Während des BWZ abmelden

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
elektrischerwald
Benutzer
Beiträge: 10
Registriert: Sa 11. Aug 2018, 16:14

Re: Während des BWZ abmelden

#26

Beitrag von elektrischerwald »

Hallo an Alle, Hallo Koelsch,

Danke :) ;) zu
1. Ja, es gab noch Betriebseinnahmen im Juni. Eine spät bezahlte Rechnung von April :)
2. Ich habe die Selbstständigkeit dem Finanzamt und dem Jobcenter gegenüber abgemeldet. Vom Finanzamt habe ich auch eine Bestätigung zum Eingang der Abmeldung erhalten.

Also werden die Gewinne dann durchgehend auf die 6 Monate des BWZ verteilt (auch vom Angestelltenverhältnis?) und dann wird für die 3 Monate in denen Leistungen gezahlt wurden geschaut ob diese dann vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden müssen?
Meine Frage wäre, wo dass denn genau steht? Ich habe nirgendwo gefunden, wie es sich mit der Einordnung vom Einkommen von der Selbstständigkeit verhält, wenn diese im BWZ abgemeldet wurde. Die Bearbeiter müssen sich ja auch auf irgendwas stützen, denn andererseits heißt es ja auch: "Regelmäßige Einnahmen sind für den Monat zu be­rücksichtigen, in dem sie Ihnen zufließen und Sie darü­ber verfügen können, wenn das Gesetz keine abwei­chenden Anrechnungszeiträume bestimmt." (aus dem Aus dem Merkblatt: SGB II vom Jobcenter)

Ab April habe ich über komme ich knapp über 2000 Netto, werde ich vorraussichtlich die Beträge von Jan - März komplett zurückzahlen müssen?

Noch eine kleine Frage: In meiner Eingliederungsvereinbarung steht bei der Gültigkeit (also Dauer): bis auf Weiteres. Diese wurde im Januar 2018 unterzeichnet. Sollte ich Sie gegebenenfalls noch kündigen, denn in der Vereinbarung steht ja an sich kein Ende der Gültigkeit drin. (Mal abgesehen davon, dass die Formulierung: Bis auf weiteres nicht ganz rechtskonform sein sollte ...)

Es ist schon mal gut, dass es solche Foren gibt!
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Während des BWZ abmelden

#27

Beitrag von tigerlaw »

Grundsätzlich gilt das hochheilige monatsscharfe Zu-/ Abflussprinzip. Einzige Ausnahme: Selbständige Tätigkeit, weil bei monatlicher Abgrenzung eine zu große Schwankung entstehen könnte (Verluste im einen Monat, an denen sich das JC natürlich nicht beteiligt, könnten nicht in den nächsten Monat übertragen werden).

Da noch Einnahmen im Juni erfolgt sind, musst Du wohl auch noch für das gesamte Halbjahr die EKS abgeben. Andererseits: Wenn in dieser Zeit noch Ausgaben entstanden sein sollten, gehören die natürlich ebenfalls in die EKS.

Und ja, das Ergebnis wird dann über sechs Monate gemittelt in die Tabelle (Berechnungsanlage zum Bewilligungsbescheid) eingetragen.

Die anderen (Lohn_) Zuflüsse kommen monatlich in diese Tabelle.

Im Ergebnis dürfte es so sein, dass Du für die Zeit bis März 2018 noch Leistungen erhältst, während ab April dann die kumulierten Einnahmen (1/6 des EKS-Gewinns zzgl. der neue Nettolohn) zu einem Wegfall der Bedürftigkeit führen dürften.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Während des BWZ abmelden

#28

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich auch so.

Eine klare Rechtsgrundlage gibt es meines Wissens nicht, die besagt - bei Selbstständigen ist immer der volle BWZ zu berücksichtigen, vorherige Abmeldung geht nicht. Ich persönlich halte das für rechtlich nicht haltebar, aber es ist wohl ständige Übung der JC's und mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Gericht dazu mal etwas gesagt hätte.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Während des BWZ abmelden

#29

Beitrag von tigerlaw »

Und im konkreten Fall ist ja tatsächlich noch im Juni ein Eingang zu verbuchen.

Gerade deshalb hatte ich geschrieben:
tigerlaw hat geschrieben: Sa 11. Aug 2018, 22:36 (...)Da noch Einnahmen im Juni erfolgt sind, musst Du wohl auch noch für das gesamte Halbjahr die EKS abgeben. Andererseits: Wenn in dieser Zeit noch Ausgaben entstanden sein sollten, gehören die natürlich ebenfalls in die EKS.

(...)
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30852
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Während des BWZ abmelden

#30

Beitrag von kleinchaos »

Auch das Finanzamt wird sich für die Einnahme im Juni interessieren.
Das Gewerbe ist zwar abgemeldet, aber so lange nicht abgwickelt, wie noch offene Zahlungen oder Forderungen bestehen. Wenn also jemand seine 2000€-Rechnung in bequemen 50€Raten bei dir bezahlt, hast du so lange auch beim Finanzamt diese Einnahmen nachzuweisen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
friys
Benutzer
Beiträge: 1321
Registriert: Mo 26. Mär 2018, 17:23

Re: Während des BWZ abmelden

#31

Beitrag von friys »

elektrischerwald hat geschrieben: Sa 11. Aug 2018, 19:14 In meiner Eingliederungsvereinbarung steht bei der Gültigkeit (also Dauer): bis auf Weiteres. Diese wurde im Januar 2018 unterzeichnet. Sollte ich Sie gegebenenfalls noch kündigen, denn in der Vereinbarung steht ja an sich kein Ende der Gültigkeit drin. (Mal abgesehen davon, dass die Formulierung: Bis auf weiteres nicht ganz rechtskonform sein sollte ...)
Seit der Rechtsänderung zum 01.08.2016 ist gültig bis auf weiteres“ die übliche Formulierung in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag. "Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen oder eine Betreuung durch das Jobcenter vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus geht. Wurde keine Gültigkeit über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus vereinbart, sind beide Parteien mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr an den Inhalt gebunden. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich." (lt. meiner EGV).

Ob dies bei einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (EGV-VA) möglich ist, ist zwischen den Gerichten (kaum mehr) umstritten. Es gibt in der Rechtsprechung schon einige Urteile wie "Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer "bis auf weiteres" ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig. Vgl. bspw. SG Köln, Urteil vom 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 oder Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2018.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Während des BWZ abmelden

#32

Beitrag von marsupilami »

Deswegen hab ich doch schon hier geschrieben:
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 44#p490444

EGV kündigen, wenn's keine Leistungen mehr von denen gibt.

Abgesehen davon: eigentlich müsste das JC ja selber draufkommen, das Teil zu evaluieren.
Denn durch die gemeldete Aufgabe der Selbstständigkeit und Aufnahme der soz.ver.pfl. Tätigkeit ist ja eine wesentliche Änderung eingetreten.
Im Grunde die Vertragsgrundlage - Selbstständigkeit - weggebrochen und somit der Bezug.
Signatur?
Muss das sein?
elektrischerwald
Benutzer
Beiträge: 10
Registriert: Sa 11. Aug 2018, 16:14

Re: Während des BWZ abmelden

#33

Beitrag von elektrischerwald »

Hallo an Alle, danke für eure Antworten. Ja, genau die komplette EKShabe ich schon mit eingereicht, also für die Monate Jan- Juni 2018, alle 6 Monate. Ich bin ja auch aus der Selbstständigkeit raus, weil es nicht so gut lief, deshalb würde es da eigentlich zu wenig Rückforderungen kommen.
Anders verhält es sich da natürlich mit dem Gehalt ab April - wenn das als Einkommen dann wie bei meiner Selbstständigkeit durch 6 geteilt wird, müsste ich komplett alle Bezüge zurückzahlen.
Ich habe auch kein Problem damit ein Sozialsystem zu finanzieren :jumpi: , ich bin da ziemlich solidarisch, diese Beiträge zahlt man ja auch sowieso, wenn man angestellt ist. Aber es ist hier in diesem Fall für mich schwierig, da ich finde, da es keine (?) klare Regelung gibt, wie das Angestelltengehalt zu dem Selbstständigeneinkommen gerechnet werden soll? Also das die Selbstständigkeit zwar im April abgemeldet wurde und dann im Juni noch Einkommen dazu geflossen ist, verstehe ich natürlich, wenn man sagt, dass die Selbstständigkeit zwar abgemeldet, aber noch Einnahmen und Ausgaben geflossen sind und dadurch alle 6 Monate gewertet werden, das macht (sogar) Sinn! ;)

Aber dennoch fehlt es dann an Klarheit. Handhabt das Jobcenter es generell so, das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis auf die 6 Monate des BWZ des Selbstständigen angerechnet und mit ge-sechstelt wird, wenn man sich Eingangs als Selbstständiger gemeldet hat? - tigerlaw vielleicht?

Ich habe nicht alle Ausgaben damals mit angegeben, denn tatsächlich hat sich die finanzielle Sachlage mitten im BWZ-Zeitraum ja so verändert. dass ich auch erst mein Bafög zurückzahlen kann, seitdem ich Angestellte bin.
ich denke mir jetzt auch nur, dass ich das vermutlich hätte angegeben können/sollen, da die Rückzahlungen von Darlehen vermutlich abziehbar ist?
Wenn ja kommt das mit in die Ausgabenliste bei der EKS mit rein?
elektrischerwald
Benutzer
Beiträge: 10
Registriert: Sa 11. Aug 2018, 16:14

Re: Während des BWZ abmelden

#34

Beitrag von elektrischerwald »

Ich werd dann noch eine Kündigung der Eingliederunsgvereinbarung senden, in meiner EGV steht:" Die EGV ist gültig, solange alle Anspruchsvorraussetzungen für den Bezug von ALG II vorliegen oder eine Betreuung durch das JC vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfsbedürftigkeit hinausgeht (vgl Vereinbarung im Abschnitt "Wegfall der Bedürftigkeit")"
-> Also diesen Abschnitt habe ich in meiner EGV nicht gefunden. Vielleicht bezieht sich das auf etwas Anderes. Ich würde die Kündigung dann denke ich so verfassen:
"Möchte ich die EGV mit sofortiger Wirkung kündigen, falls diese noch Gültigkeit besitzen sollte, da eine Abmeldung am 22.02.2018 erfolgte und keine Hilfsbedürftigkeit mehr vorliegt."
Rückwirkend kündigen geht ja wohl nicht... hätte mich vielleicht geschützt vor dem Fall dass ich anscheinend Mitwirkungspflichten verletze, falls ich Angaben zu spät oder unvollständig mache oder ist das total unnabhängig von der EGV?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Während des BWZ abmelden

#35

Beitrag von Günter »

Was ´nen Eiertanz.

Ich würde denen schreiben.

Ich habe sie mit Schreiben von .... in Kenntnis gesetzt, dass ich ab ..... eine unselbstständige,bedarfsdeckende Tätigkeit aufgenommen habe. Das erste Gehalt wurde am .... auf meinem Konto verbucht. Damit endet meine Bedürftigkeit am .... (letzter Tag des Vormonats).

Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung ihnen Einblicke in meine persönlichen Einkommensverhältnisse nach Ende des Bezugs zu gewähren.

Ich gehe davon aus, dass damit auch die EGV erledigt ist, sicherheitshalber kündige ich diesen Vertrag zum ..... Datum des Bezugsendes.

Mit fr......
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Während des BWZ abmelden

#36

Beitrag von Koelsch »

Schwierig.

kc hatte es ja schon irgendwo gesagt:

Einkommen aus Selbstständigkeit = Gewinne wird gesechstelt, das Einkommen aus Job aber wird monatsgenau im Zuflussmonat angerechnet

Beispiel

Bedarf sei € 900,00
1/6 Gewinn € 350,00 also anrechenbares Einkommen hieraus
€ 200,00

Bruttolohn sei € 1.200,00 € anrechenbar daraus also € 900,00 erster Lohnzufluss in Monat 4
  1. 900,00
    200,00 anrechenbares Einkommen
    700,00 ALG II Anspruch
  2. 900,00
    200,00 anrechenbares Einkommen
    700,00 ALG II Anspruch
  3. 900,00
    200,00 anrechenbares Einkommen
    700,00 ALG II Anspruch
  4. 900,00
    900,00 anrechenbares Einkommen aus Lohn
    200,00 anrechenbares Einkommen
    000,00 ALG II Anspruch
  5. 900,00
    900,00 anrechenbares Einkommen aus Lohn
    200,00 anrechenbares Einkommen
    000,00 ALG II Anspruch
  6. 900,00
    900,00 anrechenbares Einkommen aus Lohn
    200,00 anrechenbares Einkommen
    000,00 ALG II Anspruch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30852
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Während des BWZ abmelden

#37

Beitrag von kleinchaos »

Die Bafög-Rückzahlung ist dein Vergnügen, das wird beim JC nicht berücksichtigt
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Während des BWZ abmelden

#38

Beitrag von tigerlaw »

Da ich mich am 22.02.2018 wegen Aufnahme einer sv-pflichtigen Tätigkeit, die meinen Bedarf vollständig deckt, abgemeldet habe,stelle ich der guten Ordnung halber fest, dass die EGV vom DATUM wg Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden ist.


Mehr braucht nicht geschrieben zu werden!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Während des BWZ abmelden

#39

Beitrag von marsupilami »

Also kurz und knackig abfassen in der Formulierung von Günter oder tigerlaw.

Das "möchte" aus #34 ersetzen durch "Ich will!!"
Also nicht: ich möchte kündigen sondern einfach ich kündige.

"möchte" klingt nach Bückling um nicht zu sagen A.........ei.

Ach so ja - nicht vergessen:
Solche Schreiben an's JC immer nachweislich zugehen lassen.

Also per Fax mit qualifiziertem Sendebericht.
Oder persönlich dort aufkreuzen und den Schrieb selber abgeben und auf der Kopie den Empfang quittieren lassen (Eingangstempel, Organisationszeichen und Paraphe (Kurz-Unterschrift)
Möglicherweise gibt's gar eine JC-eigene Eingangsbestätigung.
Oder mit Zeugen in Umschlag eintüten und dann als Einwurf-Einschreiben abschicken.
Oder mit Zeugen in Umschlag eintüten und mit Zeugen in JC-Briefkasten einwerfen (evtl. gar Foto mit dem handy)

Warum der Aufwand?
Solche Schreiben gehen gerne mal verloren.
Und dann weiß beim JC keiner nix von irgendwas.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Während des BWZ abmelden

#40

Beitrag von Koelsch »

Das aber interpretiert das JC so: Klar wenn nur 3 Monate "gewerbt" wird, dann kommen auch nur 3 Monate Einkünfte.

Der übliche Fall ist ein anderer: eLB "gewerbt" fröhlich weiter, meldet sich aber im BWZ ab - und das eben ist hier nicht geregelt, das Gewerbe wird ja weiter ausgeübt. So die Interpretation des JC
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Während des BWZ abmelden

#41

Beitrag von Günter »

Gewerbe ist abgemeldet, der BWZ endete vor der ersten Gehaltszahlung, damit sind alle Messen gesungen.

Nach Ende des BWZ ist der Bürger frei. Keine Daten an das JC.
Günter hat geschrieben: So 12. Aug 2018, 14:40 Was ´nen Eiertanz.

Ich würde denen schreiben.

Ich habe sie mit Schreiben von .... in Kenntnis gesetzt, dass ich ab ..... eine unselbstständige,bedarfsdeckende Tätigkeit aufgenommen habe. Das erste Gehalt wurde am .... auf meinem Konto verbucht. Damit endet meine Bedürftigkeit am .... (letzter Tag des Vormonats).

Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung ihnen Einblicke in meine persönlichen Einkommensverhältnisse nach Ende des Bezugs zu gewähren.

Ich gehe davon aus, dass damit auch die EGV erledigt ist, sicherheitshalber kündige ich diesen Vertrag zum ..... Datum des Bezugsendes.

Mit fr......
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Während des BWZ abmelden

#42

Beitrag von Koelsch »

Kann und sollte man versuchen mit dem Schreiben
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
elektrischerwald
Benutzer
Beiträge: 10
Registriert: Sa 11. Aug 2018, 16:14

Re: Während des BWZ abmelden

#43

Beitrag von elektrischerwald »

Hallo an Alle!
Also ich bin ja jetzt mal sehr gespannt, ich habe eine Weile überlegt, und habe eben dieses Schreiben verfasst. Ich bin sehr gespannt, was da zurückkommt. Ich habe mir das Schreiben mit der Aufforderung verschiedenste Unterlagen einzureichen auch nochmal genau angeschaut. Da steht ja zumindest nicht drin, dass ich mich in irgendeiner Weise strafbar mache, wenn ich Unterlagen verspätet einreiche oder erstmal unvollständig einreiche. Das beruhigt mich zumindestens etwas :)
Ich danke euch allen schonmal für eure Kommentare. Sobald es Antwort gibt, werd ich diese hier auch veröffentlichen.
VG EW
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Während des BWZ abmelden

#44

Beitrag von Koelsch »

Nein, Du machst Dich dadurch auf keinen Fall strafbar, da bin ich mir sehr sicher
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
topas
Benutzer
Beiträge: 337
Registriert: Mo 7. Jun 2010, 20:52

Re: Während des BWZ abmelden

#45

Beitrag von topas »

und wie ging es weiter ? @elektrischerwald
venceremos
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“