnehmer und Moderatoren,

vielleicht fällt dem einen oder anderen von Euch hierzu etwas ein. Bin für jede Meinung dankbar!

Aus dem Widerspruchsbescheid:

"Der (vorläufigeBewilligungs-) Bescheid enthielt auf Grund der selbstständigen Erwerbstätigkeit der W. folgenden Zusatz: "Bei wesentlichen Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Hieraus ergibt sich insbesondere bei ungeplanten Betriebsausgaben, die nicht regelmäßig im laufenden Geschäftsbetrieb anfallen (z. B. Anschaffung höherwertiger Wirtschaftsgüter), auch die Verpflichtung, die Ausgabeabsicht dem Lesitungsträger vorher anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob die Ausgabe notwendig, unvermeidbar und angemessen ist und inwieweit die Einkommensprognose für die Zukunft anzupassen ist."

Gegen diesen Zusatz im Bescheid vom........... richtet sich der fristgerecht erhobene Widerspruch.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt
2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässignicht nahcgekommen ist,
3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde, oder
4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X werden durch die nach § 13 SGB II erlassene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim ALG II/ Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld- Verordnung (ALG II- VO)] für die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II weiter konkretisiert.

Danach sollen bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzte werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 ALG II- VO).

Der Zusatz zum Bescheid vom ........... klärt also die W. hinsichtlich ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten auf. Die selbstständige Tätigkeit befreit die W. nicht von ihren Mitwirkungspflichten hinsichtlich eintretender Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Des weiteren klärt der Zusatz auch darüber auf, dass auch Änderungen zugunsten der W. mitzuteilen sind. Der Bescheidzusatz entspricht somit den gesetzlichen Vorschriften.

Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben."


So, ich hab mal die Stelle fett gemacht, die mich so stört. M.E. gibt es keine gesetzliche Verpflichtung ungeplante Betriebsausgaben sich genehmigen zu lassen. M. E. darf ich so einen Bescheid deswegen nicht rechtskräftig werden lassen. Vielleicht bekomme ich ein paar Meinungen? Danke schön.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#2

Beitrag von Koelsch »

Es ist sicher unzweifelhaft, dass wesentliche Änderungen der ARGE während des Bewilligungszeitraums mitzuteilen sind. Darüber hinaus hat der Selbstständige mit dem Formular EKS eine Schätzung seiner Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abzugeben. Es mag dahinstehen, ob die von der ARGE erhobene Forderung im Einzelfall sinnvoll sein kann. Sicher können durch eine vorab eingeholte Zustimmung der ARGE spätere Unstimmigkeiten vermieden werden. Praktikabel dürfte das aber, auch angesichts der notorisch langsamen Bearbeitung bei der ARGE, nur in den seltensten Fällen sein.

Entscheidender erscheint mir aber in dieser Frage zu sein, dass auch der Text der ALG II-VO ganz eindeutig nur von einer nachträglichen Berücksichtigung der Ausgaben ausgeht und nicht von einer vorgezogenen Entscheidung.

In § 3 Abs. 2 der ALG II-V heißt es
Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben....
es sind also eindeutig nur Ausgaben in der Vergangenheit zu berücksichtigen, nicht in der Zukunft.
Auch die Heranziehung des § 48 SGB X führt zu keiner anderen Beurteilung: Der von der ARGE richtig zitierte § 48 SGB X Abs 1 Ziff. 2 spricht von der Nichtanzeige
..wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse..
Die Anzeige gestiegener/höherer Betriebsausgaben aber ist für den Betroffenen nicht nachteilig sondern vorteilhaft, sie führt zu einem verminderten Gewinn und somit zu einem geringeren anzurechnenden Einkommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Rosa Golf
Benutzer
Beiträge: 44
Registriert: Mi 8. Okt 2008, 15:15

Re: Mitwirkungspflichten

#3

Beitrag von Rosa Golf »

Hallo Kölsch,

so hab ich auch schon gedacht....

Aber die VERPFLICHTUNG zur Vorabgenehmigung sollte m.E. nicht rechtskräftig werden.

Übrigens kann ich mich an keinen Fall erinnern, in denen eine ARGE bei nachweislich geringeren Einnahmen ohne Eilverfahren den § 48 SGB X zu Gunsten eines Hilfeempfängers angewendet hätte....

Ich denke, ich werde da wohl ins Klageverfahren gehen und mal sehen, was dabei rauskommt....

Schönen Abend!

Rosa Golf
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#4

Beitrag von Koelsch »

Rosa Golf hat geschrieben:Übrigens kann ich mich an keinen Fall erinnern, in denen eine ARGE bei nachweislich geringeren Einnahmen ohne Eilverfahren den § 48 SGB X zu Gunsten eines Hilfeempfängers angewendet hätte....
Das ist ja wohl anscheinend auch zu viel verlangt, dass der Beamte/öffentlich Bedienstete freiwillig etwas zu Gunsten des Hilfeempfängers tut.
Ich vermute auch, dass sich da wieder mal ein SG drum kümmern muss. :twisted:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#5

Beitrag von Koelsch »

Nur noch als Ergänzung dazu:

Diese Formulierung mit der Vorabgenehmigung von Betriebsausgaben scheint inzwischen Standardtext zu sein, ich hab die in meinem Bescheid auch, und hab dagegen natürlich auch Widerspruch eingelegt. Weitere Fälle sind mir bekannt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Rosa Golf
Benutzer
Beiträge: 44
Registriert: Mi 8. Okt 2008, 15:15

Re: Mitwirkungspflichten

#6

Beitrag von Rosa Golf »

Ja, das machen die jetzt anscheinend immer. Dann können Sie hinterher sagen: "Das hätten Sie sich genehmigen lassen müssen und weil Sie´s nicht getan haben, brauchen wir die Ausgabe ungeprüft nicht anzuerkennen."
Benutzeravatar
Katharina2006
Benutzer
Beiträge: 917
Registriert: Mi 8. Okt 2008, 14:19

Re: Mitwirkungspflichten

#7

Beitrag von Katharina2006 »

Dann kann ich ja von Glück sagen, dass ich in der einstweiligen Anordnung vom SG wenigstens die Zusage bekommen habe, evtl. anfallende Autoreparaturen über € 150.-- ohne vorherige Genehmigung durchführen lassen zu können.

Allen ein schönes Wochenende
Der Unterschied zwischen Dir und mir - bin ich

Die beiden schönsten Dinge der Welt sind die Heimat,
aus der wir stammen,
und die Heimat, nach der wir wandern.
Heinrich Jung-Stilling (1740 - 1814)
BK48
Benutzer
Beiträge: 382
Registriert: Sa 18. Okt 2008, 16:56
Wohnort: Aachen NRW

Verpflichtung zur Anzeige von "wesentlichen" Änderungen

#8

Beitrag von BK48 »

Hallo zusammen,

ich kam hier auf Rosa's Tipp hin mal reingucken:
Dank an Kölsch wegen der so herrlich "behördendeutscher" Formulierung mit Gesetzesgrundlage ;)

Ich hatte wie folgt gedacht zu schreiben (so nach Bauchgefühl) und werde jetzt noch mal am Text feilen. Ergebnis werde ich beizeiten hier ebenfalls veröffentlichen.
------------schnipp-------------------------------->
Gegen diesen Passus im o.g. Bescheid lege ich vorsorglich etwaiger Vorentscheidungen
- Widerspruch -
ein.

"Zu den noch ungeklärten Punkten Ihres Leistungsantrages teile ich Ihnen folgendes mit:

Ihre Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit wurden auf Grund Ihrer Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt.

Bei wesentlichen Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Hieraus ergibt sich insbesondere bei ungeplanten Betriebsausgaben, die nicht regelmäßig im laufenden Geschäftsbetrieb anfallen (z.B. Anschaffung höherwertiger Wirtschaftsgüter), auch die Verpflichtung, die Ausgabeabsicht dem Leistungsträger vorher anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob die Ausgabe notwendig, unvermeidbar und angemessen ist und inwieweit die Einkommensprognose für die Zukunft anzupassen ist.

Eine abschließende Entscheidung ...... "

Meines Erachtens ist dies eine unzulässige und unpraktikable Auflage, die an der aktuellen VO vorbei geht.

Begründung:
1. Was ist eine "wesentliche" Änderung? Bei Umsätzen um die 200 -400 Euro ist schon ein Umsatz von 0,- Euro oder 600 Euro eine "wesentliche" Änderung?? In welchen Rahmen bewegt sich "wesentlich"?? Ist eine "wesentliche" Ausgabe z.B. schon eine sofortige Ersatzbeschaffung eines betriebsnotwendigen Gerätes wegen Ausfall, und wenn ja, ab welchem Betrag??
2. Da sowieso abschließend geprüft wird, ergibt sich die spätere Anrechnung der tatsächlichen Ein- und Ausgaben zwangsläufig. Schon aus Selbstschutz dürfte eine zu niedrige Vorplanung zu einer höheren Rückzahlung führen und ist von daher vom Leistungsempfänger sehr gut im Auge zu behalten. Auch dafür fehlt eine konkrete Höhe der Abweichung, die eine Mitteilung nach diesem Passus erforderlich macht. Andersherum führt eine zu hoch geplante Gewinnsituation, die nicht eintritt ggf. zu einer Unterdeckung, die nicht aufgefangen werden kann. Dann ist eine Änderung ebenfalls zwangsläufig notwendig.
3. Eine Verpflichtung zur Anzeige z.B. vor einer dringender Ersatzbeschaffung ist bei den gegenwärtigen Beantwortungs- und Erreichbarkeitszeiträumen der ARGEn (Ich warte gerade seit 5 Arbeitstagen auf einen Rückruf bei täglichem telefonischem Nachfassen!) nicht lebensnah (z.B. höhere Reparaturkosten / Ersatz von notwendigen Betriebsmitteln).
4. Aus der Nichtanzeige allein kann, unabhängig von einer Anerkennung dem Grunde nach, keine Ablehnung als Betriebsausgabe erfolgen.

----------schnapp---------------------->

So, dann werd ich mal loslegen...
aber erst les ich hier noch was herum 8-)

LG
BK48
BK48
----------------------------------------------------------------
Bekennender Forenhopper
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#9

Beitrag von Koelsch »

@BK48 Willkommen in unserem ja noch exklusiven, weil kleinem Kreis.

Ich denke Du hast in Deinem Widerspruch die Problematik sehr schön und klar beschrieben, die Formulierung der ARGEn ist völlig lebensfremd. Wenn ich eine Investition plane, dann hab ich die bereits in der EKS, wenn etwas ersetzt werden muss wegen Defekt, kann ich nicht auf ARGE warten. Im Übrigen, der Begriff wesentlich ist viel zu unbestimmt, um hierauf eine Verpflichtung zu stützen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
marsupilami

Re: Mitwirkungspflichten

#10

Beitrag von marsupilami »

Hier die Meinung eines "unbeleckten":

Das ist im Prinzip das, was ich hier http://www.alg-ratgeber.de/f12t35-wirkl ... -alg2.html schon mal in Otto-Normal-Verbraucher-Deutsch gefragt hatte:

Wenn ich mich im ALG2-Leistungsbezug selbständig mache, bin ich dann wirklich selbständig und absolut frei in meinen kaufmännischen Entscheidungen oder nur der gegängelte Erfüllungsgehilfe der ARGE?

Einfachstes Beispiel: Für die Wahrnehmung meiner Geschäftstermine (Kundenbesuche) habe ich einen gebrauchten PKW angeschafft.
Aus wirtschaftlichen und kaufmännischen Gründen natürlich nur einen "halbwegs guten" Gebrauchten.
Auf dem Weg zu einem Termin ereignet sich ein schwerer Motorschaden.
Laut Versicherung ist das Fahrzeug Totalschaden.
Unabhängig davon ob ich jetzt doch reparieren lasse (eine Ausgabe, die nicht regelmäßig im laufenden Geschäftsbetrieb anfällt) oder einen anderen Gebrauchten kaufe (Anschaffung höherwertiger Wirtschaftsgüter) : muss ich erst dem SB bei der ARGE "die Ausgabeabsicht mitteilen"?
Nur weil der Motorschaden "nicht geplant" war?

Bis der geantwortet hat, sind sämtliche anderen Termine geplatzt und damit auch mögliche Einnahmen. Und andere Termine kann ich keine festmachen, da ich meine (potentiellen) Kunden nicht besuchen kann. Wieder keine Einnahmen. Für den SB ist damit diese Selbständigkeit nicht "tragfähig".

Ihr habt in der Diskussion das Ganze wirklich gut mit Paragraphen unterlegt und in "amtsdeutsch" argumentiert.

Ich will aber noch einen Schritt weiter.
Ich will die Frage stellen und geklärt haben:
Wenn ich trotz "Selbständigkeit" einer so engen Aufsicht der jeweiligen ARGE unterliege, wer ist dann der eigentlich geschäftlich Verantwortliche?
Bin ich wirklich berechtigt und befugt, Geschäfte in meinem Namen für meine Rechnung zu tätigen und abzuschließen?
Mit allen kaufmännischen (Handelsrecht, Haftung, Gewährleistung .....) Rechtsfolgen?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#11

Beitrag von Koelsch »

@Marsu - Du schneidest da ein Kernproblem der neuen ALG II-V an. Dadurch das SB mehr oder minder alles prüfen und bestimmen kann, er darf ja sogar meine Einnahmen nach oben korrigieren, wird das ganze zum kaum noch kalkulierbaren Eiertanz. Sachverstand beim SB dürfte im Regelfall selbst mit großer Lupe nicht zu finden sein, also gibt's Ärger ohne Ende. Wie mache ich z.B. einem unbedarften SB klar, dass ich zu Beginn einer Handelstätigkeit mit praktisch Null% Handelsmarge an den Markt gehe, weil ich mir nach meinem Konzept ausrechne, dass ich durch günstigste Preise schnell in den Markt komme und mir dann deutlich später meine Marge durch Verbesserungen (bessere Zahlungsbedingungen, günstigere Einstandspreise, Mengenrabatte ....) auf der Einkaufsseite hole. Da wird mancher SB auf die Schnapsidee kommen, und mir anfangs meine Verkaufspreise nach oben korrigieren.

Verantwortung für sein Handeln aber wird SB nicht übernehmen, und das wirst Du rechtlich auch kaum durchsetzen können.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
marsupilami

Re: Mitwirkungspflichten

#12

Beitrag von marsupilami »

Koelsch hat geschrieben:Verantwortung für sein Handeln aber wird SB nicht übernehmen, und das wirst Du rechtlich auch kaum durchsetzen können.
Das kann Vater Staat nun auch wirklich nicht zulassen.
Er hätte sonst in seinen ARGEN ein arges Personalproblem. (/:)

Also hab ich als Selbständiger im ALG2-Bezug nicht nur das übliche Unternehmerrisiko sondern den zusätzlichen Druck: ist alles, was ich tue und entscheide meinem SB genehm? Wie würde mein SB entscheiden?

Hut ab vor allen, die diesen zusätzliche Druck auf sich nehmen und dem standhalten.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#13

Beitrag von Koelsch »

marsupilami hat geschrieben:Hut ab vor allen, die diesen zusätzliche Druck auf sich nehmen und dem standhalten.
Bitte behalt den Hut auf - sonst fusselt Dein Ava zu stark! (/:) (/:)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
keindurchblickmehr
Benutzer
Beiträge: 1747
Registriert: Fr 17. Okt 2008, 08:51

Re: Mitwirkungspflichten

#14

Beitrag von keindurchblickmehr »

Alsoooo.... Da muss ich jetzt meine SB aber mal in Schutz nehmen :lol:

Die hat null komma null nix an meinen Ausgaben/Einnahmen rummanipuliert.... Wobei ich denke...die traut sich das nicht..... die kennt mich :mrgreen: ..Außerdem glaube ich kaum, daß ein ARGE SB beurteilen kann, wie was eingekauft oder verkauft werden muss/kann/soll...

Allerdings habe ich nun vor, im Januar ein Fahrzeug auf mich zuzulassen...Das Fahrzeug selbst wird mich voraussichtlich nix kosten...aber Steuer und Versicherung ... muss ich die da vorher eigentlich fragen :?: ...Immerhin ist das ja kein hochwertiges Wirtschaftsgut... sondern ein 11 Jahre alter Kombi.... den ich zur Ausübung meiner Tätigkeit nunmal benötige.... Hach.. ich freu mich so, wenn ich ihr das mitteile....
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#15

Beitrag von Koelsch »

Mitteilen müssen musst Du nicht, aber es könnte sinnvoll sein, einfach nur mitzuteilen, ab Januar werd ich Auto haben, Investitionskosten = Null.

Damit nimmst Du SB den Wind aus den Segeln, wenn er später mal an Kfz.-Steuer oder Versicherung rummäkelt, denn es ist ja dann klar, dass diese Kosten kommen.
Immer vorbauen, der jetzige SB mag in Ordnung sein, beim nächsten kann's völlig anders aussehen. ;)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
marsupilami

Re: Mitwirkungspflichten

#16

Beitrag von marsupilami »

keindurchblickmehr hat geschrieben:....Außerdem glaube ich kaum, daß ein ARGE SB beurteilen kann, wie was eingekauft oder verkauft werden muss/kann/soll...
Das ist doch der Witz an der ganzen Schichte: Keine Ahnung vom "Geschäft", aber mitreden bzw. sogar Vorgaben machen sollen.
keindurchblickmehr hat geschrieben:Allerdings habe ich nun vor, im Januar ein Fahrzeug auf mich zuzulassen...Das Fahrzeug selbst wird mich voraussichtlich nix kosten...aber Steuer und Versicherung ... muss ich die da vorher eigentlich fragen :?: ...Immerhin ist das ja kein hochwertiges Wirtschaftsgut... sondern ein 11 Jahre alter Kombi.... den ich zur Ausübung meiner Tätigkeit nunmal benötige.... Hach.. ich freu mich so, wenn ich ihr das mitteile....
Wenn Du den Wagen für die Ausübung Deiner Tätigkeit brauchst, würde ich das Teil unbedingt mit Kaufvertrag für die Firma bzw. Gewerbe kaufen. Damit hast Du einen Beleg für die Anschaffung des "hochwertigen Wirtschaftsgutes".
Und überlegen, ob Du das Teil auch buchhalterisch als Firmenwagen in's Betriebsvermögen nimmst.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#17

Beitrag von Koelsch »

marsupilami hat geschrieben:Und überlegen, ob Du das Teil auch buchhalterisch als Firmenwagen in's Betriebsvermögen nimmst.
Da gibt's nicht viel zu überlegen, Privatwagen heißt Kostendeckelung auf € 0,10/km, Betriebsfahrzeug heißt, alle Kosten von den Betriebseinnahmen absetzbar.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
keindurchblickmehr
Benutzer
Beiträge: 1747
Registriert: Fr 17. Okt 2008, 08:51

Re: Mitwirkungspflichten

#18

Beitrag von keindurchblickmehr »

Das Fahrzeug ist sowieso Betriebsvermögen, da ich ja ausschließlich für den Betrieb mit dem Fahrzeug unterwegs bin.... Kaufvertrag wird bei 0,00 Euro ja wohl nix bringen....Fahrtenbuch werd ich ab diesem Zeitpunkt natürlich führen....
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89531
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Mitwirkungspflichten

#19

Beitrag von Koelsch »

keindurchblickmehr hat geschrieben:Das Fahrzeug ist sowieso Betriebsvermögen, da ich ja ausschließlich für den Betrieb mit dem Fahrzeug unterwegs bin.... Kaufvertrag wird bei 0,00 Euro ja wohl nix bringen....Fahrtenbuch werd ich ab diesem Zeitpunkt natürlich führen....
Mach den Kaufvertrag auf € 1,00, dann hast Du das Fahrzeug wenigstens ordnungsgemäß in den Büchern, das sieht auch das Finanzamt gern.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Katharina2006
Benutzer
Beiträge: 917
Registriert: Mi 8. Okt 2008, 14:19

Re: Mitwirkungspflichten

#20

Beitrag von Katharina2006 »

Genau - niemand - noch nicht mal Deine SB - kann Dich verpflichten, ein Auto zu kaufen, dass teurer ist als die Neue Heimat.
Der Unterschied zwischen Dir und mir - bin ich

Die beiden schönsten Dinge der Welt sind die Heimat,
aus der wir stammen,
und die Heimat, nach der wir wandern.
Heinrich Jung-Stilling (1740 - 1814)
keindurchblickmehr
Benutzer
Beiträge: 1747
Registriert: Fr 17. Okt 2008, 08:51

Re: Mitwirkungspflichten

#21

Beitrag von keindurchblickmehr »

Ok, ihr habt mich überzeugt.... Aber da mach ich dann lieber 100 Euro... wenn schon denn schon.... :lol:
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“