jahresbezogene Betrachtung / jährliche Betrachtung
Verfasst: So 15. Apr 2018, 20:29
Wenn auch einige eventuell ihr Pulver schon in meinen anderen beiden Themen verschossen haben, will ich in diesem neuen Thema mein Problem auf die "jahresbezogene Betrachtung" meiner Einnahmen konzentrieren.
Dabei meine ich mit einer jahresbezogenen Betrachtung, dass alle Einnahmen (minus Ausgaben), die in einem Jahr, also 12 Monate, zusammenkommen, auf diese 12 Monate gleichmäßig aufgeteilt werden, bevor eine Anrechnung stattfindet.
Beispiel:
Monat 1: 0
Monat 2: 100
Monat 3: 0
Monat 4: 120
Monat 5: 0
Monat 6: 680
---
Monat 7 bis 11: 0
Monat 12: 120
Im 1. Bewilligungszeitraum (BWZ) von 6 Monaten, mit vorl. Bewilligung, wurden im gesammten BWZ Einnahmen von 900 Euro erzielt, was (im Beispiel ohne Ausgaben) ein BWZ-Gesamteinkommen von 900 Euro und auf die 6 Monate aufgeteilt 150 Euro pro Monat ergibt. 150 - 100 Freibetrag = 50 Euro. Es können pro Monat 50 Euro angerechnet werden. 20% von 50 Euro = 10 Euro pro Monat. 50 - 10 = 40 Euro/Monat Abzug von der Aufstockung.
Bei 12-monatiger Betrachtung wären es gesamt 1020 Euro mit 85 Euro pro Monat. Ergo kein Abzug von der Aufstockung.
In den Fachlichen Weisungen wird auf eine jahresbezogene Betrachtung hingewiesen:
FW §§ 11-11b
Zu berücksichtigendes Einkommen
3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
3.3 Jährliche Berechnung des Einkommens
(1) "Bei Betrieben oder Tätigkeiten, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung erfordert, ist auch solches Einkommen zu berücksichtigen, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand. In diesen Fällen ist eine jährliche Betrachtung vorzunehmen. Der Bewilligungszeitraum ist auf zwölf Monate festzulegen (vergleiche FW Rz. 41.11)."
(2) "Betriebe, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung des Einkommens erfordert, sind Betriebe, bei denen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind; z. B. typische Saisonbetriebe, wie Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugzielen. Auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten (z. B. Künstler mit unregelmäßigem Verkauf von Kunstwerken) ist die jahresbezogene Betrachtung anzustellen, wenn typischerweise unregelmäßig Einkommen in einer Höhe erzielt wird, das für mehrere Monate bedarfsdeckend wäre. Dabei ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen."
Meine Frage dazu: Hat hier jemand Erfahrung mit einer "jahresbezogenen Betrachtung"?
An anderen Stellen im SGB II und den Fachlichen Weisungen wird explizit darauf hingewiesen, den BWZ bei Selbständigkeit auf 6 Monate zu verkürzen.
Speziell würde ich wissen, wie ein 12-Monate BWZ bei Selbständigkeit erreicht werden kann, wenn die Höhe der Einnahmen nicht im Voraus angegeben werden können, aber jederzeit so ungünstig sein können, wie im Beispiel gezeigt.
Ist es schon vorgekommen, dass eine abgelaufene vorl. Bewilligung nach Einreichung der abschließenden EKS auf 12 Monate erweitert wurde, owbohl schon eine neue folgende vorl. Bewilligung bewilligt wurde?
Dabei meine ich mit einer jahresbezogenen Betrachtung, dass alle Einnahmen (minus Ausgaben), die in einem Jahr, also 12 Monate, zusammenkommen, auf diese 12 Monate gleichmäßig aufgeteilt werden, bevor eine Anrechnung stattfindet.
Beispiel:
Monat 1: 0
Monat 2: 100
Monat 3: 0
Monat 4: 120
Monat 5: 0
Monat 6: 680
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Monat 7 bis 11: 0
Monat 12: 120
Im 1. Bewilligungszeitraum (BWZ) von 6 Monaten, mit vorl. Bewilligung, wurden im gesammten BWZ Einnahmen von 900 Euro erzielt, was (im Beispiel ohne Ausgaben) ein BWZ-Gesamteinkommen von 900 Euro und auf die 6 Monate aufgeteilt 150 Euro pro Monat ergibt. 150 - 100 Freibetrag = 50 Euro. Es können pro Monat 50 Euro angerechnet werden. 20% von 50 Euro = 10 Euro pro Monat. 50 - 10 = 40 Euro/Monat Abzug von der Aufstockung.
Bei 12-monatiger Betrachtung wären es gesamt 1020 Euro mit 85 Euro pro Monat. Ergo kein Abzug von der Aufstockung.
In den Fachlichen Weisungen wird auf eine jahresbezogene Betrachtung hingewiesen:
FW §§ 11-11b
Zu berücksichtigendes Einkommen
3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
3.3 Jährliche Berechnung des Einkommens
(1) "Bei Betrieben oder Tätigkeiten, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung erfordert, ist auch solches Einkommen zu berücksichtigen, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand. In diesen Fällen ist eine jährliche Betrachtung vorzunehmen. Der Bewilligungszeitraum ist auf zwölf Monate festzulegen (vergleiche FW Rz. 41.11)."
(2) "Betriebe, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung des Einkommens erfordert, sind Betriebe, bei denen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind; z. B. typische Saisonbetriebe, wie Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugzielen. Auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten (z. B. Künstler mit unregelmäßigem Verkauf von Kunstwerken) ist die jahresbezogene Betrachtung anzustellen, wenn typischerweise unregelmäßig Einkommen in einer Höhe erzielt wird, das für mehrere Monate bedarfsdeckend wäre. Dabei ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen."
Meine Frage dazu: Hat hier jemand Erfahrung mit einer "jahresbezogenen Betrachtung"?
An anderen Stellen im SGB II und den Fachlichen Weisungen wird explizit darauf hingewiesen, den BWZ bei Selbständigkeit auf 6 Monate zu verkürzen.
Speziell würde ich wissen, wie ein 12-Monate BWZ bei Selbständigkeit erreicht werden kann, wenn die Höhe der Einnahmen nicht im Voraus angegeben werden können, aber jederzeit so ungünstig sein können, wie im Beispiel gezeigt.
Ist es schon vorgekommen, dass eine abgelaufene vorl. Bewilligung nach Einreichung der abschließenden EKS auf 12 Monate erweitert wurde, owbohl schon eine neue folgende vorl. Bewilligung bewilligt wurde?