Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
emmse
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Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#1

Beitrag von emmse »

Hallo,
ich habe ein ganz spezielles Thema, das ich schon im juraforum zur Diskussion gestellt habe (https://www.juraforum.de/forum/t/stark- ... it.621431/). Dort ist eine freie Diskussion allerdings etwas eingeschränkt. Hier scheinen mehr Selbständige "Aufstocker" zu sein, die selbst berichten können. Ich suche Beispiele, Erfahrungen und Urteile.

Es geht um unregelmäßige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (rechtlich kein Hobby, keine Liebhaberei), die in keinem Monat "bedarfsdeckend" sind. Also ab und an über 100 Euro, aber unter "bedarfsdeckend", sowie Monate mit 0 Euro.

Folgend Beispiele mit zwei zeitlich unabhängigen Bewilligungszeiträumen von jeweils 6 Monaten aus verschiedenen Jahren und ein dritter als direkt folgender des zweiten. (In den Beispielen Einnahmen ohne Ausgaben, also Brutto = Netto.)
Monat 1: 0
Monat 2: 0
Monat 3: 80
Monat 4: 200
Monat 5: 110
Monat 6: 0
---
Monat 7: 0
Monat 8: 100
Monat 9: 0
Monat 10: 120
Monat 11: 0
Monat 12: 500
---
Monat 13 bis 17: 0
Monat 18: 120

Im 1. Bewilligungszeitraum (BWZ), mit nicht-vorl. Bewilligung, wurden im gesammten BWZ Einnahmen von 390 Euro erzielt, was (im Beispiel ohne Ausgaben) ein Gesamteinkommen von 390 Euro und auf die 6 Monate aufgeteilt 65 Euro pro Monat ergibt.

Im 2. Bewilligungszeitraum (BWZ), mit vorl. Bewilligung, wurden im gesammten BWZ Einnahmen von 720 Euro erzielt, was (im Beispiel ohne Ausgaben) ein Gesamteinkommen von 720 Euro und auf die 6 Monate aufgeteilt 120 Euro pro Monat ergibt. Bei 12-monatiger Betrachtung wären es gesamt 840 Euro mit 70 Euro pro Monat.

Im 1. BWZ wurden die Einnahmen aus Monat 4 mit 20% von 100 Euro angerechnet und 80 Euro in einem folgenden Monat in einem folgenden Bewilligungszeitraum von einer Leistung abgezogen. Monat 5 keine Anrechnung aus Kulanz.

Im 2. BWZ wurden die Einnahmen wie folgt angerechnet:
Monat 8: Keine Anrechnung; 100 Euro Freibetrag.
Monat 10: Keine Anrechnung; Kulanz.
Monat 12: 20% von 400 Euro; 320 Euro Abzug.

(weitere Einzelheiten im juraforum. alles kopieren wäre zuviel).

Auszüge aus den Fachlichen Weisungen SGB II:

FW §41a
Vorläufige Entscheidung

3. Vorläufige Entscheidung
3.1 Formale Anforderungen
(2) "Ein von Beginn an endgültiger Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft (in der Regel zum Ende des laufenden Monats) ganz aufzuheben, wenn im laufenden Bewilligungszeitraum eine Änderung in den Verhältnissen einer leistungsberechtigten Person eintritt, nach der vorläufig zu bewilligen wäre (§ 40 Absatz 4 SGB II i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn während des Bewilligungszeitraumes eine selbständige Tätigkeit begonnen oder eine abhängige Beschäftigung mit schwankendem Einkommen aufgenommen wird."

5. Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs
5.1 Durchschnittseinkommen
Beispiel 1:
"Die leistungsberechtigte Person erzielt im Rahmen eines Minijobs schwankendes Einkommen. Dieses wird in den ersten 5 Monaten des Bewilligungszeitraumes gezahlt. Im sechsten Monat erfolgt kein Einkommenszufluss aus Erwerbseinkommen (längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch). Im Rahmen der abschließenden Feststellung ist ein Durchschnittseinkommen für 5 Monate zu bilden, da auch nur in 5 Monaten Einkommen erzielt wurde."

FW §§ 11-11b
Zu berücksichtigendes Einkommen

3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
3.3 Jährliche Berechnung des Einkommens

(1) "Bei Betrieben oder Tätigkeiten, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung erfordert, ist auch solches Einkommen zu berücksichtigen, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand. In diesen Fällen ist eine jährliche Betrachtung vorzunehmen. Der Bewilligungszeitraum ist auf zwölf Monate festzulegen (vergleiche FW Rz. 41.11)."
(2) "Betriebe, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung des Einkommens erfordert, sind Betriebe, bei denen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind; z. B. typische Saisonbetriebe, wie Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugzielen. Auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten (z. B. Künstler mit unregelmäßigem Verkauf von Kunstwerken) ist die jahresbezogene Betrachtung anzustellen, wenn typischerweise unregelmäßig Einkommen in einer Höhe erzielt wird, das für mehrere Monate bedarfsdeckend wäre. Dabei ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen."


Der Begriff "bedarfsdeckend" scheint hier ein Problem darzustellen. Wenn nicht mindestens eine monatliche Einnahme für mindestens einen Monat "bedarfsdeckend" ist, so wird kein BWZ-insgesamt-Einkommen gebildet und dieses durch die BWZ-Monate geteilt, sondern alle als einmalige Einnahmen behandelt. Hierdurch entsteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen, die mindestens eine bedarfsdeckende Einnahme im BWZ haben und auch gegenüber Nichtselbständigen, aus dessen schwankendem Erwerbseinkommen immer ein BWZ-Durchschnittseinkommen gebildet wird?
Zuletzt geändert von emmse am Sa 14. Apr 2018, 15:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: im Forum,

ich guck später heute - muss erst mal Einkaufen fahren.

Und Verlinken auf andere Foren ist bei uns sogar erwünscht - je breiter das Meinungsspektrum desto besser, so denken wir.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#3

Beitrag von tigerlaw »

M.E. ist die erste Frage, ob das Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielt wurde, oder aber freiberuflich/gewerblich.

Je nachdem ist dann § 2 oder § 3 der ALG-II-VO zwingend einschlägig.

Wenn also das JC nicht über die "Anlage EKS" das Einkommen gemittelt hat, ist m.E. ein Fehler gegeben, der den (abschließenden) Bescheid rechtswidrig sein lässt. Wenn dieser Bescheid noch jünger als ein Monat ist, kann und sollte er mit Widerspruch angegriffen werden; anderenfalls (wenn er später als am 01.01.2017 erlassen wurde) ist eine Zugunstenprüfung nach § 44 SGB X zu beantragen.

Die "fachlichen Weisungen" binden natürlich behördenintern die Mitarbeiter der JC, haben aber keinerlei Bindungswirkung gegenüber den eHB und Gerichten.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#4

Beitrag von Koelsch »

Eine Frage vorab:

Hattest Du dem JC denn die "Selbstständigkeit" gemeldet? Wenn ja, wann?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#5

Beitrag von Olivia »

Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bildet das JC sog. Bewilligungszeiträume. Dies sind fortlaufend vergebene 6-Monats-Zeiträume. Immer jeweils sechs Monate werden zusammengefasst und das erzielte Einkommen gemittelt. Insofern scheint bei der Einkommensanrechnung für einzelne Monate ein Fehler unterlaufen zu sein, denn es wurde kein Durchschnittseinkommen gebildet, sondern einzelne Monate wurden abgerechnet.
emmse
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#6

Beitrag von emmse »

@Koelsch: Das Thema im juraforum habe ich nun verlinkt.

@tigerlaw: Du meinst mit "wenn er später als" sicher "wenn er vor dem", oder? (nach dem 1.1.2017 trifft zu)
eHB = erwerbsfähiger Hilfebedürftiger?

@Koelsch: Dass Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, wurde erstmals vor 4 Jahren mitgeteilt. Allerdings unter der falschen Angabe "ohne Gewinnerzielungsabsicht". Aber das Jobcenter wurde unfassend und detailiert über die Art der selbständigen Tätigkeit und der Einnahmen informiert.

@Olivia: Das JC teilte mir explizit schriftlich mit, dass kein Durchschnittseinkommen gebildet werden kann und für die Zukunft auch nicht gebildet werden wird. (für mich ist das alles sowieso unlogisch.)

Es trifft SGB II FW §§11 zu:
3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft
3.1 Allgemeines
(1) ...
Dabei ist eine Selbständigkeit eine auf unbestimmte Dauer angelegte eigenverantwortliche Erwerbstätigkeit („mühevolles Einkommen“) mit Gewinnerzielungsabsicht.
Also somit:
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)
§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. ²Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.

Wobei hier Satz 2 wohl relevant ist im Bezug zum Absatz 1 Satz 3:
"³Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen."

Allen Anschein nach gelten Monate mit 0 Euro Einnahmen nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit? Das trifft aber nicht zu. Der Zufluß der Einnahmen ist bis zu mehreren Monaten zeitversetzt.

Die erste vorl. Bewilligung wurde ohne vorl. EKS ausgestellt, aber mit abschließender EKS, bzw. wurde diese verlangt. Die danach folgende Weiterbewilligung sollte nach Informationen eines Jobcenter-Mitarbeiters ebenfalls ohne vorl. EKS gestellt werden, wurde aber mit vorl. EKS gestellt.

Es muss zwischen den beiden Fällen unterschieden werden.
1.) 200 Euro mit nicht-vorl. Bewilligung.
2.) 500 Euro mit vorl. Bewilligung.

Ein Problem sind die falschen Angaben, die durch Fehlinformationen mitgeteilt wurden. Das betrifft die Deklaration der selbständigen Tätigkeit und die Einnahmen daraus. Alle Falschangaben wurden mittlerweile berichtigt mitgeteilt. Die Quelle der Fehlinformationen war hauptsächlich das Jobcenter-Telefoncenter, aber auch ein Mitarbeiter bei einer persönlichen Vorsprache.

Liege ich mit der Annahme, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, falsch? Also es fühlt sich zumindest so an. Es ist erstens hart nur so wenig Einnahmen zu erzielen und zweitens dass dann davon noch etwas abgezogen wird. Es kann mir keiner vorwerfen nicht soviel einnehmen zu wollen, dass ich nicht weiß wohin damit.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#7

Beitrag von Olivia »

Wie jetzt, das Jobcenter hat fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt und daraufhin eine Durchschnittsbildung des Einkommens über 6 Monate abgelehnt? Das ist nicht in Ordnung. Du solltest Widerspruch gegen die Bescheide und die Anrechnung erheben und auch der Unterstellung einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht widersprechen.

Es muss doch da einen Gewerbeschein geben. Den kannst Du doch dem Jobcenter als Beleg für die Tätigkeit vorlegen. Ist das verabsäumt worden?
emmse
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#8

Beitrag von emmse »

Olivia hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 17:11Es muss doch da einen Gewerbeschein geben. Den kannst Du doch dem Jobcenter als Beleg für die Tätigkeit vorlegen. Ist das verabsäumt worden?
Also das ist ein eigenes Thema. Mir wurde auf deutsch gesagt soviel Mist in den letzten Jahren erzählt, dass es kracht. Erst Ende letzten Jahres bekam ich einen Hinweis, was mir alles für Blödsinn erzählt wurde, und eben auch vom Jobcenter selbst. Mittlerweile liegt eine Gewerbeanmeldung vor. Aber davon abgesehen muss jede Institution eigenständig über die Art der Tätigkeit entscheiden. Also auch mit fehlender Gewerbeanmeldung kann eine "auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht" vorliegen. Ist das falsch? Schließlich entscheide nicht ich das, sondern die Art der Tätigkeit und im Fall einer fehlenden Gewerbeanmeldung zB. unfreundlich und direkt das Gewerebamt. Und da hatte ich einmal Glück, da mich die Angestellte vom Gewerbeamt bei einem vorab Anruf meinerseits höfflich darauf aufmerksam machte, dass mir (mal wieder) Blödsinn erzählt wurde und ich diese Art der Gewerbeanmeldung nicht will, was ich ihr dann auch sofort glaubte. Und dann kam mir beim Finanzamt genau ein weiterer Hinweis der Gewerbeamt-Angestellten gerade recht, da mir dort nahegelegt wurde, ich solle doch einen "Gewerbebetrieb" eröffnen anstatt einer "selbständigen Tätigkeit". Das hab ich dann mit einem Grinsen kontern können.
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tigerlaw
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#9

Beitrag von tigerlaw »

emmse hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 17:01 (...)

@tigerlaw: Du meinst mit "wenn er später als" sicher "wenn er vor dem", oder? (nach dem 1.1.2017 trifft zu)
eHB = erwerbsfähiger Hilfebedürftiger?

(...)
Nein, "später" ist gemeint, denn eine Bescheid, der vor dem 01.01.2017 erlassen worden ist, könnte heute nicht mehr überprüft werden,

§ 44 SGB X sieht zwar normalerweise 4 Jahre (+ Silverster) vor, im SGB II ist diese Frist aber au 1 Jahr + Silvester verkürzt, vgl. § 40 I 2 Nr. 2 SGB II!
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#10

Beitrag von Olivia »

Das klingt sehr kniffelig. Das Jobcenter wird seine Vermutung der "Hobbytätigkeit" auf das mangelhafte betriebswirtschaftliche Wissen stützen, das zur Führung eines Gewerbebetriebes nötig ist. Wenn es an elementaren Dingen wie einer Gewerbeanmeldung fehlt, sehe ich schwarz für die nachträgliche Durchschnittsbildung.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#11

Beitrag von emmse »

Ich führe doch keinen "Gewerbebetrieb", sondern ein "Unternehmen" als Selbständiger. Meines Wissens nach gibt es da Unterschiede.
Zumindest habe ich keinen "Gewerbebetrieb" nirgends angemeldet, sondern nur eine "selbständige Tätigkeit", was einen zu einem "Unternehmer" macht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Man beachte das "gewerblichen oder selbständigen".
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Günter
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#12

Beitrag von Günter »

Aber Hallo, nicht jede selbstständige Tätigkeit ist ein Gewerbe. Es gibt auch Freiberufler und andere Lebenskünstler.

Außerdem ist es nicht Aufgabe des JC über betriebswirtschaftliches Wissen zu befinden. Die denken selber nicht weiter als ein Schwein sch.....
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#13

Beitrag von Olivia »

Okay, dann also Widerspruch und Klage gegen die Falschbescheidung.

Kann die TE die entsprechenden Bescheide bitte hier mal hochladen?
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#14

Beitrag von Koelsch »

Die Bescheide würden mich auch mal interessieren
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#15

Beitrag von Olivia »

Vor allem der Bescheid mit der Aberkennung bzw. Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht. Da dies ein Bescheid mit rechtlicher Dauerbindungswirkung ist, müsste man gegen diesen Bescheid ganz besonders vorgehen.
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#16

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#17

Beitrag von emmse »

Also einen "Bescheid mit der Aberkennung bzw. Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht" ist mir explizit nicht bekannt.
Im 1. Fall mit den 200 Euro steht folgende relevante Begründung:
"Bei Ihnen ist Einkommen anzurechnen. Dies hat zur Minderung Ihres Anspruchs geführt. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (§ 11 Absatz 2 SGB II)."

Im 2. Fall mit den 500 Euro steht folgende relevante Begründung:
"Ihr Einkommen ist nach den Fachlichen Weisungen § 41a SGB II zu berechnen. EIn Durchschnittseinkommen ist nur aus den Monaten zu bilden, in denen Einkommen erzielt wurde."

Im 2. Fall wurde dann wohl dieses zusätzlich angewandt:
FW § 41a SGB II
5. Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs
5.1 Durchschnittseinkommen
Beispiel 1:
"Die leistungsberechtigte Person erzielt im Rahmen eines Minijobs schwankendes Einkommen. Dieses wird in den ersten 5 Monaten des Bewilligungszeitraumes gezahlt. Im sechsten Monat erfolgt kein Einkommenszufluss aus Erwerbseinkommen (längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch). Im Rahmen der abschließenden Feststellung ist ein Durchschnittseinkommen für 5 Monate zu bilden, da auch nur in 5 Monaten Einkommen erzielt wurde."

In meinem Fall dann wegen den "Lücken" mit 0 Euro jeder Monat einzeln, also wie einmalige Einnahmen.
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#18

Beitrag von Koelsch »

Daraus ergibt sich eigentlich nur, JC geht nicht von selbstständiger Tätigkeit aus. Wenn aber abschließende EKS vorgelegt wurde, ist dies "fragwürdig" und hätte einer ausführlichen Begründung bedurft.

Ich hab z.B. während meiner Selbstständigkeit bestenfalls 2 Umsätze im BWZ gehabt, üblicherweise nur 1 Umsatz. JC hat das geschluckt - war aber vor § 41a SGB II
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#19

Beitrag von emmse »

Koelsch hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 18:57Ich hab z.B. während meiner Selbstständigkeit bestenfalls 2 Umsätze im BWZ gehabt, üblicherweise nur 1 Umsatz. JC hat das geschluckt - war aber vor § 41a SGB II
Bitte mehr Details! Welche Höhe hatten die "Umsätze" (Einnahmen)? Was meinst du mit "geschluckt" (angerechnet/abgezogen?).
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#20

Beitrag von Koelsch »

Die Umsätze (Einnahmen und Ausgaben) waren durchaus im Bereich mehrerer 100.000 Euro, geschluckt heißt, JC hat nur "wenig" gemeckert. Die Meckerei beschränkte sich darauf, dass JC nicht "einsehen" wollte, warum ich den als Vorkasse erhaltenen Kaufpreis sofort ebenfalls als Vorkasse an meinen Lieferanten weitergeleitet habe. Grund natürlich: Nur so konnte Anrechnung als Einkommen verhindert werden.

Meinen Gewinn erhielt ich dann nach erfolgter Lieferung in Form einer Provisionszahlung.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#21

Beitrag von tigerlaw »

"Geschluckt" heißt, dass das JC die Tätigkeit von Kölsch als (selbständiger) Handelsvertreter richtig als "Selbständige Tätigkeit" gewertet hat, und demgemäß die Eintragungen der Anlage EKS zugrundegelegt hat.

Ich habe die Werte von Kölsch nicht gesehen, deshalb bilde ich mal willkürliche Zahlen:

Raumkosten seien gleichbleibend 200 €/Monat. Für das Auto (das mit weniger als 50 % der Laufleistung betriebich genutzt wurde) wurde jeder betriebliche km mit 0.10 € angesetzt, im Halbjahr wurden 583 km zurückgelegt, werden in Zeile B5.2 also insgesamt 58,30 € Ausgaben eingetragen.

Telefon mit Flatrate, 50 % betriebliche Nutzung -> 15 € monatlich, insgesamt 90 € im BWZ.

Porto und Papier etc. in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 20 €.

Im gesamten BWZ gab es also 1200,00 + 58,30 + 90,00 + 20,00 = 1.368,30 € Ausgaben.

Im Monat 5 geht Provision ein, 2.050,00 €.

Wenn JC wie in Deinem Fall gewertet hätte, hätte es gesagt: "Toll, Dein Gesamtbedarf beträgt 416 € RL und 415 € KdU, insgesamt 831 €. Dein Einkommen sind aber 2.050 €, also hast Du in diesem Monat Deinen Bedarf voll Gedeckt, wir brauchen nichts zu zahlen".

Unter Anwendung der EKS-Rechnung ergäbe sich aber: 2.050 € Einnahmen ./. 1.368,30 € Ausgaben = 681,70 € kumulierter Ertrag im gesamten BWZ

Gemittelter monatlicher Ertrag: 113,62 €

Nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 100 € und der 20%-Freibeträge bleiben monatlich 10,89 € anzurechnendes Einkommen. Er hätte also 6 * 416 + 415 -10,89 € = 6 * 820,11 = 4.920 € ausgezahlt erhalten. Im Anderen Fall wären es aber nur 5 * 831 = 4.155 € gewesen, eine Differenz also von 765 €!!

Alles klar?
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#22

Beitrag von emmse »

Danke!
Das Beispiel zeigt es absolut exakt auf, wo das Problem liegt.
Da bei tigerlaw die Einnahmen in einem Monat "bedarfsdeckend" waren, wurden sie auf den BWZ aufgeteilt. Tigerlaw hat einen Vorteil.
Bei mir sind sie in keinem Monat "bedarfsdeckend", also werden sie einzeln abgezockt. Ich habe einen Nachteil.

Wieso soll nun ich einen Nachteil gegenüber tigerlaw haben, nur weil er mehr Einnahmen hat als ich? Explizit nur eine Einnahme pro BWZ und diese in einem Monat "bedarfsdeckend" anstatt über alle Monate verteilt und für keinen Monat "bedarfsdeckend"?

Edit: Aber hast du nicht einen Fehler in der Rechnung, weil die 100 Euro Freibetrag in den Ausgaben schon inklusive sind und nicht noch zusätzlich obendrauf geschlagen werden?
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Günter
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#23

Beitrag von Günter »

emmse hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 19:06
Koelsch hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 18:57Ich hab z.B. während meiner Selbstständigkeit bestenfalls 2 Umsätze im BWZ gehabt, üblicherweise nur 1 Umsatz. JC hat das geschluckt - war aber vor § 41a SGB II
Bitte mehr Details! Welche Höhe hatten die "Umsätze" (Einnahmen)? Was meinst du mit "geschluckt" (angerechnet/abgezogen?).
Wieso Details? Geht es um Koelsch oder geht es um Dich.

Sinnvoller wäre doch, wenn du mal Butter bei de Fische tust.

Wieso meint das JC du erzielst mit einem Hobby Einnahmen? Was machst du? Kaufst und verkaufst du? Führst du Dienstleistungen aus? Bist du freischaffender Künstler? Oder vertickst du Kreuzworträtsel? So ein paar winzige Fitzelchen von dir solltest du schon preisgeben. Bisher hab ich nix gelesen, was hilfreich sein könnte.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#24

Beitrag von emmse »

Günter hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 20:07Wieso meint das JC du erzielst mit einem Hobby Einnahmen?
Dazu äußert sich das JC ja gerade eben nicht, sondern nur indirekt über die Paragraphen, speziell den § 41a. "Sie erzielen Einkommen", also keine Einnahmen. Ich verstehe das nicht. Wie soll ich ohne Arbeitsvertrag "Einkommen" erzielen? Oder wieso werden meine Einnahmen 1:1 als Einkommen angesehen? Was meine selbständige Tätigkeit betrifft: Die Einnahmequellen sind vielfältig. Eine Gewerbeanmeldung ist für mindestens eine Pflicht. Für eine weitere wurde eine legale Umgehungs-Lösung gefunden, da ansonsten Gewerbesteuern und Berufsgenossenschaftsbeiträge zu zahlen wären. Somit wäre sie eigentlich nicht mehr gewerbeamt-anmeldepflichtig, wurde aber dennoch angemeldet. Eine weitere ist in der Grauzone und wurde auch angemeldet. Es hat was mit Lizenzen, Affiliate und Grafik zu tun.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#25

Beitrag von Günter »

Du erwartest von uns konkrete Hilfe, bist aber nur bereit ein paar Nebelkerzen zu zünden. Für mich ist das nicht nachvollziehbar.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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