Schätzung der Einnahmen + Frist
Verfasst: Di 17. Apr 2018, 16:15
In der "Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" (Stand Dezember 2014) steht folgendes geschrieben:
"Weist die leistungsberechtigte Person ihr Einkommen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des BWZ nicht nach, kann das Einkommen im BWZ für die abschließende Entscheidung geschätzt werden (§ 3 Abs. 6 Alg II-V) [Anm.: bereits weggefallen].
Vor einer Schätzung des Einkommens sind im Rahmen einer Anhörung nochmals die endgültigen Angaben zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit anzufordern und auf die Möglichkeit einer Schätzung hinzuweisen.
"
§ 41a Absatz 3 Satz 3 und 4
"Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand."
Heißt das soviel wie, wenn keine Unterlagen für die abschließende EKS eingereicht werden, dann werden die Leistungen in voller Höhe für alle Monate rückwirkend zurückgefordert?
Wie lange ist die Frist für die Einreichung der abschließenden EKS? Ich habe hier eine Anforderung mit 14 Werktage ab Datum im Briefkopf. Find ich schon sehr wenig. Briefe vom JC in meinen Briefkasten dauern bis zu einer Woche, wobei sie anscheinend manchmal 5 Tage im JC liegen und 1 Tag unterwegs sind.
Hat hier jemand Erfahrung mit der Schätzung der Einnahmen?
"Weist die leistungsberechtigte Person ihr Einkommen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des BWZ nicht nach, kann das Einkommen im BWZ für die abschließende Entscheidung geschätzt werden (§ 3 Abs. 6 Alg II-V) [Anm.: bereits weggefallen].
Vor einer Schätzung des Einkommens sind im Rahmen einer Anhörung nochmals die endgültigen Angaben zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit anzufordern und auf die Möglichkeit einer Schätzung hinzuweisen.
"
§ 41a Absatz 3 Satz 3 und 4
"Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand."
Heißt das soviel wie, wenn keine Unterlagen für die abschließende EKS eingereicht werden, dann werden die Leistungen in voller Höhe für alle Monate rückwirkend zurückgefordert?
Wie lange ist die Frist für die Einreichung der abschließenden EKS? Ich habe hier eine Anforderung mit 14 Werktage ab Datum im Briefkopf. Find ich schon sehr wenig. Briefe vom JC in meinen Briefkasten dauern bis zu einer Woche, wobei sie anscheinend manchmal 5 Tage im JC liegen und 1 Tag unterwegs sind.
Hat hier jemand Erfahrung mit der Schätzung der Einnahmen?